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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0460

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440

Schlesien.

menschenlehre und gesatz allein gegründet , ver-
bothen, und wie auch etliche fromme könige und
kaiser des a. und n. t., als Josias, Ezechias und
Theodosius und andre mehr mit hohem fleiss
unterstanden, vor sich und ihr volk eine lehre
aufzurichten, allen falschen gottesdienst, samt der-
selbigen lehr und lehrer mit ernst fürgenommen
haben, abzuschaffen, auch mit solchem ihrem vor-
nehmen sich und die ihren von ernstem zorn
gottes errettet.
Dieweil denn das h. evangelium eine lange zeit
in unsern landen geprediget ist, damit die abgötterei,
falsche lehre und lehrer an tag bracht, dass sich
ferner niemand mit einigem deckel der unwissen-
heit zu entschuldigen hat; so haben wir hinfort
solches ohne beschwerung unsers gewissens nicht
weiter ertragen mögen. Dieweil wir auch allbereit
sehen, waserlei uebel aus ungleichheit der lehre
und ceremonien folget, haben wir zum besten
solchen irrthum zu verhüten, euch diese ordnung
und befehl stellen lassen, wollens auch von euch
allen und jeden unverbrüchlich gehalten haben.
Zum ersten wollen wir die messe, die am
allermeisten ohne grund und schrift und dem h.
evangelio zuwieder fürgenommen und gelehret
wird, abgethan. Derowegen wollen wir euch als
unsre unterthanen, zur reinen lehre des h. evan-
gelii, und zu der rechten messe, die Christus
selber eingesetzet hat, welches ist der rechte
brauch des h. nachtmahls Jesu Christi, ernstlich
vermahnet haben. Denn auch keine andre messe
in der göttl. h. schrift gefunden wird, auch hie-
mit allen und jeden unsern unterthanen befehlende,
dass man aller und jeder lästerwort und schimpf-
liche reden vom sacrament, lehre und lehrern
müssig gehen; wo aber jemand sich vergessen,
gottes und unser geboth übergehen wird, den-
selben wollen wir an leib und guth, nach er-
heischung unsers amts strafen.
Wir haben auch unlängst allen pfarrherren
unsrer lande, in gemeiner samlung empfohlen,
wollens ihnen auch nochmals hiemit ernstlich
empfohlen haben, dass sie sich in allen unsern
fürstenthümern einer einträchtigen lehre verhalten
sollen, welche in allen und jeden strittigen articuln
der sacrament, tauf und andrer religionssachen
sich vergleichen mit der confession und angeheften
apologien, so die chur- und fürsten des h. r.
reichs unserm gnädigsten herrn zu Augsburg im
30. jahre eingelegt haben, und andrer, die dem
göttlichen wort zugethan, dergleichen auch zu
halten. Wo aber irgend einer von den predigern
oder andern unserer unterthanen seiner gewissen
beschwerung hierinnen tragen wolt, oder aus für-
witz, muthwillig nach gehaltner vermahnung und
unterredung davon nicht abstehen, dem wollen
wir hiermit frei zulassen und ernstlich befohlen

haben, unser land zu räumen und seiner besserung
anders zu warten.
Und weil wir etliche prediger der irrigen
lehr halben des pfarr-amtes entsetzet und ihres
amtes in unsern landen allenthalben, bis auf ihr
selbsterkenntniss und stattlichen wiederrufen, ver-
wiesen haben, soll deren lehre ingeheim und
öffentlich keinesweges sich jemand anmassen; und
sintemals von ihrer heimlichen jünger (wie wir
glaubwürdig bericht) in unsern landen verblieben,
welche sich hien und wieder auch die kranken
und in winkeln auf ihren gefassten irrthum sie
zu bereden oder darein zu führen unterstehen
wollen; und gebiethen wir, dass hinfüro niemands
die kranken oder andere zu lehren zugelassen
werde, er sei denn instädten der öffentliche pfarr-
herr oder capellan, bei unsrer schweren strafe und
ungnade.
Auf das aber in unsern landen das evangelium
zusamt dem brauch des h. hochwürdigen sacra-
ments nach christlicher ordnung fleissig und treu-
lich gefördert, auch reine, ohne falsche deutung
und andere irrthume gehalten würde, haben wir
in etlichen weichbildern unsrer fürstenthüme ge-
ordnet einen gelehrten redlichen mann zu einem
eltesten, und über diese alle einen superintendenten,
welcher fleissig aufsehen haben soll, damit eine
einträchtige lehre und christliches leben erhalten
und was sich demselbigen von allen seiten zuwieder
erreget, ausgerottet würde.
Wir gebiethen auch ernstlich beide den pfarr-
herren und unterthanen, dass sie gedachte super-
intendenten und seniores, soviel ihr amt belanget,
annehmen, hören und gehorchen sollen.
Nachdem wir auch gut wissen haben, was
uebels daraus erfolget, so jeder seines gefallen
pfarrherren annimmt und entsetzet; so lassen wir
wohl zu, dass die lehnherren noch, wie vor pfar-
herren berufen und wählen, aber den berufenen
und erwählten sollen sie den superintendenten
und senioren fürstellen, welche ihn in seiner lehre
und leben probiren und verhören sollen, und so
er tüchtig befunden, sollen die superintendenten
und senioren ihn ehrlicher weise vor allem volk
ins pfarramt einsetzen, ihm das volk treulich zu
besorgen befehlen, und hergegen das volk, dass
sie sich gehorsamlich gegen ihren pfarrherrn ver-
halten, vermahnen.
Es soll aber niemand einen pfarrherrn zu
entsetzen macht haben, ohne redlich richtige ur-
sache, welche wir selbsten oder die superinten-
denten und seniores genugsam erkennen.
Auch sollen die jetzt vermeldten senioren oder
eltesten alle quartal, oder, wo es die noth er-
fordert, mehrmalen ein jeglicher die pfarrherren
seines weichbildes an eine gelegene stelle ver-
sammlen, mit ihnen von der religion und was die
 
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