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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0469

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Jägerndorf mit Leobschütz.

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Breslau 1883; Derselbe, in Correspondenzbl. 1, S. 49 ff.; 2, S. 16, 81; 3, S. 1; Kürschner
Regesten zur Gesch. Jägerndorfs unter den Herrschern aus dem Hause Brandenburg 1523—1622.
Progr. des k. k. Staats-Gymnasiums Troppau 1892; Schulig, Gesch. des Protestantismus im
Herzogthum Jägerndorf, im Jahrb. der Gesellsch. f. d. Gesch. des Protestantismus in Öster-
reich 13 (Wien u. Leipzig), 1892, S. 1 ff., 57 ff., 196 ff.; Troska, Gesch. der Stadt Leob-
schütz. Leipzig 1892.
Markgraf Georg von Brandenburg (Sohn des Markgrafen Friedrichs des Älteren von
Franken) erwarb durch Kauf 1523 Jägerndorf mit der Herrschaft Leobschütz, welchen Kauf
der Lehnsherr bestätigte. Markgraf Georg, ein eifriger Anhänger der Reformation, führte als-
bald die neue Lehre ein.
Er setzte einen Superintendenten ein, unter welchem Bezirkssenioren die Aufsicht
führten und schrieb die Abhaltung von Conventen vor. Es wird ihm eine Kirchenordnung zu-
geschrieben. Diese Kirchenordnung ist aber keine andere als die Brandenburg-Nürnbergische
Kirchenordnung von 1533. Man vergleiche auch die Capitel-Überschriften bei Fuchs, a. a. O.
S. 19 ff.; Eberlein, Silesiaca S. 217. Es ist durch Schreiben des Markgrafen bezeugt, dass
er erbetene Exemplare der Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung von 1533 übersendet und
deren Beachtung empfohlen hat (Erdmann, in Correspondenzbl. 1, S. 62).
Die Durchführung der neuen Ordnung erfolgte durch Visitationen, an denen der Mark-
graf persönlich Theil nahm.
Dieser Kirchenordnung schloss sich 1541 auch die Stadt Leobschütz trotz des Wider-
spruchs des Olmützer Bischofs an. Hier fand auf Grund der Kirchenordnung des Mark-
grafen Georg der erste evangelische Gottesdienst am 14. Februar 1535 statt. Der katholische
dauerte daneben noch bis 1541 fort. (Troska, a. a. O. S. 59 ff.)
Für die Stadt Jägerndorf befahl Markgraf Georg 1533 die Anstellung eines weiteren
Caplans, sowie dass Morgens und Abends geläutet werden solle, wie vordem das Ave-Maria ge-
läutet wurde. (Biermann, a. a. O. S. 44.)
Unter seinem Sohne und Nachfolger Georg Friedrich wurde das Reformationswerk fort-
gesetzt. Insbesondere fanden die Synodalzusammenkünfte der Geistlichen weiter statt. Aus
dem Jahre 1561 wird eine Ordnung Georg Friedrichs, „Artikel von Ehegelöbnissen und Ehe-
sachen“, erwähnt, welche jährlich zweimal von den Kanzeln verlesen wurde. Eine kurze Inhalts-
angabe giebt Biermann, Gesch. des Protestantismus S. 48. Abgedruckt ist sie im Jahr-
buch für die Geschichte des Protestantismus in Österreich 13, S. 11—16 (Nr. 104). Im
Jahre 1574 erliess Georg Friedrich ein Mandat gegen Fluchen, Schwören u. s. w. Im Jahre
1574 erliess auch der Rath zu Jägerndorf eine Polizei-Verordnung zur Sonntagsheiligung
(nach Biermann S. 185 Anm. 48). Im Übrigen richtete man sich nach der Liegnitz-
Brieger Kirchenordnung; auch sonst hielt man sich zu Brieg (vgl. Schulig, in Jahrb. für
die Gesch. des Protestantismus in Österreich 13, S. 20 ff.). Ebenso blieb es unter dem
nächsten Fürsten Johann Georg, dem zweiten Sohne des Kurfürsten Joachim Friedrich
von Brandenburg, der die Regierung übernommen hatte, als Georg Friedrich 1603 kinder-
los verstorben war. Von Georg Friedrich erhielten die Städte Jägerndorf und Leob-
schütz Begnadigungsbriefe, die ihnen die Aufrechterhaltung der Augsburgischen Con-
fession zusicherten (d. d. Onolzbach, 29. October 1599). (Abgedruckt bei Fuchs, a. a. O.
5. St. S. 51.)
Über das Eindringen reformirter Anschauungen gegen Ende des 16. Jahrhunderts vgl.
Fuchs, a. a. O. S. 22 ff. Über die 1616 vorgenommenen Änderungen der Ceremonien vgl.
Correspondenzbl. 4, S. 177 ff.
Sehling, Kirchenordnungen. III.

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