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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0216
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Goslar

beschlossen am 10. März, daß ihre Städte bis zum 19. März dem Braunschweiger Rat mitteilen sollten, ob
sie bereit wären, am Evangelium festzuhalten165.
Daraufhin kamen am 13. März 1531 (Montag nach Oculi) der Rat, die Gilden und die Gemeine auf dem
Goslarer Rathaus zusammen. Das Ergebnis der Zusammenkunft war das „Verbundnus zwischen dem rath,
gilden und gemeiner burgerschaft“, in welchem beschlossen wurde, by dem ewigen, heylsamen, salichmaken-
den gotliken worde levendich und doeth zu bleiben. Die noch am alten Glauben (vorblendenten erdum) und den
überkommenen Zeremonien festhielten, sollten myt flite zur Annahme der evangelischen Lehre gedrängt
werden166. Da man wegen der Abschaffung der Messe und anderer Zeremonien mit Konflikten rechnete,
sollten alle Mitglieder des Rates, der Gilden und der Gemeine durch einen Eid geloben, die Folgen der
Entscheidung für die Reformation mitzutragen. Um sich vor etwaigen Angriffen zu schützen, wurde
beschlossen, den Schmalkaldischen Bund (christlike vorstentnis der eynunges verwandten) um Aufnahme zu
bitten167.
Einen Tag später, am 14. März 1531, unterrichtete der Goslarer Rat die Stadt Braunschweig in einem
Schreiben, dat se alle samptlik und sunderlik by dem evangelion und ewigen waren worde Goddes went an oren
ende willen unvorruckt blyven [...] und seck fruntwillich in de vorbuntnisse, voreynigunge und tohopesettinge [...]
der beiden [...] stede Magdeborch unde Brunswigk sampt den anderen [...] begeven und inlaten168. Die enge
Verbindung zwischen dem „Verbundnus“ und dem Schreiben an den Braunschweiger Rat, die bis hin zur
wörtlichen Übereinstimmung reicht, legt es nahe, das „Verbundnus“ in das Jahr 1531 zu setzen, wie dies
Blume und Seven getan haben169, auch wenn auf dem Dokument von einer anderen Hand als der des
Schreibers die Datierung „1528“ eingetragen ist. Mit dem „Verbundnus“, dem sich Goslar anzuschließen
plant, kann daher auch nicht der Torgau-Magdeburger, sondern nur der Schmalkaldische Bund gemeint
sein170.
Möglicherweise steht der Beschluß, einen Beitritt zum Schmalkaldischen Bund anzustreben, in Verbin-
dung mit dem Wirken Amsdorfs171, der sich zu dieser Zeit in Goslar aufhielt (s. oben unter Nr. 7). Die
Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes zeigten sich bei ihrer Versammlung in Frankfurt a. M. im Juni
1531 auch bereit, einen entsprechenden Antrag Goslars zu unterstützen, sofern der fiscalischen handlung
halben kein verhinderungen sein mocht172. Gerade wegen der fiscalischen handlung, der Auseinandersetzung
der Stadt mit Herzog Heinrich d. J. von Braunschweig-Wolfenbüttel, dauerte es jedoch noch bis zum
Februar 1532, bis Goslar in den Schmalkaldischen Bund aufgenommen wurde173.

B. Der Aufbau der Goslarer Kirche bis zum Interim
Mit der Bestellung Eberhard Widensees zum Superintendenten begann eine Phase der Stabilisierung und
des Aufbaus der Goslarer Kirche. Ein Zankapfel während Widensees Amtszeit bildete der Umgang mit den
bestehenden Stiften und Klöstern in der Stadt und vor ihren Mauern.

165 Vgl. Blume, Goslar und der Schmalkaldische Bund,
S. 22.
166 Konkrete Sanktionen gegen mögliche Verweigerer wurden
aber nicht genannt.
167 Wie bislang gegenüber dem Kaiser und dem Reichsregi-
ment begründete die städtische Führung auch im „Ver-
bundnus“ noch immer ihr Handeln und ihre Entscheidung
mit dem Druck von seiten der Bürgerschaft.
168 Das im StadtA Goslar überlieferte Konzept des Schrei-

bens ist im Quellenanhang von Blume, Goslar und der
Schmalkaldische Bund, S. 155f. abgedruckt.
169 Vgl. ebd., S. 23; Seven, Goslarer Reformation, S. 85.
170 Vgl. Hölscher, Geschichte der Reformation, S. 30-34,
der das Dokument in das Jahr 1528 setzt.
171 Ebd., S. 97.
172 Vgl. Blume, Goslar und der Schmalkaldische Bund,
S. 29.
173 Vgl. Haug-Moritz, Bund S. 156 und 165.

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