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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0448

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Schlesien.

zu Görlitz durch Ambrosium Fritsch 1583.“ Der Verfasser gruppirt hier seinen Stoff nach drei
Gesichtspunkten: Verhalten der Bauern gegen Gott, Obrigkeit und Mitmenschen, v. Frieden-
berg, Tractatus de Silesiae iuribus Tom. I. (Breslau 1738.) Cap. 35, giebt eine kurze Dar-
stellung der Dreidinge. Nach ihm wird zur Erhaltung guter Zucht und Ordnung unter dem
Bauernvolk das Dreiding gehalten, entweder jährlich einmal oder bisweilen, der Kostenersparniss
halber auch nur alle drei Jahre einmal. Bisweilen werden mehrere Dörfer zusammen-
geschlagen. Ein Schematismus der Dörfer findet sich bei v. Friedenberg. Die Dreidings-
ordnungen geben Vorschriften formeller Natur über das Verfahren und solche materiellen Inhalts.
Letztere enthalten vielfach eine Art Codex des Bauernrechtes; sie bieten kulturhistorisch sehr
werthvolles Material, und suchen auch auf kirchliches und sittliches Verhalten einzuwirken,
durch Bestimmungen über Sonntagsheiligung, Fluchen, Spielen, Tanzen, Trinken u. s. w. Der
materielle Inhalt sollte den Bauern durch öfteres Vorlesen eingeschärft werden. Solcher Drei-
dingsordnungen sind uns viele erhalten. Eine landesfürstliche Dorfordnung oder Dreidings-
artikel für die fürstlichen Kammergüter in Liegnitzischen und Briegischen Fürstenthümern
gelegen. Vom 26. März 1566 (abgedruckt bei v. Friedenberg, Cod. Siles.; Handschrift
findet sich im St.-A. Breslau); Fürstl. Liegnitz’sche revidirte Landesfürstliche Dreydings-
Artikel vom 1. September 1600 (Brachvogel, Schles. Collectaneen. p. 4, Nr. 204); Dreidings-
ordnung des Fürstenthums Wohlau (Diplom. Beiträge. II. Theil, S. 2 und 3; v. Kamptz,
I, S. 543, Nr. 19); Fürstlich Oels’sche Dreidingsordnung (Brachvogel, Schles. Collectaneen.
p. 2, Nr. 64; v. Kamptz I, S. 591, Nr. 14; vgl. Feist, in Ztschr. des Ver. f. Gesch.
Schlesiens 39, S. 266; 40, S. 99; Hartmann, Gesch. der Stadt Münsterberg. 1907. S. 147);
Stadt Schweidnitzer Dreidingsordnung von 1566 (v. Friedenberg, Cod. Siles.), neu revidirt
1715 (Druck); Kloster Heinrichsauische Dreidingsordnung vom 10. October 1695 (v. Frieden-
berg, eodem); Dreidings-Artikel der Stadt Grossglogau (v. Friedenberg, eodem); Schaff-
gottsche Dreidingsordnung von 1616 (vgl. unter Schweidnitz-Jauer); Dreidingsordnung des Abtes
Bernard zu Warmbrunn von 1661; Dreidingsordnung des Abtes Christophorus von Kamenz;
Dreidings-Artikel des Domstifts Breslau, „wie solche auf allen Capitulardörfern in Schlesien
heunt in usu sein 1783 (v. Friedensberg, eodem) u. s. w.
Diese Dreidingsordnungen, obwohl sie mancherlei Bestimmungen über kirchliches und
christliches Verhalten bringen, gehören nicht in unsere Sammlung, weil sie doch überwiegend
polizeilichen und weltlichen Charakters sind, auch historisch mit der Reformation keinen eigent-
lichen Zusammenhang haben, da sie zum Theil nicht aus dieser Zeit stammen und auch nicht
merklich von der Reformation beeinflusst sind, vielmehr ebenso auch in nichtkatholischen
Herrschaften sich vorfinden.

Die Stadt Brieg.
Litteratur: Cod. diplom. Silesiae, herausgegeben vom Ver. f. Gesch. und Alterthum
Schlesiens. Bd. 9 (Urkunden der Stadt Brieg). Breslau 1870.
Für die Stadt Brieg sind einige Anordnungen aus dem Cod. diplom. mitzutheilen:
Am 30. Januar 1535 giebt die Stadt den Predigern 2 Gr., Gott zu bitten für gut Regiment;
am 14. März 1547 setzt Johann von Leyning zu Jenkwitz, unter Beirath des Pfarrers Jeronimus
Wittig und des Franz Rosentritt, Predigers und Seniors zu Brieg, in Gegenwart des Schulzen
und der Kirchenväter zu Mollwitz fest, wie es nach dem Tode des bisherigen Pfarrers zu Moll-
witz, Franz Helwig, zwischen dessen Wittwe und dem neuen Pfarrer gehalten werden solle.
Die vom Fürsten Montags Invocavit 1551 für die Stadt Brieg erlassene Stadtordnung
enthält auch einen Passus, worin dem Rathe die Sonntagsheiligung, die Erhaltung der Kirchen-
 
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