Die Fürstenthümer Liegnitz, Brieg und Wohlau.
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Buckisch, I. Theil, Cap. VI, Membr. 14, von Rosenberg, a. a. O. S. 443, und nach Rosen-
berg von Richter 1, S. 360. Übrigens liest Buckisch, wie Eberlein, Silesiaca, S. 222
Anm., bemerkt: „einen gemeinen supperattendenten, welche fleissig aufsehen haben sollen“. Da
aber die Fassung wohl für jedes der beiden Fürstenthümer bestimmt war, dürfte die Einzahl
„welcher fleissig aufsehen haben solle“ den Vorzug verdienen. So auch bei Ehrhardt. Zur
Litteratur über diese Ordnung vgl. auch noch Correspondenzbl. 4, S. 129 ff. (Nr. 97.)
Im Fürstensteinischen Archiv und im Liegnitzer Stadt-Archiv soll
nach Eberlein, Silesiaca, S. 223, ein Einführungs-Patent der Ordnung für Brieg liegen,
von welchem Eberlein einen Abschnitt mittheilt. Aus diesem ersieht man, dass der Herzog
bei der Berathung die Senioren zugezogen hat, und dass er die Absicht hatte, die Ordnung
in Druck zu geben. Dieses Patent konnte aber in beiden Archiven nicht mehr aufgefunden
werden.
In dem oben citirten Tagebuche des Laurentius Baudiss heisst es unter 1542: „Ordnet
Friedrich II. unter den predigern seniores und über diese einen Superintendentem generalem
M. S. C. Krentzheim it. das die von den rechtmässigen Collatoribus ordentlich accirten Pastores
den Superintendenten und senioribus fürgestellet und nach beschehener Exploration wegen lehre
und lebens, so sie tüchtig befunden, von ihnen, den Superintendenten und Senioribus investirt
werden. It. hat verordnet leges: 1. de depositione ministrorum, 2. de conventibus, 3. de dis-
ciplina catechetica, 4. de coniugii candidatis, 5. de visitationibus.“
Aus der freiheitlichen Entwicklung war die Verfassung jetzt in die Bahnen der landes-
herrlichen geleitet. Der Landesherr „ordnet“ die Senioren und über diese je einen Superatten-
denten für Liegnitz und Brieg.
Die Predigersynoden dienen ebenfalls der Aufsicht. Sie sind als Partikularsynoden
(s. Sehling, Kirchenordnungen I, S. 71) gedacht. Dass sie auch eigenes Vermögen besassen
— seit wann? — und sich zu dessen Verwaltung einen Oeconomus wählten zeigt Eberlein,
in Correspondenzbl. 4, S. 43 ff.
Mit dieser Verfassung, die durch den Willen des Landesherrn zusammengehalten wurde,
ist Herzog Friedrich II. ausgekommen. Ein Consistorium ist von ihm nicht errichtet worden.
Die Nachricht von Biermann, a. a. O. S. 45, ist unzutreffend.
Aus seiner Regierungszeit ist uns noch die Nachricht von einer Visitation überliefert.
Schon in der Kirchenordnung von 1542 hatte er eine solche in Aussicht gestellt, und für Brieg
ist uns das Material einer Visitation erhalten, welches Eberlein, im Correspondenzbl. 4, Heft 3,
S. 127 ff., mit Fug und Recht der Visitation von 1542 zuzählt; also dürfte auch für Liegnitz
die Visitation stattgefunden haben. Im Raths-Archive zu Liegnitz, Fach 10, Nr. 284 habe ich
den Auszug aus dem Visitationsbefehl „Gedrucktes Sekret Mittwoch nach Misericordias Domini
1542“ gefunden. Hierin wird namentlich über Entfremdung des Kirchengutes geklagt. Aus
jedem Kirchspiel haben der Lehnherr, alle Edelleute, sowie aus einem jeden Dorfe der Schulze
und vier Geschworene am Dienstag nach Trinitatis früh auf das Schloss nach Liegnitz zu
kommen und Auskunft zu geben. Zuvor sollen die Edelleute, Schulzen und Ältesten die Ge-
meinen befragen: 1. ob der Pfarrer rein in der Lehre sei, 2. ob er den catechismus fördere, 3. ob
Widertäufer oder Ungetaufte vorhanden, 4. ob das Volk sich zum Sacrament halte, 5. über etwaige
Sünder, 6. über den Zustand der Pfarreien, 7. über Verwendung der Einkünfte bei Pfarr-Vakanz.
Mehr bietet aber das Raths-Archiv für die Visitation in Liegnitz nicht. Die Bruchstücke dieser
ersten Visitation in dem Fürstenthum, welche uns Eberlein aus dem St.-A. Breslau für
Brieg mittheilt, sind daher um so beachtenswerther.
