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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0464

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444

Schlesien.

gestalt und gelegenheit habe? wie sie denn das-
selbe wohl schicklich (sintemal sich sonder zweifel
bei solcher nachforschung allerlei zutragen wird,
darvon wir als zukünftigen dingen nichts sagen
können) werden anzustellen und zu verrichten
wissen. Und was sie also in einem und dem
andern articulo in erfahrung kommen, dasselbe

sollen sie, sonderlich das vornehmste aufzeichnen
lassen, damit sie uns zu ihrer wiederkunft das-
selbe berichten können. Daran vollbringen sie
unsern gnädigsten willen und meinung ; welches
wir hinwieder gegen ihnen in allen gnaden zu
bedenken unvergessen halten wollen. Gegeben zu
Brieg etc.

101. Verordnung wegen des Türkengebets. Vom 29. August 1565.
[Abdruck nach Correspondenzbl. 6, S. 122. Vgl. oben S. 426.]

Es ist f. g. unsers gnedigen herrn befehlich,
weil der erbfeinde der christenheit, der türke,
sehr auf die christenheit dringet, das man nach
den predigten nicht allein vleissig wieder den
türken und moschkowiter biten soll, sondern das
man auch durch das zeichen der glocken leuten
solche erinnerung anzeige, welchs auf negsten
sontag von der kanzel offentlich soll verkundiget
und den leuten namhaft gemacht werden, was die
ursach solches leutens sei, nemlich des gebets
wider den türken und moschkowiter, mit weiter
vormeldung, obgleich das volk nicht in der kirchen
war, sondern in den heusern oder auf gassen, das
leuten betreffe, das sie sich des erinnern und
neben den andern christen gott, den allmechtigen,
vleissig und treulich bitten wolten, dass er sie
102. Geschäftsordnung
[Zeitschrift für Geschichte und Alterthum
1) „Nicht der Brieg’sche stadtpfarr allein,
sondern auch die andern seniores aus den städten
sollen die conventspredigt verrichten nach der
reihe; 2) im generalconvent soll allein die Augs-
burg’sche confession und zwar in jedem convent
ein artikel abgehandelt und desto mehr darin
fortgeschritten werden; 3) dass jeder pastor sein
concept dem herrn superattendenten einstelle,
daraus erscheine, wie fleissig er darauf studirt;
4) diese concepte sollen nicht öffentlich abgelesen,
sondern privatim vom herrn superattendenten
cognoscirt und aufgehoben werden; 5) damit die
last der unterredung dem superattendenten nicht
allein obliege, soll er zwar präsidiren, den con-

und uns fur der tiranney und vihischen dienst-
barkeit des turken gnediglich behuten und den
christen guten sieg und uberwindung wider die
feinde verleihen wollte. Das leuten soll in beiden
kirchen nach gehaltenen predigten und in den
andern tagen nach dem gemeinen gebete verordnet
und ungeferlich eine halbe viertelstunde gelautet
werden, da man dann in der kirchen den gesang
Da pacem Domine etc. lateinisch und deutsch
singen und ein gebet wider den türken und
moschkowiter dem volk offentlich vorlesen soll.
Wie dann die herrn prediger solches alles vor-
nunftig und wol werden anzustellen wissen. Doran
beschicht irer f. g. gnediger willen und meinung.
Actum Brig in irer f. g. rath. Mittwochs noch
am tage Decolationis Johannis. Anno etc. 1565.
für den Generalkonvent.
Schlesiens 9, S. 24 ff. Vgl. oben S. 425.]
ventum anfangen, guberniren und beschliessen,
die beisitzenden seniores aber nicht müssig sein,
sondern ein jeder auf der reihe eine kurze unter-
redung halten, jeder mit einem aus seinem weich-
bilde, der seiner inspection untergeben, daraus zu
vernehmen, wie die senioribus in den specialibus
conventibus die fratres informiren und exerciren;
6) zu solchem ende soll der herr superattendent
bei ausschreibung des convents jedem seniori ein
gewiss membrum und pensum aus dem articulo
assigniren und bei dem textu confessionis schlecht
ohne zusetzung andrer materien verbleiben und
davon keineswegs abweichen.“

103. Hertzog Joachim Friedrichs zur Liegnitz und Brieg etc. Briegsche Kirchenordnung de A° 1592.

[Aus Staatsarchiv Breslau Rep. 21 F. Brieg X, 2 a. Vgl. oben S. 424.]

Die lehre betreffend:
Soll diese rein ohne irrige meinung, wie sie
in den prophetischen und apostolischen schriften

und approbirten symbolis, deren grund und inhalt
in der Augspurgischen confession und ihrer apo-
logia, den scriptis Lutheri, corpore doctrinae
Philippi, der Mecklenburg, agenda, und was hie-
 
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