Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0352

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
332

Die Mark Brandenburg.

bevelh, inen copei desselben mitzutbeilen, damit
sie sich dester besser dornach zurichten haben
mogen.
Gott der allmachtige, in des henden es alleine
stehet, vorliehe seine gnadt, das es zu seinen
gottlichen ehren, zu forderung seines heiligen
namens und worts, auch dem ministerio und ge-
meiner stadt zum besten gereichen moge. Alles

getreulich und ungeverlich. Urkundlich mit der
visitatorn pitzscheften besiegelt, und eigenbanden
unterschrieben, actum Stendal, montag nach Lau-
renzi, Christi unsers lieben herrn einigen erlosers
und seligmachers geburt, im funfzehnhundertsten
und achtundsiebenzigsten jare.
[Folgen vier Siegel, die aber vom Exemplar
abgefallen sind.]

Strausberg.
Litteratur: Seiffert, Die Strausberger Stadtschule und die dort citirte Litteratur im
Archiv der Brandenburgs, Bd. 6 (1899), S. 1 ff.
Registratur und Abschied von 1542 sind im Consist.-Archiv Berlin, Sup. Strausberg,
Spec. i, Nr. 1 vorhanden, betreffen aber nur die Einkommensverhältnisse. Ein Druck unter -
bleibt daher. Ebenso besitzen wir die Abschiede vom 31. October 1574 und vom 26. Mai 1600.
Diese sind, soweit sie die Stadtschule betreffen, von Seiffert, a. a. O., abgedruckt worden.
Der Abschied von 1574 liegt im Consist.-Archiv Berlin, Sup. Strausberg, Gen. Nr. 1; der Abschied
von 1600 ist auch im Consist.-Archiv Berlin aufgehoben.
Aus dem Abschied von 1574 seien einige Punkte mitgetheilt:
Wochenpredigten sind nicht zu unterlassen; die Predigten sind aus den Schriften Luther’s
zu proponiren, zu distribuiren und am Schlusse ist der Inhalt kurz zu repetiren. Dem Cantor
bleibt neben dem Precium und den Accidentalia bei den Funeribus, Hochzeiten, und Kirchengang
der Sechswöchnerinnen, dasjenige, was er am Abend Burchhardi, Martini und am Neujahrstag
ersingt; von der Brautmesse erhalten die Schuldiener einen Thaler; die Schulinspektion wird
dem Pfarrer, dem Bürgermeister und einigen Rathsmitgliedern übertragen. Der Küster erhält
ein Schock aus dem gemeinen Kasten, 2 Pfennig alle Quartal aus jedem Hause, einen Groschen
alle Sonntage vor das Schlagen pro pace, und er hat den Torf. Die Kirchväter haben früher an
allen hohen Festen oder Vierzeiten mit der Tafel zum Kirchenbau gesammelt. Das sei ab-
gekommen. Dafür soll die Abgabe von 1 4, welche jede des Sakraments gebrauchende Person
dem Pfarrer alle Quartal gebe (der Vierzeitenpfennig), auf 2 neue Pfennige von jedem Abend-
mahlsgast erhöht werden. Vorsteher und Pfarrer sollen diesen Vierzeitenpfennig „durch einen
stadtdiener, und zu den gebeuden, weil es von altersher auf der tafel also herbracht, getreulich
einfordern und berechnen, auch es gleichergestalt mit der Zeidel heiden und wachs, so die
lehr jungen geben, halten“.
Die Kastenvorsteher sollen in der kirchen mit dem Beutel umhergehen, „und als auch
in andern städten gebreuchlich, wenn die männer mit dem breutigam vor die traue gehen, das
sie neben dem breutigam, sobalde sie in die kirche kommen, zum kasten gehn und ein jeder
nach vermugen vor die armen darein stecke, so soll der rath und pfarrer solches der gemeine
verkündigen, das es allhie auch also gehalten werden muge und dasselbe geld zu den kirchen-
gebäuden gebrauchen“: Für das Läuten der grossen Glocke zum Begräbniss sind 2 Silbergroschen
in den Kasten zu entrichten . . .
Die alten Hospitalweiber sollen in der Stadt auf Verlangen des Bürgermeisters die
Kranken warten und die Toten kleiden . . .
Actum Strausberg. Sonntags nach Simonis et Judae A° 1574.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften