Grafschaft Schaumburg
12. Mandat zur Erhaltung der Kirchengüter und zur jährlichen Rechnungslegung, 6. Juli 1577 (Text S. 77)
Siehe hierzu die Erläuterungen unter Nr. 3.
13. Mandat zur Feier des Tages der Conversio Pauli, 19. Januar 1587 (Text S. 78)
In der 1559 in der Grafschaft Schaumburg eingeführten Mecklenburgischen Kirchenordnung waren die Fest-
und Feiertage in einem eigenen Abschnitt („Von den besondern festen oder feiertagen“) im dritten Teil der
Ordnung behandelt worden. Neben den Sonntagen galten Weihnachten, Neujahr, Epiphanias, Mariae
Lichtmess und Mariae Verkündigung, Gründonnerstag, Karfreitag, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten und
Trinitatis als besondere Feiertage160. Die Gottesdienste an diesen Tagen sollten mit der ordnung der lection,
gesange, predigten und communio begangen werden wie die am Sonntag161. Darüber hinaus sah die Kirchen-
ordnung für die Aposteltage sowie die Tage Johannes’ des Täufers und des Erzengels Michael einen Got-
tesdienst am Morgen mit Abendmahl vor, wenn sich hierfür genug Kommunikanten meldeten. Am Nach-
mittag sollten die Gläubigen aber ihrer gewohnten Arbeit nachgehen162. Das Fest der Bekehrung des Apo-
stels Paulus ist in der Kirchenordnung im folgenden Abschnitt („An werktagen“) unter den Heiligentagen
behandelt, die man nicht pfleget zu feiren, deren historien aber in der Bibel beschrieben sind (wie Maria
Magdalena, Enthauptung Johannes’ des Täufers). Die entsprechenden biblischen Texte sollten in einem der
folgenden regelmäßigen Werktagsgottesdienste verlesen und der Predigt zugrundegelegt werden163. Wenn
der Tag der Conversio Pauli (25. Januar) nach dem Mandat der Räte Graf Adolfs XIV. nun wie ein
Aposteltag begangen wurde, beinhaltete das eine Aufwertung des Festes dieses für den Protestantismus so
zentralen biblischen Zeugen.
14. Verordnung zu den Eheverlöbnissen, [1594] (Text S. 79)
In der seit 1559 gültigen Kirchenordnung war das Thema Ehe und Eheschließung an zwei Stellen behan-
delt: in einem eigenen Kapitel „Vom ehestand“ im ersten Teil der Ordnung und im zweiten Teil unter den
Überschriften „Von den kirchengerichten“ und „Von lastern, ehebruch oder anderer unzucht, verachtung
christlicher lere und sacrament“. Der Abschnitt“ Vom ehestand“ floß 1614 fast unverändert in die Schaum-
burgische Kirchenordnung (Nr. 21) ein. In ihm wird die Ehe als im Paradies von Gott gestiftete Verbindung
verstanden und ihre daraus resultierende Unauflösbarkeit betont. Eine Verbindung zwischen Mann und
Frau außerhalb der Ehe widerstrebt der göttlichen Ordnung und soll von der weltlichen Obrigkeit verfolgt
werden. Breiten Raum nimmt in der Kirchenordnung die Auseinandersetzung mit dem falschen Verständnis
der Ehe bei den altkirchlichen Sekten ein (ob sie nun aus Gründen der Heiligkeit den Ehestand überhaupt
ablehnten oder umgekehrt die Polygamie predigten). Der dem Klerus von den Päpsten auferlegte Zölibat
wird verworfen, da er zur Unzucht Anlaß gegeben hatte164. Im Abschnitt über die Kirchengerichte wird die
Entscheidungsbefugnis der Konsistorien in Ehesachen ausdrücklich bejaht165. Nach den Bestimmungen der
Kirchenordnung soll der Ehestand mit einer öffentlichen desponsatio (Verlobung) im Beisein ehrlicher men-
schen als Zeugen begonnen werden und vor der Trauung eine dreimalige Abkündigung erfolgen166.
Bereits bei den Verfassern der Mecklenburgischen Kirchenordnung macht sich aber die Erkenntnis
breit, daß bei den ehegelübden viel irrungen furfallen167. Diesem Problem zu begegnen, ist das Ziel der 1594
von Graf Adolf XIV. erlassenen Verordnung. In ihr legte der Graf fest, daß ein Eheversprechen künftig nur
160 Weihnachten, Ostern und Pfingsten wurden jeweils mit
den beiden folgenden Tagen gefeiert.
161 Sehling, EKO V, S. 200.
162 Ebd., S. 200f.
163 Ebd., S. 201.
164 Ebd., S. 186f. sowie in diesem Band Nr. 21, S. 131-133.
165 Sehling, EKO V, S. 193-195 sowie in diesem Band
Nr. 21, S. 142f.
