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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0347
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26. Ordnung für das Spital St. Pankratius (Siechenhof)

zu recuperiren8 und zu erlangen fleiß anwenden
mögen.
Und waß der hoff an zinsen von ernanten |6| äckern
und wiesen und sonst an geld und pfenning zinsen
jährlich einzukommen9 hat, wann dieselbigen zinse
betaget10 seynd, sollen diese unsere mittherren als
verordnete vorsteher dieselbige einnehmen oder
durch den hofmeister lassen einfodern und behän-
digen11. Und weil ein iglicher unter den vormunden
sein sonderlich register und sonderliche zinse einzu-
fodern und einzunehmen hat, einer, was zum acker-
bau und molckenhause12 gehöret, der andere, was
zum gebaue13 und besserung des hofes und zu ihren
holtz in beyden hausern verordnet ist, sollen sie sol-
ches fleissig in acht haben und zusehen, daß dem
hoffe und den armen nicht zu nahe geschehe14, auch,
was den andern an geld und korn verordnet ist von
alters her, ihnen treülich reichen und geben. Und so
solches von jahren zu jahren sie bessern können,
weil es die armen daselbsten wohl von nöten haben,
sonderlich wenn die glockenkörbe15 so ledig zu hause
kommen (wie etzliche zeitt daher geschehen ist), sol-
len sie darinnen keinen fleiß sparen.
Ferner aber, was an renten und zinsen, klein und
gros, auffgenommen und wiederum darvon den ar-
men zugewendet und zum ackerbau und molcken-
hause am einen und denn zum bauwerk und feüer-
holtz des hofes am andern ort ausgegeben und
gekauft wird, darüber soll ein jeglicher von unsern
verordneten fürwesern sein eigen register haben und
alle jahr einmahl, in gegenwärtigkeit des pastors,
der armen leute und zweyen rathspersonen, so ein
erb[arer] rath darzu allezeit wil verordnen, auch in
gegenwart des hofemeisters, meisterin und der gant-
zen samlung, im teilhause16 rechnung tun und die-
selbigen, wegen vieler |8| ursachen, so viel möglich
bald nach St. Joannis tag im sommer17, ein jeder für
sich, fürlegen.
8 Wiederzuerlangen.
9 Einzuziehen, s. Grimm, DWb 3, Sp. 216f.
10 Fällig, s. FWb 3, Sp. 2033.
11 Entgegennehmen, s. FWb 3, Sp. 799.
12 Molkerei (Kuhstall).
13 Instandhaltung, s. FWb 6, Sp. 217f.
14 Zum Schaden gereiche, s. DRW 9, Sp. 1331f.

Und damit diese rechnung desto besser geschehen
möge allerseits, soll den verordneten vorstehern ob-
liegen, nicht allein auf obberührte rente und zinße
achtung zu geben, sondern auch auf den ackerbau,
daß solcher wohl und zu rechter zeith bestellet und,
was durch Gottes segen von korn und heü einzusam-
len und einzuernten, daß solches auch zu bequemer
zeith und guther gelegenheit geschehe und dem hofe
und den armen leüten zum besten angewandt werde,
auch auf das molckenhaus, daß mit den molcken,
butter, käsen, milch etc. recht und woll zugehe und
niemand nichts zu klagen hab. Dies soll dem für-
steher befohlen seyn, welcher register hält über den
ackerbau und molckenhaus. Dem andern soll oblie-
gen, |9| daß er (doch mit rath und hülfe seines mitt-
vorstehers, denn einer immer dem andern die hand
reichen soll, wo und wenn es von nöthen) fleissig
achtung gebe auf das gebäue allenthalben, auf den
hofe umher, an der kirchen und beiden häusern, dem
siechenhause und molckenhause, ställen, scheüren,
auch an den mauren umher, und was daran nötig zu
bauen ist, solches nicht versäumen, sondern bei zei-
ten nach dem besten wiederum lassen anrichten und
erneüren.
Und da jemand zu viel zinse wolte aufwachsen18 las-
sen und den armen das ihre zu geben sich wegerte,
sollen die vormunden denselbigen einmahl, zwei
oder drei mit ernst lassen ansprechen durch den hof-
meister. Und wo er denn sich nicht will einstellen,
sollen ihn die vormunden zu rathhause fodern und
durch unsers stadtvoigts und gerichtshülfe |10| zur
bezahlung dringen.
Item, daß der armen und des hofes und ihrer zuge-
hör gelegenheit diesen unsern mittherrn kund sei
und, was durch den hofmeister aufgenommen oder
den armen von frommen christen zugewandt und

15 Die Körbe für das Sammeln von Almosen (Klingelbeu-
tel), s. auch unten S. 332 mit Anm. 49.
16 Mit teilhaus ist das Unterhaus gemeint. Vgl. unten S. 329
mit Anm. 26.
17 24. Juni.
18 Auflaufen, zusammenkommen, s. FWb 2, Sp. 781.

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