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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0055
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Einleitung

gleiche Schicksal zu erleiden wie das Jakobikloster in Rinteln und das Kloster der Augustinerinnen in
Egestorf, die beide aufgehoben worden waren87.
Als nach mehr als drei Jahren immer noch kein Einlenken von seiten der beiden Konvente zu spüren
war, sah sich Graf Otto IV. genötigt, die Einhaltung der Kirchenordnung nochmals einzuschärfen und
deren Bestimmungen entsprechend die Abschaffung der Opfermessen, der Vigilien und Messen für Verstor-
bene und aller weiteren, der Heiligen Schrift widersprechenden Zeremonien zu fordern. Darüber hinaus
kündigte er die Erläuterung einiger Artikel der Kirchenordnung an. Auf welche Artikel der Graf sich dabei
bezog, läßt sich aus dem Zusammenhang nicht entnehmen. Die Frage der Stifte und Klöster war in der
Mecklenburgischen Kirchenordnung nur sehr kurz, im Zusammenhang mit den Visitationen, behandelt
worden88. Anders als bei den Männerklöstern sah die Kirchenordnung eine Aufhebung der Frauenkonvente
nicht vor. Den Insassinnen wurde jedoch freigestellt, die Klöster zu verlassen und zu heiraten. Sie sollten
dabei aus dem Klostergut unterstützt werden. Den Häusern wurde die Aufnahme junger Mädchen zur
Unterweisung und Erziehung gestattet; diese durften aber keine Gelübde mehr ablegen.
In seinem Schreiben vom 22. Dezember 1562 hatte Graf Otto IV. auch eine Erklärung angekündigt, wie
die Konventualinnen sich hinfort mith dem kloster leben gebaren sollten. Entsprechend ließ der Graf den
beiden Frauenkonventen am 7. April 1563 eine „Klosterordnung“ überreichen89. Die Ordnung selbst scheint
nicht mehr erhalten zu sein. Ihr ungefährer Inhalt läßt sich aber aus einem Blatt mit Notizen der schaum-
burgischen Kanzlei erschließen, das mit „Durchführung der Kirchenordnung in den Klöstern und Kalan-
den“ überschrieben ist. Demnach sollte in den Stiften die Ordnung des bei Celle gelegenen Klosters Wien-
hausen90 übernommen werden, welche die Herzöge von Lüneburg erlassen hatten. Im NLA Bückeburg
findet sich ein handschriftliches Exemplar der Ordnung im Bestand L 191. Ausdrücklich untersagt wurden
der Gesang des Salve regina und des Regina coeli, die Vigilien und Messen für Verstorbene und andere
Zeremonien und Gesänge, die wider Godts worth, auch der kirchenordnung dieser herschaft zugegen sein92.
Bestandteil der „Klosterordnung“ scheint auch eine Regelung für die Abwesenheit der Konventualinnen
der beiden Stifte gewesen zu sein, denn im März 1564 ermahnte Graf Otto IV. die Äbtissin von Fischbeck in
einem Brief, niemanden länger als einen Monat aus dem Stift fortgehen zu lassen, es sei denn mit ihrer
ausdrücklichen Erlaubnis. Nach dem Schreiben des Grafen waren einige Konventualinnen über ein Jahr
dem Stift ferngeblieben. Otto IV. forderte von der Äbtissin, die Frauen bis Ostern zurückzuholen, und
drohte mit der Neuvergabe ihrer Plätze93.

5. Einführung einer Betmesse am Freitag, 20. Februar 1563 (Text S. 61)
Die mittelalterliche Tradition der Buß- und Bettage wurde in den Kirchen der Reformation fortgeführt,
zum einen in der Form regelmäßig wiederkehrender Tage, an denen in den Gottesdiensten der Gedanke der
Buße betont wurde, zum anderen als besondere Fürbitt-Tage beim Ausbruch von Kriegen und Seuchen94.
Außerordentliche Bettage in Notzeiten finden bereits in der „Reformatio ecclesiarum Hassiae“ von 1526

und im „Lüneburger Edikt“ von 1527 Erwähnung95.
87 Vgl. Bei der Wieden, Einführung der Reformation,
S. 46: Das Benediktinerinnenkloster in Rinteln war hoch
verschuldet gewesen. In Egestorf war das Kloster durch
einen Brand derart beschädigt worden, daß ein Wieder-
aufbau nicht lohnte. In beiden Fällen hatte Graf Otto IV.
den Frauen aber ihren Unterhalt auf Lebenszeit zugesi-
chert. Im Januar 1560 bat er in Fischbeck um die Auf-
nahme der Nonne Anna von Dörgeloh aus dem Kloster
Egestorf, s. Oldermann, Stift Fischbeck, S. 97.
88 Sehling, EKO V, S. 196.
89 Das Begleitschreiben zur Klosterordnung befindet sich in
NLA Bückeburg F 3, Nr. 1101, Bl. 30.

Ein erster derartiger außerordentlicher Bettag wurde

90 Zum Kloster Wienhausen vgl. Niedersächsisches Kloster-
buch 3, S. 1518-1529; Germania Benedictina 12, S. 756-
796.
91 NLA Bückeburg L 1, Nr. 3370, Bl. 73r-89v: Ordnung inn
clostern.
92 Bei Brosius, Obernkirchen, S. 152f. wird das im Bestand
NLA Bückeburg L 1 befindliche Blatt ausführlich zitiert.
93 NLA Bückeburg L 1, Nr. 3146. Vgl. Oldermann, Stift
Fischbeck, S. 99.
94 Vgl. TRE 7, S. 492-496 und RGG4 1, Sp. 1900-1903.
95 Vgl. RGG4 1, Sp. 1901.

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