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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0461

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Visitations-Instruction von 1542 für Brieg.

441

sache belangend ist, freundlich und brüderlich
conferiren und unterredung halten, auch des un-
ordentlichen lebens halben strafen, und persönliche
gebrechen, so ein jeglichen beschweren, anhören,
und was ihnen zwischen sich zu ordnen unmöglich,
sollen sie dem superintendenten fürtragen, damit
aller zweispalt der lehre und greuels des un-
ordentlichen lebens halben bei den dienern des
göttlichen worts verhütet werden. Derhalben auch
kein pfarrherr sich der religion schwere fälle zu
erörtern unterstehen soll, sondern dieselbigen dem
superintendenten und seinem seniori fürtragen,
welche andere gelehrte zu sich fordern und solchen
abhelfen sollen.
Dieweil wir auch etliche kirchen in unsern
landen ledig, ohne pfarrherren, und das volk ohne
predigten und rechten brauch der sacramenten
gelassen gefunden, daraus denn viel beschwerungen
und unfall zu erwarten ist, befehlen wir allen, so
die lehen über solche kirchen haben, dass sie
dieselbige bei verlust der lehn und unsrer schweren
straf in dreien monats frist mit tüchtigen pfarr-
herren versehen sollen.
Es ist auch unser befehl, dass die pfarrherren
bei ihrem volk die lehre vom glauben, welche man
den cätechismum nennt, treulich und fleissig
fördern sollen, nicht allein bei allen ingemein,
sondern auch bei jeglichen insonderheit; wollen
dahero ernstlich befohlen haben, so der pfarrer
nach jemand schicket, und den zu sich fordert,
ihn nach erheischung seines ämts zu hören und
zu unterrichten, was das göttliche wort betreffend
ist, und sonderlich, wenn sich leute in ehestand
begeben wollen, dass er keineswegs aussen bleibe
und zu ihm gehe; wo er aber aus eignem willen
ausbleibet, soll der pfarrherr solches seinem erb-
herrn anzeigen, und wo ihn derselbige denn nicht
straft, und solches uns von den pfarrherren an-
gezeigt wird, wie wir ihnen hiermit ernstlich be-
fehlen wollen, wir selbst einsehen und strafen.
Wir haben auch genugsamen bericht, dass
sich der mehrere theil des volkes unfleissig zur
predigt hält und den rechten gottesdienst ein-
stellet; befehlen wir derohalben mit grosem ernst,
dass sich niemand muthwilliglich der predigt ent-
ziehe. Wo aber jemand an andern stellen und

leichtfertigen händeln unter der predigt befunden
wird, den wollen wir, nach gelegenheit der ueber-
tretung ernstlich strafen, und allen unsern amt-
leuten, denen von adel, den räthen in städten zu
strafen anbefohlen haben.
Wir haben auch je und alle wege die wieder-
täufer nicht zu leiden, noch zu hausen oder hofen,
euch befehle gethan. Dieweil aber solches von
etlichen und vielen unsern unterthanen, sonderlich
denen von adel, verachtet wird; dass wir glaub-
würdig berichtet worden, wie sich dieselben wieder
häufen, das unverständig volk jämmerlich ver-
führen, so gebiethen wir mit grossem ernst, dass
hinfort keiner dieselbigen auf seinen gütern leiden;
wo aber irgends einer solches verachten würde,
den wollen wir am leibe und gute strafen.
Auf dass aber solches alles, das wir jetzt nach
der länge in diesem unsern mandat erzehlet haben,
unverbrüchlich von allen gehalten würde, wollen
wir aufs schleunigste, als es uns möglich sein
wird, unsere visitatores abfertigen, durch unsere
lande treulich zu verkundigen, bei allen unsern
unterthanen, was standes die sein, dass ob solcher
unsrer ordnung gehalten werde.
Wo sich aber jemand hierinnen vergreifen
würde, den wollen wir ernstlich strafen und ferner
keinen muthwillen gestatten.
Wir bedenken aber, wie St. Paulus lehret,
und auch jedermann aus der vernunft ermessen
kann, dass niemand auf eigne kosten lehren kann,
derhalben auch unsre vorfahren aus sonderlicher
andacht und liebe zum evangelio und dem rechten
gottesdienste, die pfarrherren mit gnugsamen zu-
stande und wiedmuth, auch zinsen und decem,
auch andern einkommen begnadet haben, welches
ohne allen guten fug etliche zu sich gezogen und
den dienern göttlichen worts entwand haben; der-
halben wir oftmals mündlich auch allen befohlen,
solches zu wiedererstatten, welches dann von
etlichen bis anhero ungehorsamlich verblieben ist,
befehlen hiermit allen und jeden, was standes die
sein, dass sie den pfarrherren ihren zustand und
almos folgen lassen und ihnen nicht entziehen bei
schwerer straf und ungnade. Datum Brieg, sonn-
abend nach Franeisci. Anno 1534.

98. Visitations-Instruction von 1542 für Brieg.
[Nach Correspondenzblatt 4, S. 134—136. Vgl. oben S. 442.]

Was von den herren visitatoribus zu bestellen
und zu ordnen sei. Auf das das ministerium an
im selbe und die disciplina ecclesiastica bei den
dienern und ihren kirchen recht angehe und zu
fruchtbarlichen zunhemen gebracht werde.
Sehling, Kirchenordnungen. III.

In gemein.
Am ersten.
Muss ein excommunicatio unter den ministris
selbst angericht werden und casus gestelt umb
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