Goslar
gegeben wird oder was ihnen mangelt und gebricht,
eigentlich wissen mögen, sollen sie beide mit einan-
der oder einer um den andern alle wochen oder ja
vierzehen tagen einmahl die armen und den hoff vi-
sitiren und besuchen. Es sollen auch diese herren
darauf fleissig achtunge geben und haben, daß from-
me, ehrliche, gottselige und friedsame personen und
die eines guthen gerüchtes seindt, und sonderlich
bürger und bürgerskinder vor andern, auf diesem
armenhoff aufgenommen werden, |11| und daß die-
selbigen personen, sie sein pröfener19 oder beysit-
zerb20, sich fleissig zu Gottes worth und sacramen-
ten halten und, wie allezeith gebräuchlich gewesen,
alle quartal zum tische des herrn gehen, einer so
wohl als der ander, und unter einander im friede und
einigkeit leben und sich halten gehorsamlich nach
fürgeschriebenen und folgenden articuln. Und hier-
auff achtung zu haben, wollen wir solches insonder-
heit ihrem pastor und seelsorger21 auferlegt und be-
fohlen haben.
Und wenn eine person, mann oder weib, wieder diese
ordnung handelt und strafbar wird befunden, sollen
sie dieselbigen ohne unterscheid und ansehen der
person in gebührliche straffe nehmen und an statt
eines erbarn raths über dieser unserer gestellten ord-
nung steif und feste halten.
Es sollen auch die vormunden diese macht und ge-
walt haben, nach absterben des alten |12| hofmeisters
und meisterin einen neüen und andern hoffmeister
und meisterinne aus der zahl der personen oder
pröfenern, so der almosen auf dem hofe geniessen,
die sie zu solchen ämtern für andern am geschick-
lichsten erachten, es sey der älteste oder jüngste, zu
erwählen und, da dieselbigen in ihren ambte nach-
mals säumig, untüchtig oder strafbar befunden wür-
den, sie wiederum zu entsetzen. Und welche perso-
nen von ihnen zum hofmeister und meisterinnen
ambt werden erwählet, sollen dasselbige willig und
gernn auf sich nehmen, desselbigen auch mit fleisse
und allen treüen warten. Der sich aber solche aem-
ter auf sich zu nehmen weigern und streüben wolte,
soll des hofes müssig gehen und darauf nicht gelitten
werden.
2. Vom amte des hoffmeisters
Wenn ein neuer hoffmeister erwählet ist, |13| der die
pröfe22 für sich haben wird, soll [er] würcklich
schweren und bei eides pflichten23, des raths schaden
zu wehren und des hofes beste zu thun, auch mit
allen getreuen fleiß sein ambt zu verrichten, betheü-
ren. Und alles, was er hernach in seinem amte die-
sem armenhoffe und seine güther belangende wil
fürnehmen, soll er thun mit wissen und willen derer
vormunden.
Es soll der hofmeister fürnemlich der furcht des
Herrn sich befleissigen für seine person und die an-
dern, seine mitbrüder und mitschwestern, zur gott-
seligkeit mit guten exempel und ernsten worten an-
halten, daß sie alle neben ihn zur kirchen kommen,
b Korr. aus: besitzer.
19 Pfründner.
20 Hier wohl: Bewohner, s. FWb 3, Sp. 1001.
wenn den Donnerstag ihr pfarrherr oder pastor auf
den hofe prediget, sollen lernen helfen mitsingen
christliche gesänge, den catechismum, so ihnen ein-
fältig fürgesaget wird, fleissig lernen und behalten
und die predigt mit andacht hören und |14| mit sich
etwas davon zu hause tragen, sich des die wochen
über errinnern, ihr gebeth und leben darnach an-
stellen in besserung, und für den ende der predigt
kein aus- und einlauffen treiben, es erfodere dann
die hohe nothdurft.
Und soll ihnen der hoffmeister ansagen den abend
zuvor, wenn predigttag wird seyn, daß die samlung
bey einander den morgen bleiben und niemand sich
hie und dahin verthue, wenn er soll predigt hören.
21 Für St. Pankratius waren die Geistlichen der Stephans-
kirche zuständig.
