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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0426

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406

Schlesien.

wird werden, das man das geleute was länger
brauchen soll, als zuvorhin ; das wir hiermit
unsere sacrificia und invocationes und laudis (sic!)
divinae des abends und morgens desto emsiger
begehen mögen.
Zum andern were dem erb. radt lieb, es
würde das hochzeitliche wesen gar eingestellet bis
zu ander zeit, bequemer zeit, die gott gnedig
verleihen wolle; da aber ja notwendiger ursach
halben die nicht könnten anstand haben, wil ein
erb. radt das tanzen und all saitenspiel bei den
hochzeiten gänzlich forthin abgeschafft haben.
87. Gebet für die Wahl eines
Kurze formder vermahnung an unsere k
welche drei sonntage offentlich auf den
[Aus dem St.-A. Breslau,
Ein erbar, hochweiser rath, geliebte in herrn
Christo, unsere grossgünstige herren haben für
gut angesehen, das euere liebe itziger zeit er-
innert werden, wie das im genachbarten löblichen
königreiche Polen auf folgende tage angeordent
sei, durch öffentliche und ordentliche wahl um
einen neuen herrn und könig sich zu bekümmern
und ordentlich zu erwehlen. Nu kann euere
liebe leichtlich sich bescheiden, wie hoch und
gross auch unsern landen, friedenshandlung und
religions halben, daran gelegen, das sie und wir
mit einem christlichen hauptmann und könige von
gott dem herrn, der allein die königreiche aus-
setzt und austheilt, versorgt werden, darum wir
gar billich aus nachbarlicher liebe und treue den
son gottes, zur rechten seines himmlischen vaters
88. Bettelordnung für
[Aus Scriptores rerum Silesiac
Der bettelvogt soll niemanden vergönnen zu
betteln, der sich mit arbeit erneren kann. Denen
es zu betteln erlaubt ist, sollen mit einem W
gezeichnet sein. Es sol keinem fremden vergönnt
werden, über tag und nacht zu betteln und in
der stadt zu bleiben. Es soll keinem vergönnt
werden von haus zu haus zu gehen, sondern wo
er betteln will, soll vor der kirche geschehen.
Kein spitalarmer mann soll vor der kirche liegen,
noch in häusern betteln. Die kranken, die hier
bei der stadt verarmt sein, soll man in die spital
tragen. Wo ein bettler befunden wird der bettelei
unwürdig, soll gestraft werden. Welcher die
gebot übertritt, soll ins halseisen geschmiedet
werden und zur stadt ausgeweist. Die bettler
vor der kirchen sollen unter der predigt nicht
betteln, sondern in der predigt sein. Welche in
spital getragen und nicht bleiben wollen, sollen

Zum dritten, bei den täuflingen pflegen viel
unterforderter und verdechtiger leute sich mit ein-
zudrängen und geschieht eine unordnung und
grosser unkost mit dem vordragen, als will mehr
wol gemelter rat das vordragen und den grossen
überlauf beim kindtaufen gar abgeschafft und ein-
gestellt haben, damit grosser unrad verhütet werde.
Diese stücke, weil sie zu guter ordnung
dienstlich, wolle männiglich in acht nehmen und
unserer religion hiermit kegen freunden und
feinden, gott zu ehren, unser getreuen obrigkeit
gehorsam zu leisten und helfen commandiren . . .
polnischen Königs. Von 1587.
irchen, das polnische regiment betreffend,
predigtstul abgekündigt worden ist. 1587.
Stadt II, 23 a, Fol. 225.]
sitzend und regierend, herzlichen anrufen, er
wolle, wie David spricht, „bei den schilden der
erden erhöht, erkannt, gelobet und gepreiset
werden“, auch unsern geliebten nachbarn geben
und verleihen einen christlichen herrn und poten-
taten, der da seiner unterthanen blut möge in
seinen augen fur teuer und werth halten, der den
son gottes herzlich möge küssen, christliche re-
gierung schützen, wittwen und waisen mit recht
erhalten, menniglichen bei seinen rechten schützen,
auf das die nachbar selbst, wie wir, ein gerug-
liches stilles und erbares leben führen mögen, in
aller gottseligkeit und erbarkeit, damit auch
handlung, fried und ruhe in richtiger einigkeit
erhalten und gefördert möge werden. Amen,
amen, amen.
p Breslau. Von 1521.
:arum. Breslau 1847. S. 209.]
zur stadt ausgeweist werden. Der bettelvogt soll
zu den dinern zuflucht haben. Der bettelvogt
soll achtung haben vor allen kirchen, dass kein
streicher sich verhalte, und das vor einer kirche
geschehe wie vor der andern. Der bettelvogt
soll zusehn, dass sie alle auf einen tag communi-
ciren in iglicher pfarre. Keinem kinde, das dinen
oder den leuten nüzze sein kann, soll vergönnt
werden, vor der kirche zu sizzen, zu den leichen
nicht zu betteln. In der kirchen soll niemand
betteln. Die gebrechlichen sollen unaufgedekt
bleiben, damit keine schwangere frau verletzt
werde. Die spinnen können, sollen angehalten
werden, nicht müssig zu sitzen, sondern sollen
spinnen oder nähen. Es soll auf die bettler an-
geschlagen werden alle virteliar vir heller, und
das soll den herren aufs rathaus überantwortet
werden.
 
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