Ich bringe aus ihnen die Visitations-Instruktion zum Abdruck. Diejenigen Abschnitte,
welche ganz spezielle, zumeist finanzielle Beschwerungspunkte der Gemeinden Löwen, Olau,
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Buckisch, I. Theil, Cap. VI, Membr. 14, von Rosenberg, a. a. O. S. 443, und nach Rosen-
berg von Richter 1, S. 360. Übrigens liest Buckisch, wie Eberlein, Silesiaca, S. 222
Anm., bemerkt: „einen gemeinen supperattendenten, welche fleissig aufsehen haben sollen“. Da
aber die Fassung wohl für jedes der beiden Fürstenthümer bestimmt war, dürfte die Einzahl
„welcher fleissig aufsehen haben solle“ den Vorzug verdienen. So auch bei Ehrhardt. Zur
Litteratur über diese Ordnung vgl. auch noch Correspondenzbl. 4, S. 129 ff. (Nr. 97.)
Im Fürstensteinischen Archiv und im Liegnitzer Stadt-Archiv soll
nach Eberlein, Silesiaca, S. 223, ein Einführungs-Patent der Ordnung für Brieg liegen,
von welchem Eberlein einen Abschnitt mittheilt. Aus diesem ersieht man, dass der Herzog
bei der Berathung die Senioren zugezogen hat, und dass er die Absicht hatte, die Ordnung
in Druck zu geben. Dieses Patent konnte aber in beiden Archiven nicht mehr aufgefunden
werden.
In dem oben citirten Tagebuche des Laurentius Baudiss heisst es unter 1542: „Ordnet
Friedrich II. unter den predigern seniores und über diese einen Superintendentem generalem
M. S. C. Krentzheim it. das die von den rechtmässigen Collatoribus ordentlich accirten Pastores
den Superintendenten und senioribus fürgestellet und nach beschehener Exploration wegen lehre
und lebens, so sie tüchtig befunden, von ihnen, den Superintendenten und Senioribus investirt
werden. It. hat verordnet leges: 1. de depositione ministrorum, 2. de conventibus, 3. de dis-
ciplina catechetica, 4. de coniugii candidatis, 5. de visitationibus.“
Aus der freiheitlichen Entwicklung war die Verfassung jetzt in die Bahnen der landes-
herrlichen geleitet. Der Landesherr „ordnet“ die Senioren und über diese je einen Superatten-
denten für Liegnitz und Brieg.
Die Predigersynoden dienen ebenfalls der Aufsicht. Sie sind als Partikularsynoden
(s. Sehling, Kirchenordnungen I, S. 71) gedacht. Dass sie auch eigenes Vermögen besassen
— seit wann? — und sich zu dessen Verwaltung einen Oeconomus wählten zeigt Eberlein,
in Correspondenzbl. 4, S. 43 ff.
Mit dieser Verfassung, die durch den Willen des Landesherrn zusammengehalten wurde,
ist Herzog Friedrich II. ausgekommen. Ein Consistorium ist von ihm nicht errichtet worden.
Die Nachricht von Biermann, a. a. O. S. 45, ist unzutreffend.
Aus seiner Regierungszeit ist uns noch die Nachricht von einer Visitation überliefert.
Schon in der Kirchenordnung von 1542 hatte er eine solche in Aussicht gestellt, und für Brieg
ist uns das Material einer Visitation erhalten, welches Eberlein, im Correspondenzbl. 4, Heft 3,
S. 127 ff., mit Fug und Recht der Visitation von 1542 zuzählt; also dürfte auch für Liegnitz
die Visitation stattgefunden haben. Im Raths-Archive zu Liegnitz, Fach 10, Nr. 284 habe ich
den Auszug aus dem Visitationsbefehl „Gedrucktes Sekret Mittwoch nach Misericordias Domini
1542“ gefunden. Hierin wird namentlich über Entfremdung des Kirchengutes geklagt. Aus
jedem Kirchspiel haben der Lehnherr, alle Edelleute, sowie aus einem jeden Dorfe der Schulze
und vier Geschworene am Dienstag nach Trinitatis früh auf das Schloss nach Liegnitz zu
kommen und Auskunft zu geben. Zuvor sollen die Edelleute, Schulzen und Ältesten die Ge-
meinen befragen: 1. ob der Pfarrer rein in der Lehre sei, 2. ob er den catechismus fördere, 3. ob
Widertäufer oder Ungetaufte vorhanden, 4. ob das Volk sich zum Sacrament halte, 5. über etwaige
Sünder, 6. über den Zustand der Pfarreien, 7. über Verwendung der Einkünfte bei Pfarr-Vakanz.
Mehr bietet aber das Raths-Archiv für die Visitation in Liegnitz nicht. Die Bruchstücke dieser
ersten Visitation in dem Fürstenthum, welche uns Eberlein aus dem St.-A. Breslau für
Brieg mittheilt, sind daher um so beachtenswerther.
Ich bringe aus ihnen die Visitations-Instruktion zum Abdruck. Diejenigen Abschnitte,
welche ganz spezielle, zumeist finanzielle Beschwerungspunkte der Gemeinden Löwen, Olau,