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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0234
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Goslar

Scheidungen sind bei Ehebruch zulässig. Es soll aber mit aller Anstrengung eine Versöhnung angestrebt
werden (vgl. oben Nr. 18, S. 296). Erst nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes - in Verbindung mit
dem Rat - konnte das Konsistorium eine Ehe scheiden und dem „schuldlosen“ Partner die Wiederverhei-
ratung gestatten. Dem Ehebruch gleichgestellt ist die Verlobung mit zwei Personen und das bösartige
Verlassen des Partners294. Bei Nichterfüllung der ehelichen Pflichten soll das Konsistorium den Bann gegen
den schuldigen Teil verhängen und, wenn das Paar nicht zusammenleben will, den Rat einschalten295.
Während die Konsistorialordnung von 1555 hinsichtlich der Ehehindernisse der Verwandtschaft und
Schwägerschaft einfach auf die bisherige Regelung verweist, ist in dem aus späterer Zeit stammenden
Anhang das gängige Verbot der Eheschließung zwischen Blutsverwandten und Verschwägerten bis zum
vierten Grad enthalten296. Im Unterschied zu anderen Ordnungen wird aber auf eine detaillierte Erläute-
rung der erlaubten und nicht-erlaubten Verbindungen verzichtet297.
23. Bestätigung des Rates über die ihm von den Stiftsherren von St. Sixtus und Judas eingeräumte
Verwendung von vier Präbenden, 25. März 1555 (Text S. 317)
Siehe hierzu die Erläuterungen unter Nr. 31.
24a. Neugestaltung des Gottesdienstes im Stift St. Simon und Judas, 1560 (Text S. 319) / 24b.
Neugestaltung des Gottesdienstes der Stifte St. Simon und Judas und St. Peter, August 1566 (Text S. 322)
Im Jahr 1566 schloß sich das Kapitel des Reichsstifts St. Simon und Judas mit Ausnahme von Propst und
Scholaster der Reformation an. Der Propst und der Scholaster, deren Pfründen vom Kaiser besetzt wurden,
hatten das Stift verlassen und dabei die ihre Pfrundeinkünfte betreffenden Urkunden mitgenommen298.
Nach dem vom Rat ausgestellten „Protocollum reformationis“ hatten sich die Mitglieder des Kapitels frey
und gutwillig erboten [...], eine christliche reformation in ihrer kirchen mit singen und andern gottseligen cere-
monien und übungen [...] ahnzurichten.
In den Domstiftakten des Stadtarchivs Goslar ist für das Jahr 1560, also für die Zeit kurz vor dem
Übergang des Kapitels zur evangelischen Lehre, eine Reformatio ceremonialis erhalten. Im Unterschied zur
„Reformation und ordenunge de ceremonien und der kercken ovinge“ des Stiftes von 1534/35, die noch das
volle Pensum kennt, ist die Zahl der Horen nunmehr auf zwei reduziert worden: eine am Morgen und eine
am frühen Nachmittag. Die Morgenfeier und die Vesper am Sonntag sind dabei anders gestaltet als die an
den Wochentagen. Die lateinische Sprache findet weiterhin Verwendung; im Unterschied zur Ordnung von
1534/35 kommt ihr aber eine deutlich geringere Rolle zu. An verschiedenen Stellen (etwa bei der Antwort
auf das lateinische Credo oder nach dem „Nunc dimittis“) wird die Gemeinde in die Zeremonie miteinbe-
zogen. In die Feier am Sonntagmorgen ist nun die Predigt eingebettet, die bislang in der Thomaskirche
gehalten wurde, in die sonntägliche Vesper die Katechismuspredigt. An den Wochentagen sind in die Horen
hingegen Lesungen aus der Heiligen Schrift eingefügt, die von den Goslarer Pfarrern im Wechsel gehalten
werden sollen.

nungen vor einem Mißbrauch des elterlichen Rechts. Viel-
fach sind sie mit der Aufforderung verbunden, für eine
rechtzeitige Heirat der eigenen Kinder zu sorgen. Vgl. die
bei Dieterich (ebd., S. 96 mit Anm. 117) angegebenen
Stellen.
294 Vgl. Barton, Luthers Erbe, S. 52, Dieterich, Ehe-
recht, S. 105f.
295 Zur Verweigerung der ehelichen Pflichten s. Barton,
Luthers Erbe, S. 52; Dieterich, Eherecht, S. 106-108.

296 Zu den Ehehindernissen der Verwandtschaft s. Diete-
rich, Eherecht, S. 158-162.
297 Siehe zum Vergleich die erwähnte Mecklenburger Kir-
chengerichts- oder Konsistorialordnung von 1570 in Seh-
ling, EKO V, S. 237.
298 Vgl. Niedersächsisches Klosterbuch 2, S. 489; Lohse,
Dauer der Stiftung, S. 133.

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