22 Pfründe.
23 Sich verpflichten, s. DRW 10, Sp. 964.
328
gegeben wird oder was ihnen mangelt und gebricht,
eigentlich wissen mögen, sollen sie beide mit einan-
der oder einer um den andern alle wochen oder ja
vierzehen tagen einmahl die armen und den hoff vi-
sitiren und besuchen. Es sollen auch diese herren
darauf fleissig achtunge geben und haben, daß from-
me, ehrliche, gottselige und friedsame personen und
die eines guthen gerüchtes seindt, und sonderlich
bürger und bürgerskinder vor andern, auf diesem
armenhoff aufgenommen werden, |11| und daß die-
selbigen personen, sie sein pröfener19 oder beysit-
zerb20, sich fleissig zu Gottes worth und sacramen-
ten halten und, wie allezeith gebräuchlich gewesen,
alle quartal zum tische des herrn gehen, einer so
wohl als der ander, und unter einander im friede und
einigkeit leben und sich halten gehorsamlich nach
fürgeschriebenen und folgenden articuln. Und hier-
auff achtung zu haben, wollen wir solches insonder-
heit ihrem pastor und seelsorger21 auferlegt und be-
fohlen haben.
Und wenn eine person, mann oder weib, wieder diese
ordnung handelt und strafbar wird befunden, sollen
sie dieselbigen ohne unterscheid und ansehen der
person in gebührliche straffe nehmen und an statt
eines erbarn raths über dieser unserer gestellten ord-
nung steif und feste halten.
Es sollen auch die vormunden diese macht und ge-
walt haben, nach absterben des alten |12| hofmeisters
und meisterin einen neüen und andern hoffmeister
und meisterinne aus der zahl der personen oder
pröfenern, so der almosen auf dem hofe geniessen,
die sie zu solchen ämtern für andern am geschick-
lichsten erachten, es sey der älteste oder jüngste, zu
erwählen und, da dieselbigen in ihren ambte nach-
mals säumig, untüchtig oder strafbar befunden wür-
den, sie wiederum zu entsetzen. Und welche perso-
nen von ihnen zum hofmeister und meisterinnen
ambt werden erwählet, sollen dasselbige willig und
gernn auf sich nehmen, desselbigen auch mit fleisse
und allen treüen warten. Der sich aber solche aem-
ter auf sich zu nehmen weigern und streüben wolte,
soll des hofes müssig gehen und darauf nicht gelitten
werden.
2. Vom amte des hoffmeisters
Wenn ein neuer hoffmeister erwählet ist, |13| der die
pröfe22 für sich haben wird, soll [er] würcklich
schweren und bei eides pflichten23, des raths schaden
zu wehren und des hofes beste zu thun, auch mit
allen getreuen fleiß sein ambt zu verrichten, betheü-
ren. Und alles, was er hernach in seinem amte die-
sem armenhoffe und seine güther belangende wil
fürnehmen, soll er thun mit wissen und willen derer
vormunden.
Es soll der hofmeister fürnemlich der furcht des
Herrn sich befleissigen für seine person und die an-
dern, seine mitbrüder und mitschwestern, zur gott-
seligkeit mit guten exempel und ernsten worten an-
halten, daß sie alle neben ihn zur kirchen kommen,
b Korr. aus: besitzer.
19 Pfründner.
20 Hier wohl: Bewohner, s. FWb 3, Sp. 1001.
wenn den Donnerstag ihr pfarrherr oder pastor auf
den hofe prediget, sollen lernen helfen mitsingen
christliche gesänge, den catechismum, so ihnen ein-
fältig fürgesaget wird, fleissig lernen und behalten
und die predigt mit andacht hören und |14| mit sich
etwas davon zu hause tragen, sich des die wochen
über errinnern, ihr gebeth und leben darnach an-
stellen in besserung, und für den ende der predigt
kein aus- und einlauffen treiben, es erfodere dann
die hohe nothdurft.
Und soll ihnen der hoffmeister ansagen den abend
zuvor, wenn predigttag wird seyn, daß die samlung
bey einander den morgen bleiben und niemand sich
hie und dahin verthue, wenn er soll predigt hören.
21 Für St. Pankratius waren die Geistlichen der Stephans-
kirche zuständig.
22 Pfründe.
23 Sich verpflichten, s. DRW 10, Sp. 964.
328