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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0403

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Anhang. Cottbus, Verordnung vom 16. Sept. 1542.

383

Anhang.
Über die böhmischen, an Brandenburg verliehenen Lehen der Niederlausitz: Crossen,
Züllichau, Cottbus, Peitz und Sommerfeld ist unter Brandenburg gehandelt worden.
Für die Stadt
Cottbus
ist zu dem oben S. 199 Berichteten noch Folgendes nachzutragen:
Von der Schrift des Johannes Briesemann, „Eine Unterweisung u. s. w.“, findet sich ein
Originaldruck in der Bibliothek des Vereins für Heimathskunde zu Cottbus. Bei Gulde. Ges.
Nachrichten zur Geschichte der Stadt und Herrschaft Cottbus. Görlitz 1786, sind zwei Ver-
ordnungen aus der Regierungszeit des Markgrafen Johann abgedruckt, nämlich: 1. Eine Ver-
ordnung vom 16. September 1542 über die Feier des Michaelistages und 2. eine Verordnung
vom 6. März 1558.
Letztere findet sich im Original im Cottbuser Stadt-Archive. Vgl. Fritz Schmidt,
Die Urkunden des Cottbuser Stadt-Archivs in Regestenform, in Niederlausitzer Mittheilungen X
(1907), S. 146. Beide gelangen hier wieder zum Abdruck. (Nr. 80 und Nr. 81.)
Auch der Abschied von 1579 (vgl. oben S. 199) findet sich im Raths-Archive zu Cottbus
und im Drucke bei Gulde.
Zu dem Abschied von 1579 vgl. auch noch Fritz Schmidt, Die Grabsteine an den
äusseren Mauern der Oberkirche mit geschichtlichen Rückblicken. Cottbus 1908 (Separatabdruck
aus dem Cottbuser Anzeiger), S. 7, 26, 27, 29.
Aus Gulde (einem sehr seltenen Buche; ich benutzte ein Exemplar in Cottbus) ist noch
zu bemerken: „1579. Damals wurden die Leichenpredigten sehr gewöhnlich gehalten“.
S. 31 druckt Gulde eine Klage der Priesterschaft der Herrschaft Cottbus wegen unter-
sagten Bierbrauens ab. Der Rath hatte, entgegen der publizirten Visitationsordnung, den Geist-
lichen das Bierbrauen verboten. Die Beschwerde geht an den Superintendenten Andreas Mus-
kulus, der auch dieserhalb an den Rath schreibt (das Schreiben ist bei Gulde, S. 32, gedruckt).
Die Pfarr-Matrikel von 1694 liegt auch in einer Abschrift in der Gymnasialbibliothek
zu Cottbus; ebenda ist auch ein Rezess von 1638 aufbewahrt; ein Rezess von 1617 ist bezeugt,
aber noch nicht aufgefunden.
Eine vorreformatorische Kirchengeschichte für die Herrschaft Cottbus ist von Fritz
Schmidt zu erwarten.

80. Verordnung, dass der Michaelistag jedes mahl den folgenden Sonntag zu feiern. Vom 16. Sept. 1542.
[Nach Gulde, a. a. O.]
Unsern freundlichen dienst zuvor. Ersame lich halten und begehen, auch solches jetzund
und weise gute freund, wir wollen euch nicht i zuvor dem volke, das nun hinfuro der tag
bergen, das uns unser gnediger furst und her aus Michaelis, er gefalle, uff welchen tag er wolle,
etlichen beweglichen ursachen aus Cotbus an euch 1 alle jahr uf den sonntag darnach feierlich solle
und alle s. f. g. stedte zu schreiben und den tag gehalten werden, von der canzel öffentlich an-
Michaelis zu erlengen einen schriftlichen bevelich ! zeigen und verkundigen wollte, darnach sich
gethan-, demnach begeren wir an stadt und von fremde und anheimische zu richten haben, daran
wegen hochgedachten unsers gnedigen fursten und verbringt ihr hochgedachten uns. gnedigen fursten
herren, ihr wolt mit dem pfarrher bei euch ver- j und herren meinung, vor unser person seint wir
ordnen und irne bevelen, das er den berurten tag i euch zu dienen geneigt. Datum Cüstrin sonn-
Michaelis auf den negsten sonntag darnach frier- abents nach Exaltationis Crucis Anno XLII.
 
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