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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0481

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Kirchenordnung für Teschen von 1584.

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darmit der kirchen Christi ergernuess, beschwer-
nuess und andere ungelegenheit verhuetet, so soll
auch das volk vleissig vermahnet werden, das sie
mit der treue nicht bies auf den abend verharren,
sondern sie bald nach essenszeit oder uf die
vesper, wie es in andern wolangerichten refor-
mirten kirchen brauchlichen ist, einstellen, ohne
dass soll ihnen des tages die treue gesetzlichen
abgeschlagen werden. Desgleichen soll des volgen-
den morgens braut und breutigam und nicht die
braut alleine zur kirchen kommen, sientemal der
breutigam sowohl als die braut des segens gottes
bedurftig und unter der thuer und halle der
kirchen, wie zuvor, nicht eingeleutet werden. Es
soll auch um abscheulicher ergernuess wiellen hien-
fort kein wiettwer noch wiettwe innerhalb eines
halben jahres nach absterben des ehegenossens
heirathen, bei straf zehen ungrischer guelden dem
gottes kasten verfallen und anderer unser ernster
straf, welches von der canzel unter andern der
gemeine verkuendiget werden soll.
VIII.
Von einleitung der kiendbetterin.
Die kindbetterin soll man nicht unter
halle annehmen und einleuten, besondern ihnen
offentlich von der canzel verkuendigen und an-
zeigen, das sie nach vollendung ihrer sechs wochen
zur kirchen kommen, gottes wort anhören, des
segens und ermahnens zur dankbarkeit gewarten
vor dem altar, und soll also das annehmen und
einleuten gänzlichen hiermit abgeschaft sein.
IX.
Welche fest man halten soll.
Uber die gemeine sontage sollen ge-
halten und feierlich begangen werden die hohen
hauptfest unsers christlichen glaubens, darmitte
dieselbe dem gemeinen volk mit vleiss vorgetragen
und eingebieldet werden. Als nemlichen den
tag Nativitatis Christi sampt dem anderen
und drietten fest, den tag Circumcisionis
Domini, Epipha., Conversionis Pauli,
Purificationis Mariae, Mathiae Apost.,
Annunciationis Mariae, gruen donnerstag,
charfreitag, der ostertag sampt dem nachvolgen-
den und drietten fest, Philippi et Jacobi,
hiemmelfahrt Christi, pfingsten mit nachfolgenden
feiertagen, demnach der heiligen dreifaltigkeit,
Mariae gebuert, Johannis Baptistae, Petri
et Pauli, Visitationis Mariae, Mariae
Magdalenae, Jacobi Apost., Trans-
figurationis Domini, Bartholomei Apo-
stoli, Decolationis Joannis, Mathei,
Michaelis Arch., Simonis et Judae,

Andreae Apostoli, Martini et Catha-
rinae. An diesen beruerten festen mag man
nach gelegenheit der zeit biessweilen alleine den
vormittag feiern und nachmittag widerum ein jeder
seines beruefs und handarbeit warten, und soll
das volk jedermales mit ernstem vleiss vermahnet
und angehalten werden, den feiertag nicht mit
fuellerei und andern suenden, so aus missiggang
volgen, zue miessbrauchen, sondern mit vleiss
zur kirchen zue gehen.
X.
Was bei der mess abzueschaffen sei.
Weil auch bei der messe und sonsten
biesher sonderlich auf den dörfern viel abgöttische
ceremonien gehalten worden siend und noch
gehalten werden, als adoratio des sacraments,
einsperrung des sacraments in das ciborium,
wie sie es nennen, die processiones mit den fahnen
und andere dergleichen abgötterei mehr, insonder-
heit der abgöttische miessbrauch in der marter-
wochen mit dem grabmachen und siengen vor dem
grabe, diess soll alles gänzlichen hiermit ernstlich
verboten und abgethan sein, und hiergegen die
passion Christi, wie dieselbe von den vier
evangelisten beschrieben, von der canzel abgelesen
und vleissig dem gemeinen volk ercleret werden,
und solches nicht allein in der marterwochen,
sondern die ganze faste1) hindurch auf zweene
oder das wenigste ein tag in der wochen.
Desgleichen soll hienfurt nicht mehr gebraucht
werden die elevation und ostension, die
wort aber des testaments Christi sol man laut
siengen oder lesen mit dem angesicht gegen dem
altar gekert, sowohl das segnen, creuzmachen uber
die hostien und uber dem kelch und andere
papistischen ceremonien. An stadt der admini-
stration bei dem altar, da der priester spricht,
S. spiritus adsit nobis gratia, mag er
alleine bei sich selbst wol beten, was sein an-
dacht giebet und die notturft erfordert.
So siend auch zweene knaben bei dem altar,
die dem priester antworten, noch das geleute und
die stebe samt den liechtern hienter ihm nicht
nötig, und ist genueg, dass man zwei liecht auf
dem altar habe, wie man dan ohne das wol mess
halten kan, wann communicanten vorhanden; da
aber keine communicanten vorhanden, sol auch
das abentmal des herrn bei höchster unnachlässiger
straf nicht miessbraucht und mess gehalten
werden.
Caseln und messgewand sollen jedoch ohne
aberglauben frei gelassen sein.

1) Fastenzeit.
 
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