166 Sehling, EKO V, S. 194.
167 Ebd., S. 194.
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12. Mandat zur Erhaltung der Kirchengüter und zur jährlichen Rechnungslegung, 6. Juli 1577 (Text S. 77)
Siehe hierzu die Erläuterungen unter Nr. 3.
13. Mandat zur Feier des Tages der Conversio Pauli, 19. Januar 1587 (Text S. 78)
In der 1559 in der Grafschaft Schaumburg eingeführten Mecklenburgischen Kirchenordnung waren die Fest-
und Feiertage in einem eigenen Abschnitt („Von den besondern festen oder feiertagen“) im dritten Teil der
Ordnung behandelt worden. Neben den Sonntagen galten Weihnachten, Neujahr, Epiphanias, Mariae
Lichtmess und Mariae Verkündigung, Gründonnerstag, Karfreitag, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten und
Trinitatis als besondere Feiertage160. Die Gottesdienste an diesen Tagen sollten mit der ordnung der lection,
gesange, predigten und communio begangen werden wie die am Sonntag161. Darüber hinaus sah die Kirchen-
ordnung für die Aposteltage sowie die Tage Johannes’ des Täufers und des Erzengels Michael einen Got-
tesdienst am Morgen mit Abendmahl vor, wenn sich hierfür genug Kommunikanten meldeten. Am Nach-
mittag sollten die Gläubigen aber ihrer gewohnten Arbeit nachgehen162. Das Fest der Bekehrung des Apo-
stels Paulus ist in der Kirchenordnung im folgenden Abschnitt („An werktagen“) unter den Heiligentagen
behandelt, die man nicht pfleget zu feiren, deren historien aber in der Bibel beschrieben sind (wie Maria
Magdalena, Enthauptung Johannes’ des Täufers). Die entsprechenden biblischen Texte sollten in einem der
folgenden regelmäßigen Werktagsgottesdienste verlesen und der Predigt zugrundegelegt werden163. Wenn
der Tag der Conversio Pauli (25. Januar) nach dem Mandat der Räte Graf Adolfs XIV. nun wie ein
Aposteltag begangen wurde, beinhaltete das eine Aufwertung des Festes dieses für den Protestantismus so
zentralen biblischen Zeugen.
14. Verordnung zu den Eheverlöbnissen, [1594] (Text S. 79)
In der seit 1559 gültigen Kirchenordnung war das Thema Ehe und Eheschließung an zwei Stellen behan-
delt: in einem eigenen Kapitel „Vom ehestand“ im ersten Teil der Ordnung und im zweiten Teil unter den
Überschriften „Von den kirchengerichten“ und „Von lastern, ehebruch oder anderer unzucht, verachtung
christlicher lere und sacrament“. Der Abschnitt“ Vom ehestand“ floß 1614 fast unverändert in die Schaum-
burgische Kirchenordnung (Nr. 21) ein. In ihm wird die Ehe als im Paradies von Gott gestiftete Verbindung
verstanden und ihre daraus resultierende Unauflösbarkeit betont. Eine Verbindung zwischen Mann und
Frau außerhalb der Ehe widerstrebt der göttlichen Ordnung und soll von der weltlichen Obrigkeit verfolgt
werden. Breiten Raum nimmt in der Kirchenordnung die Auseinandersetzung mit dem falschen Verständnis
der Ehe bei den altkirchlichen Sekten ein (ob sie nun aus Gründen der Heiligkeit den Ehestand überhaupt
ablehnten oder umgekehrt die Polygamie predigten). Der dem Klerus von den Päpsten auferlegte Zölibat
wird verworfen, da er zur Unzucht Anlaß gegeben hatte164. Im Abschnitt über die Kirchengerichte wird die
Entscheidungsbefugnis der Konsistorien in Ehesachen ausdrücklich bejaht165. Nach den Bestimmungen der
Kirchenordnung soll der Ehestand mit einer öffentlichen desponsatio (Verlobung) im Beisein ehrlicher men-
schen als Zeugen begonnen werden und vor der Trauung eine dreimalige Abkündigung erfolgen166.
Bereits bei den Verfassern der Mecklenburgischen Kirchenordnung macht sich aber die Erkenntnis
breit, daß bei den ehegelübden viel irrungen furfallen167. Diesem Problem zu begegnen, ist das Ziel der 1594
von Graf Adolf XIV. erlassenen Verordnung. In ihr legte der Graf fest, daß ein Eheversprechen künftig nur
160 Weihnachten, Ostern und Pfingsten wurden jeweils mit
den beiden folgenden Tagen gefeiert.
161 Sehling, EKO V, S. 200.
162 Ebd., S. 200f.
163 Ebd., S. 201.
164 Ebd., S. 186f. sowie in diesem Band Nr. 21, S. 131-133.
165 Sehling, EKO V, S. 193-195 sowie in diesem Band
Nr. 21, S. 142f.
166 Sehling, EKO V, S. 194.
167 Ebd., S. 194.
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