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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0352
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Goslar

lassen überwinden und solchen bösen wesen zu be-
gegnen, (und so viel ihnen möglich) zu hindern und
wehren und den armen zur warnung diese ordnung
fürgestellet. Wollen derowegen fürnemlich dem hoff-
meister und dann auch der meisterinn ernstlich auf-
erlegt haben, fleissig achtung auf die gantzen com-
mun und samblung, pröfener, beysitzer47, mägde
und diener, zu geben, daß keinem unter ihnen ge-
stattet werde, |22| hinführo wieder diese ordnung et-
was fürzunehmen.
Da sich aber einer oder eine würde gelüsten lassen,
dawieder zu handeln, dem sollen sie einsagen48, auch
stille zu schweigen gebieten und sich eingezogen hal-
ten. Will er nicht folgen und ihnen gehorsam leisten,
sollen sie das nicht helffen verhelen, sondern dassel-
bige ihren pfarrer und seelsorger und denen vormun-
den klagen, denen wir, solchen muthwillen nach er-
örterung der sachen und dieser unser ordnung in
gebührliche straffe zu nehmen, auferlegt haben, wie
oben vermeldet. Ist aber die sache des werth und der

personen muthwille zu groß, sollen die vormunden
einem erbarn rath darzu ziehn, damit solcher grosser
muthwille nach der sachen gelegenheit gestrafft
werde.
Der meisterin soll für ihre mühe und arbeit und
treuen dienst neben ihrer pröbe und praebenden
noch ein theil, darzu auch der lohn bleiben und ihr
gereichet werden, den die vorigen gehabt haben.
Und also auch ihren mägden, waß die alters her
empfangen haben, daß soll den gegenwärtigen und
künftigen gereichet werden. Und wenn sie treülich
dienen, |23| so wird Gott ihr treüer lohnherr über
dem seyn.
Dem kuhhirten soll auch sein alter lohn bleiben, des-
gleichen den glockenleüten49, welche glockenleüte
dann treülich den armen in der stadt von frommen
christen samblen und einbringen sollen die allmosen,
so Gott, der herr, bescheret. Darauf dem hoffmei-
ster auch ein aufsehen zu haben gebühret.

4. Von denen persohnen, so auf den hoff sollen genommen werden

Eine person, sie sey mann oder weib, so auf den hof
genommen wird, soll, denen herren vormunden so
wol als den hoffmeister in gebührlichen dingen ge-
horsam zu leisten und daß sie sich dieser unserer
ordnung gemäß wolle verhalten, fleissig angelo-
ben50 und auch halten.
Dieweil auch der hoff an jährlichen einkommen fast
arm und, wo es die accidentien51 nicht thäten, nicht
könte die länge erhalten werden, soll keine person
darauf genommen werden, sie gebe denn, wie ge-
bräuchlich gewesen und noch ist, wenn sie in das
theilhaus will und darinnen eine kammer haben,

d Anfügung in der Hs.: und fuder wasen.
47 Siehe oben die Anm. 20 und 26
48 Einspruch erheben, widersprechen, s. Grimm, DWb 3,
Sp. 247f.
49 Almosensammlern (in anderen Gebieten trugen sie die
Bezeichnung „Klingler“).

zehn Goßlarische gulden oder zum wenigsten 10
mfl.52, damit bürger oder bürgerskinder und keine
frembden (die |24| mehr zu geben verpflichtet) ge-
meynet sein sollen, zu des hofes nothdurft.
Aber das bruder geld ist jeder person 2 d., dem hoff-
meister aber und meisterin 18 d. und ein fuder wa-
sen53. Jemand der häuser eines auf dem hofe mit sei-
nen ehegatten lösen will, soll sich darüber mit den
vormunden vertragen und geben wie die vorigen, als
die register ausweisen, dem armenhofe zum
bestend.

50 Feierlich versprechen, s. Anm. 38.
51 Nebeneinkünfte, s. FWb 1, Sp. 730.
52 Mariengulden, zu 20 Mariengroschen (s. unten Anm.
63).
53 Das in Bündel gebundene Stangenholz, s. Schiller /
Lübben 5, S. 610f,; Reisigbündel, s. Grimm, DWb 27,
Sp. 2286 (s.v. wasenholz).

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