Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0440

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
420

Schlesien.

taufe anderswo davon“) überliefert ist; nach welcher Form sie Rosenberg, a. a. O. S. 449 ff.,
Fiebiger II, c. 17, S. 107 (mit Auslassungen und Abweichungen), und darnach Richter I,
S. 329, abgedruckt haben.
Aus dieser ersten Zeit sind noch zwei kirchliche Ordnungen des Herzogs zu nennen.
Unter den Daten Brieg Dienstag vor Exaudi 1525 und Liegnitz Montag vor Joh.
Baptistae 1525 findet sich eine Ordnung in Vertragsform: „Herzog Friedrich II., zu Liegnitz
und Brieg mit gemeiner geistlichkeit aufgerichter vertrag der widerkäuflichen zinsen und ver-
sorgung der pfarrkirchen halber“ (s. St.-A. Breslau, Liegn. X 2 a).
Unter dem Datum: Sonnabend nach Thoma 1536 erging ein Mandat „Die heimlichen
ehegelöbnisse der kinder und hinwiederumb die verhinderung der eltern an ehrlichen heiraten
betreffend“ (St.-A. Breslau, Liegn. X 2a). Es verbietet zwar die Verlobungen ohne Zu-
stimmung der Eltern, droht diesen aber bei grundloser Weigerung das Eingreifen des Landes-
herrn an.
Beide Mandate werden nicht abgedruckt.
Es hatte sich also auch in diesen Fürstenthümern der übliche Gang der Dinge voll-
zogen. Der Landesherr, als die christliche Obrigkeit, hatte zunächst für reine Lehre und Ver-
besserung des Cultus gesorgt, hierbei unterstützt durch seine Geistlichkeit. Nunmehr traten
die Rechtsfragen gebieterisch in den Vordergrund, und die Verfassung erheischte ihre Regelung.
Als erstes Organ treten uns auch in diesen Landen Aufseher entgegen, die hier den
Titel „Senioren, Älteste“ führen. Es scheint, als wenn sie von den Pfarrern frei gewählt worden
seien. Denn in einem Edict vom Jahre 1538 (Hoppe, Evangelium Silesiae, Eberlein,
Silesiaca, S. 223) erlässt der Herzog an die Geistlichen des Strehlener Weichbildes ein Verbot
„ohne Zulassung euerer erwählten Senioren“, ihre Pfarrgrenzen zu erweitern, oder überhaupt
etwas Neues vorzunehmen. Diese Senioren lassen sich, meiner Ansicht, unschwer aus den
freien Zusammenkünften, Synoden, Conventen, wie sie die Pfarrer einer Gegend naturgemäss in
diesen bewegten Zeiten zu gegenseitiger Förderung abhielten, ableiten. Solche Convente sind
uns durch das vorhin erwähnte Edict von 1538 ausdrücklich bezeugt (Eberlein, Silesiaca,
S. 224). Da lag es doch nahe, dass man den Vorsitzenden dieser Convente eine Art Aufsichts-
stellung freiwillig zugestand. Das ganze Verdienst des Herzogs bestand lediglich darin, dass
er in diese natürliche Entwicklung nicht störend eingriff, sondern sie eher bestätigte und förderte.
Wie es in dem Edict von 1538 heisst: „zudeme eure konventiones nach euren löblichen brauch
gar dienstlich sein; derhalben sie auch nicht von euch sollen unterlassen werden“.
Dagegen möchte ich nicht mit Eberlein, Silesiaca, S. 223, so weit gehen und auch
das Institut des Superintendenten, des einheitlichen Oberaufsehers über diese Senioren, in diese
Zeit freier Selbstbildung ansetzen. Eine solche auffallende Wahl wäre gewiss überliefert, und
ich glaube kaum, dass sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Landesherrn, dessen Kirchen-
regiment sich doch schon kräftig entwickelte, möglich gewesen wäre. Weiter glaube ich nicht,
dass die Einrichtungen der Convente und Senioren im ganzen Lande gleichmässig bestanden haben.
Diese Einrichtungen machte der Herzog vielmehr erst durch seine sogleich zu nennende
Kirchenordnung allgemein; er verwandelte sie aus freiwillig möglichen zu rechtlich nothwendigen.
Und er krönte das ganze Werk der Aufsicht durch eine einheitliche Spitze für jedes der beiden
Fürstenthümer (Schimmelpfennig, in Ztschr. des Ver. f. Gesch. Schlesiens 9, S. 416 ff.).
Diese erste grössere Kirchenordnung erging 1542: für Liegnitz am Mittwoch nach
Misericord. dom. (26. April), für Brieg am Sonnabend nach Francisci 1542 (7. October). Sie
ist abgedruckt nach einem handschriftlichen Exemplare von Ehrhardt, a. a. O. S. 79 ff.;
ferner von Glawnig, im Brieger Wochenbl. 1790, Beilage 10; im Auszuge von Schimmel-
pfennig, in Ztschr. des Ver. f. Gesch. Schlesiens 9, S. 9 ff. Sie ist weiter abgedruckt nach
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften