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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0051
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Einleitung

Pfarrer Walter Hoker (Hoiker)50 ab, erklärte Anfang 1559 aber sein Einverständnis zur Entsendung des
Celler Prädikanten Jakob Dammann nach Stadthagen51.
Über Jakob Dammann ist wenig bekannt: Als Sohn eines Kannengießers 1534 in Celle geboren, hatte er
nach dem Besuch der Lateinschule seiner Heimatstadt in Wittenberg studiert. Im Januar 1559 kam er nach
Stadthagen. Hier war er zunächst als Hofprediger tätig; er löste damit Konrad Balthasar ab, einen Kon-
ventualen des Stadthagener Franziskanerklosters52. Im März 1559 wurde Dammann auf den Befehl Graf
Ottos IV. dann auch zum Pfarrer der Martinikirche in Stadthagen berufen53. Schon im folgenden Jahr holte
Dammann den Wittenberger Theologiestudenten Johann Vordemann als Vikar nach Stadthagen. Dam-
mann wurde der erste Superintendent der Grafschaft Schaumburg. Sein Epitaph befindet sich in der Mar-
tinikirche in Stadthagen54.
Noch vor der Ankunft Dammanns in Stadthagen hatte der Graf Theodor Heidtmann zum Pfarrer in
Rinteln bestellt. Heidtmann war beim katholischen Herzog Heinrich d. J. von Braunschweig-Wolfenbüttel
in Ungnade gefallen und aus Gandersheim vertrieben worden55.

1. Übergabe der Mecklenburgischen Kirchenordnung an die Pfarrer, 5. Mai 1559 (Text S. 53)
Eine der ersten reformatorischen Maßnahmen Ottos IV. war die Einführung der Mecklenburgischen Kir-
chenordnung von 1552 in der Grafschaft Schaumburg. Am 5. Mai 1559 erging von den Räten und Statt-
haltern des Grafen in Stadthagen die Anweisung an die Drosten und Amtsleute, den Pfarrern der Graf-
schaft ein Exemplar der Kirchenordnung auszuhändigen und sie zu ermahnen, die Feier der Gottesdienste
und die Verwaltung der Sakramente künftig entsprechend den Vorgaben der Kirchenordnung auszurichten.
Zwei Jahre später wurde diese auch in der Herrschaft Holstein-Pinneberg eingeführt: Am 23. Januar 1561
versammelte der Drost Hans Barner dort die Geistlichen und verpflichtete sie auf die Mecklenburgische
Kirchenordnung56.
Nach der Darstellung Helge Bei der Wiedens hatte der Rat und Drost Johann von Langen Graf
Otto IV. auf die Mecklenburgische Kirchenordnung aufmerksam gemacht57. Der Graf hatte sich daraufhin
an den braunschweig-lüneburgischen Kanzler Dr. Joachim Moller gewandt, der ihm am 24. August 1558
aus Celle ein Exemplar der Ordnung zusandte. In einem dem Exemplar beigefügten Brief verlieh der
Kanzler seiner Hoffnung Ausdruck, daß dem Grafen die Kirchenordnung an lehr und ceremonien nicht ubell
gefallen werde58.
Neben der Grafschaft Schaumburg diente die Mecklenburgische Kirchenordnung noch in einer Reihe
weiterer Territorien als Vorlage für die Abfassung eigener Ordnungen. Zu diesen Gebieten gehörte auch das
Herzogtum Braunschweig-Lüneburg, wo im August 1563 eine neue Kirchenordnung eingeführt wurde59. Im
Herzogtum Mecklenburg selbst hatte 1540 zunächst die in Magdeburg entstandene niederdeutsche Fassung

50 Zu ihm vgl. Pastoren der Landeskirchen 1, S. 417 und 2,
S. 265. Er stammte aus der Grafschaft Schaumburg und
war zunächst Pfarrer in Pattensen gewesen. Wegen seines
Widerstandes gegen das Interim wurde er von Erich II.
von Braunschweig-Calenberg zusammen mit Anton Cor-
vinus auf dem Calenberg inhaftiert.
51 NLA Bückeburg F 3, Nr. 1101.
52 Bei der Wieden, Einführung der Reformation, S. 43.
53 NLA Bückeburg Orig. 1, Gg Nr. 25. Vgl. auch Heidkäm-
per, Pastoren der St. Martinikirche, S. 58.
54 Abbildung des Epitaphs in Husmeier, Graf Otto IV.,
S. 195.
55 Vgl. Bei der Wieden, Einführung der Reformation,
S. 42. Wie Dammann gehörte er der Kommission an, wel-
che die erste Visitation in der Grafschaft durchführte.

56 Vgl. Freytag, Reformation, S. 236; Ders., Schauenbur-
gische Kirchenordnung, S. 19.
57 Bei der Wieden, Einführung der Reformation, S. 42
(eine Belegstelle ist hierfür nicht angegeben).
58 NLA Bückeburg F 3, Nr. 1101, Bl. 21f.
59 Nach Sehling, EKO V, S. 133 ist die Mecklenburgische
Kirchenordnung von 1552 neben dem Herzogtum Braun-
schweig-Lüneburg (der Druck von 1564 ist ediert in Seh-
ling, EKO VI,1, S. 533-575, vgl. dazu ebd., S. 486f.)
auch benutzt worden für die Ordnungen der Kurpfalz
(1556), von Pfalz-Zweibrücken (1557), Leiningen (1566),
Hessen (1566), Kurland (1570), Oldenburg (1573) und
Hoya (1581).

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