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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0396

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Die Markgrafenthümer Oberlausitz und Niederlausitz.

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und nutzlich sein möchten, darum inn auch zu
iren geburliclien zinsen, so zuvor inen fur iren
suntlichen unnötigen dienst gegeben sein, von
einem erbarn rath nu fur iren fleissigen gemeinen
dienst ir lebtage vorholfen wurde.
Zum funften, derhalben die altaristen einmutig
dieweil die matut [oder zu lesen: matur] ein lange zeit
her ubel gesongen, wollen sie derselben sich an-
nehmen, sich damit ein zeit lang versuchen, ge-
wonen, dabei seuberlich zu singen, dan auch mit
der zeit sich das volg unter derselben mess möcht
berichten lassen, da gott loben, danken und
bitten um gnad, fried und christliche einigkeit,
desgleichen um alle anliegende nöthen, nachdem
oder wie dan ein pfarrer sie singen und bitten,
orden und heissen wirt.
Zum sechsten. Es sol auch ein iclicher, I
wenn in die ordnung trifft, dieselbe mess selbist
halden oder für sich zu halden bestellen, wie ein
caplan, und nach ordnung und aussetzung Christi.
So jmand wirde communiciren wollen, das sacra-
ment reichen, das er mit froliclien gewissen do
als ein diener christlicher gemein thuen wirt, das |

er dann nicht in den einsamen gelt-suchtigen
stiftmessen, zu welchen er alle tage vorbunden,
thuen kann.
Zum siebenden. So ader einer nach und zu
solcher ordenung sich nicht halden werde, sunder
mussig und niemandt dienen und nutzlich sein
wolle, auch dabei nicht christlich und erbarlich
wandeln und doch seiner zinse und presenz des
derweniger [folgt ein unleserliches Wort] entperen,
wirt und sal darum von einem pfarrer und
seniores ein solcher vorgenommen und puniret
werden, und wo solches nicht helfe, eines [!] er-
baren rath angesagt und geklagt werden.
Zum achten. Es müssen auch mit der zeit
und sollen die altaristen mit singen, beichthoren,
teufen und sakrament reichen, dem volg in der
kirchen, wenn es des caplan also viel sein wirt,
und ein pfarrer sie darum anlangen lest und dazu
ordnet, damit sie bei jdermann dang und gunst
erlangen und von einem erbaren rath zu dem
das man inen scholdige förderung erworben und
vordienen werden.

76. Die Stadtstatuten von Görlitz. 1565.
[Auszug aus Weinart IV, S. 1 ff.]

Tit. IX.
An sonntagen und denen feiertagen, die
man noch zur zeit feiert und zwier predigt, soll
niemand kaufmannsschaft treiben und sonderlich
soll kein getreide , wolle, holz, auch dergleichen
för der morgens- und mittagspredigt hereinführen,
abladen, wägen und verkaufen. Aber nach ge-
haltener mittagspredigt, ob es die noth erfordert,
soll es geschehen mit gunst und erlaubnis des
raths und des bürgermeisters. Begiebt sich'saber,
dass ein feiertag auf donnerstag gefiele, an
welchen man allhier wochenmarkt zu halten pfleget,
so soll doch niemands kaufen oder verkaufen, es
sei denn, dass die göttlichen ämter in der pfarr-
kirche ganz aus sein; und an demselben tage
soll nicht mehr denn eine predigt geschehen.
Damit aber ein jedermann eine Wissenschaft habe
um die feiertage, sollen diese nachbeschriebenen
tage gefeiert werden, daran sich ein jeder seiner
arbeit habe zu halten: Alle sonntage des jahrs,
der christtag samt denen nachfolgenden zweien
tagen, das ist St. Stephani und St. Johannistage,
der Neujahrstag, der heiligen drei könige tag,
Pauli bekehrung, unser 1. frau reinigung (Licht-
mess), St. Matthias des apostels tag, u. 1. frau
verkündigung, der hl. Ostertag und die nächsten
zwei feiertage, Philippi und Jakobi der aposteln,
der tag der himmelfahrt Christi, der Pfingsttag
und die anderen zwei tage, darnach der heil.

fronleichnamstag, St. Johannis des täufers, Petri
und Pauli der aposteln, der tag besuchung Mariä,
St. Jakobi tag des apostels, der tag der himmel-
fahrt Mariä, St. Bartholomäitag, u. 1. frau geburt,
St. Matthias tag des evangelisten, Michael und
aller engel tag, St. Simonis und Judätag, St.
Andreastag des apostels, u. 1. frau empfängniss,
St. Thomastag des apostels.
Tit. X.
Von gotteslästerungen, schänden und
schmähen.
Tit. XVII.
Von verlöbnissen.
Es soll sich niemand verloben mit einer
jungfrauen uber der eltern, auch vormunden oder
nächsten freunden willen, und sollen die vor-
munden in alle wege in solchen fällen den rath
als obervormund darunter ersuchen und mit vor-
wissen solche eheverlöbnis vollziehen. Wer solch
gebot übertritt, der soll jahr und tag die stadt
meiden. Wäre es auch, dass jemand von mann
oder frauen raths oder hulfe dazu thäten, den will
der rath nach gelegenheiten der sachen ernstlich
strafen.
Tit. XVIII.
Von bestell ung der wirthschaften.
(Luxus-Verordnung.)
 
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