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Die Markgrafenthümer Oberlausitz und Niederlausitz.
noch ieder leiche bis vorn hof zu gehen, vorn
gang 2 gr. und von der predigt 12 gr.
Zum vierten pfleget die gemeine jerlichen
dem pfarherrn ohngefehr 15 klaftern holz herein-
zuführen. Geschicht aber von der gemeine nicht
aus recht, sondern aus gunst. Dargegen pfleget
der pfarherr ihnen nach vorrichten fuhren eine
malzeit essen und ein viertel bier zu geben.
Zum fünften, die wiedemuht belangende ist
niemant schuldig, umsonst was darauf zu arbeiten,
sondern stehet dem pfarherrn zu vorlohnen.
Zum sechsten ist der pfarherr schuldig, ein
solch korn an decem zunehmen, wie es die ge-
meine einem erbarn raht zu zinsen pfleget. Sintemal
auch in dieser gemeine nicht allerding rein korn
wächst und selten ohne trespen ist.
Zm siebenden sollen pfarherr und schreiber
einig sein, darmit sie ir amt vorrichten und den
gemeinen leuten nicht ergerlich sein.
Zum achten hat der schreiber sein getreidicht,
so viel ihm gott dessen bescheret, ins pfarherrn
scheune in den kleinen bansen von alters her zu
legen vor recht.
Zum neunden sol der pfarherr fort an dem
schreiber eine kuhe mit den seinigen mit an die
weide zu nehmen lassen vorpflicht sein. Dargegen
sol der schreiber den herrn pfar jerlichen eine
halbe mark zittisch zum erbegelden zu hülfe
geben schuldig sein.
Zum zehenden sol auch der pfarherr wegen
der kühhutung wie gemelt den kirchhof (welchen
doch sonsten allenthalben die schreiber im ge-
brauch haben) am nutzen haben.
Diese artickel hat der erwirdige, achtbare und
wohlgelarte herr Gregorius Eichler angenommen
und zu halten vorwilliget vor den ehrnvesten und
weisen herren Thobias Möllern, stadtrichtern,
Thobias Schniern, Michael von Kohlen, Urbano
Scherffing, eins erbarn raths herrn abgesantten,
und Cristoff Richters und Martin Neumans, beide
richtere, und George Richtern, Fabian Kretzsch-
mar und Michel Rinler, die zeit kirchväter und
beiderseits scheppen zu Herwigsdorf.
Geschehen dominica misericordia domini anno
1595.
Belangend die brautpredigten, gebüret dem
herrn pfarherrn aus der hochzeit darvor entweder
2 hüner oder einen rohen braten und eine henne
und aus dem gemeinen bier eine losskanne bier.
Die Städte der Niederlausitz.
Calau.
Litteratur: Merbach, Geschichte der Kreisstadt Calau im Markgrafenthum Niederlausitz.
Lübben 1833; Schmidt, Chronik der Kreisstadt Calau. Lübben 1758; Vetter, Beitr. zur
Geschichte der Kirchenverbesserung in der Niederlausitz (Gymnasial-Progr. Luckau 1839), S. 12.
Merbach enthält neben einer kurzen Zusammenstellung der wichtigsten Ereignisse
aus der Reformationsgeschichte für Calau eine Predigergeschichte (a. a. O. S. 228 ff.). Bei
Schmidt, S. 158, ist eine Polizeiordnung abgedruckt, die in § 1 eine „Ermahnung zum Gehör
des göttlichen Worts“ bringt, in § 2 sich gegen Schwören und Fluchen richtet und in § 3 die
Sonntagsheiligung ordnet. Sie ist ohne Datum, aber ihrem Inhalt nach wohl in das 16. Jahr-
hundert zu setzen.
Guben.
Litteratur: Cleemann, De reformatione et speciatim Gubenensi. Guben 1717; Poppo ,
Zuverlässige Nachrichten, das Kirchen- und Schul-Wesen zu Guben betreffend. Guben 1758;
Loocke, Geschichte der Kreisstadt Guben. Görlitz 1803; Niederlaus. Magazin 1866; Sausse,
Kurze geschichtliche Nachricht von den früheren kirchlichen Zuständen der Stadt Guben.
Guben 1855; Derselbe, Die Rechtsbücher der Stadt Guben. Guben, ohne Jahreszahl (1858);
Vetter, Beiträge zur Geschichte der Kirchenverbesserung in der Niederlausitz. III (Gymn.-
Die Markgrafenthümer Oberlausitz und Niederlausitz.
noch ieder leiche bis vorn hof zu gehen, vorn
gang 2 gr. und von der predigt 12 gr.
