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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0439

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Die Fürstenthümer Liegnitz, Brieg und Wohlau.

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Raudten, sowie 1525 von den Brüdern Hans und Heinrich Kurzbach Winzig, Herrnstedt und
Rützen gekauft hatte, aus welchen Erwerbungen er das Fürstenthum Wohlau bildete, führte
bereits 1523 durch ein Mandat die evangelische Lehre ein. Vgl. Ehrhardt IV, S. 23 ff.;
Anders, Histor. Statistik der evang. Kirche in Schlesien. S. 6. (Unrichtig ist somit die
Angabe bei Richter, Kirchenordnungen, der erst 1527 von Neuerungen des Herzogs spricht.)
Soffner, a. a. O. S. 96 Anm.
Von vielen, älteren Schriftstellern, wie von Hensel, Prot. Kirchengesch. Abth. III,
§ 72; Ehrhardt, Presbyterologie IV, S. 78, wird von einer Visitation berichtet, welche der
Herzog bereits im Jahre 1527 veranstaltet habe. Diese Nachricht ist aber unrichtig, wie
Eberlein im Correspondenzbl. d. Ver. f. Gesch, der evang. Kirche Schlesiens 4, Heft 1, S. 29 ff.,
nachgewiesen hat.
Über die ersten Ziele des Herzogs werden wir am besten unterrichtet durch seine 1527
im Drucke publizirte Vertheidigungsschrift. Neudrucke bei Schickfuss, Bd. III, Cap. VIII,
S. 63 ff., und Richter, a. a. O. 1, S. 72. Sie wird hier abgedruckt. (Nr. 95.)
Als erste grössere Massnahme des Herzogs tritt uns um das Jahr 1534 eine Gottesdienst-
ordnung entgegen. Über diese Ordnung und ihre Entstehungsgeschichte hat erst Eberlein,
in Silesiaca, S. 220 ff., das gewünschte Licht verbreitet.
Hiernach ist Folgendes anzunehmen:
Der Herzog dachte schon 1534 an eine Neugestaltung der Sakramentsordnung. Der
Entwurf einer solchen wurde bereits 1534 den Geistlichen vorgelegt, so insbesondere am 15. Sep-
tember 1534 einer Versammlung der gesammten Geistlichkeit des Fürstenthums Brieg in Strehlen.
Zur Einführung kam es jedoch in diesem Jahre noch nicht. Der Herzog berief vielmehr 1535
eine Versammlung von Geistlichen der Fürstenthümer Liegnitz und Brieg nach Liegnitz. Auf
Grund des Vorschlages eines von dieser Versammlung gewählten Ausschusses stimmte dann die
gesammte Geistlichkeit der Vorlage zu: „Vergleichung des Ausschusses und folgend aller Diener
des hl. Evangelium derer Liegnitzer und Brieger Fürstenthümer und derselben zugethanen
Weichbilder ob der spaltigen Lehr und Brauch der hochwürdigen Sacramente.“ Im Tagebuche
des Laurentius Baudiss (Handschr. im St.-A. Breslau) heisst es zu 1535: Am 12. Nov. ist ein
öffentliches mandatus publizirt worden an die pfarrherrn des Liegnitzschen Fürstenthums wider
die schwenkfeldischen Irrthumbe und ein gewisser vergleich der pfarrer im Liegnitz-Briegschen
herausgegeben, wie es mit der heiligen taufe, abendmahl und predigt göttlichen worts solle
gehalten werden.
Dieser Vergleich ist die erste Gottesdienstordnung und also in das Jahr 1535 zu setzen.
Eine genauere Beschreibung ihres Inhalts, insbesondere des Taufrituals, welches bisher noch
nicht gedruckt wurde, s. bei Eberlein, Silesiaca, S. 221 ff. Dieser „Vergleich“ ist hand-
schriftlich erhalten im Liegnitzer Stadt-Archiv und im St.-A. Breslau E, 89, in einer Abschrift
des 17. Jahrhunderts. (Nr. 96.)
Dass der Landesherr zugestimmt hat, ist selbstverständlich. Die Vertragsform für diese
Ordnung ist nichts Aussergewöhnliches.
Über die formelle Publikation des Landesherrn sind wir nicht unterrichtet. In seinem
Edict an die Geistlichen des Strehlener Weichbildes von 1538 (Hoppe, Evangelium Silesiae;
Eberlein, Silesiaca, S. 223) befiehlt er, sich zu richten „nach der Vergleichung in unserer
ordnung angestellt“.
Offenbar hat der Herzog diese erste Ordnung im Jahre 1542 erneut eingeschärft. So
erklärt sich am einfachsten die Thatsache, dass sie uns mit einer landesherrlichen Publikation:
„Geben zu Ohlau, Montags nach Kiliani Anno 1542“ (wenn auch mit kleinen Abweichungen und
ohne das Taufritual; denn es heisst dort: „hierauf folget die Ordnung und Form der heiligen
 
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