Zum vierten pfleget die gemeine jerlichen
dem pfarherrn ohngefehr 15 klaftern holz herein-
zuführen. Geschicht aber von der gemeine nicht
aus recht, sondern aus gunst. Dargegen pfleget
der pfarherr ihnen nach vorrichten fuhren eine
malzeit essen und ein viertel bier zu geben.
Zum fünften, die wiedemuht belangende ist
niemant schuldig, umsonst was darauf zu arbeiten,
sondern stehet dem pfarherrn zu vorlohnen.
Zum sechsten ist der pfarherr schuldig, ein
solch korn an decem zunehmen, wie es die ge-
meine einem erbarn raht zu zinsen pfleget. Sintemal
auch in dieser gemeine nicht allerding rein korn
wächst und selten ohne trespen ist.
Zm siebenden sollen pfarherr und schreiber
einig sein, darmit sie ir amt vorrichten und den
gemeinen leuten nicht ergerlich sein.
Zum achten hat der schreiber sein getreidicht,
so viel ihm gott dessen bescheret, ins pfarherrn
scheune in den kleinen bansen von alters her zu
legen vor recht.
Zum neunden sol der pfarherr fort an dem
schreiber eine kuhe mit den seinigen mit an die
weide zu nehmen lassen vorpflicht sein. Dargegen
sol der schreiber den herrn pfar jerlichen eine
halbe mark zittisch zum erbegelden zu hülfe
geben schuldig sein.
Zum zehenden sol auch der pfarherr wegen
der kühhutung wie gemelt den kirchhof (welchen
doch sonsten allenthalben die schreiber im ge-
brauch haben) am nutzen haben.
Diese artickel hat der erwirdige, achtbare und
wohlgelarte herr Gregorius Eichler angenommen
und zu halten vorwilliget vor den ehrnvesten und
weisen herren Thobias Möllern, stadtrichtern,
Thobias Schniern, Michael von Kohlen, Urbano
Scherffing, eins erbarn raths herrn abgesantten,
und Cristoff Richters und Martin Neumans, beide
richtere, und George Richtern, Fabian Kretzsch-
mar und Michel Rinler, die zeit kirchväter und
beiderseits scheppen zu Herwigsdorf.
Geschehen dominica misericordia domini anno
1595.
Belangend die brautpredigten, gebüret dem
herrn pfarherrn aus der hochzeit darvor entweder
2 hüner oder einen rohen braten und eine henne
und aus dem gemeinen bier eine losskanne bier.
Die Städte der Niederlausitz.
Calau.
Litteratur: Merbach, Geschichte der Kreisstadt Calau im Markgrafenthum Niederlausitz.
Lübben 1833; Schmidt, Chronik der Kreisstadt Calau. Lübben 1758; Vetter, Beitr. zur
Geschichte der Kirchenverbesserung in der Niederlausitz (Gymnasial-Progr. Luckau 1839), S. 12.
Merbach enthält neben einer kurzen Zusammenstellung der wichtigsten Ereignisse
aus der Reformationsgeschichte für Calau eine Predigergeschichte (a. a. O. S. 228 ff.). Bei
Schmidt, S. 158, ist eine Polizeiordnung abgedruckt, die in § 1 eine „Ermahnung zum Gehör
des göttlichen Worts“ bringt, in § 2 sich gegen Schwören und Fluchen richtet und in § 3 die
Sonntagsheiligung ordnet. Sie ist ohne Datum, aber ihrem Inhalt nach wohl in das 16. Jahr-
hundert zu setzen.
Guben.
Litteratur: Cleemann, De reformatione et speciatim Gubenensi. Guben 1717; Poppo ,
Zuverlässige Nachrichten, das Kirchen- und Schul-Wesen zu Guben betreffend. Guben 1758;
Loocke, Geschichte der Kreisstadt Guben. Görlitz 1803; Niederlaus. Magazin 1866; Sausse,
Kurze geschichtliche Nachricht von den früheren kirchlichen Zuständen der Stadt Guben.
Guben 1855; Derselbe, Die Rechtsbücher der Stadt Guben. Guben, ohne Jahreszahl (1858);
Vetter, Beiträge zur Geschichte der Kirchenverbesserung in der Niederlausitz. III (Gymn.-