Bremen
Freyheit, Recht und Gerechtigkeit hiemit unver-
fänglich seyn sollen, alle solche Unsere Zuspruch,
Irrung und Gebrechen zwischen Uns und gedachter
unser Statt Bremen an das Keyserliche Cammerge-
richt zu rechtlicher Erkandtnuß haben gestellet und
kommen lassen, welches von den Verordneten Un-
serer Statt Bremen mit grosser unterthäniger
Dancksagung williglich angenommen, Doch, ob
mitler Zeit deß Rechten genandte Unsere Unter-
thanen unser Statt Bremen sich zu billigen Wegen,
dem Rechten gemeß, in gütlicher Handlung mit uns
zuvertragen kommen möchten, unbegeben6.
Den Articul, die niedergelegten Ceremonien belan-
gendt, derenthalben wir nichts zubegeben gewust,
sondern die wieder auffgerichtet werden solten, aber
auch auff unterthänigst fleissig bitten unser gemei-
nen Gliedmassen, Keyserlicher Mayestat Chur-Für-
sten und gemeiner deß Reichs Stände Abschiedt
nach7 hingestellet biß zukünffigen General Concilio
oder einträchtiger Ordnung Teutscher Nation durch
Gottes Schickung oder sonst gütliche Unterhand-
lung hiemit unbegeben, auch hierüber weiter nit
wollen gewilliget haben, mit besonderer Protestatio
und Bedingung, was vielgemelte Unsere Untertha-
nen Unser Stadt |17v| Bremen deßhalben gegen
Bäpstliche Heyligkeit, Römischen Keyserlichen
Mayestat oder sonst deß Heyligen Reichs Obrigkei-
ten möchten übergangen haben, daß sie sich darvor
schicken und also erzeigen, daß wir, unser Landt
und Leuthe unvernachtheilet, unbeschweret bleiben
mögen.
Und sollen also nun hinführo berührter Sachen hal-
ber hierüber genandte unsere Unterthanen von Bre-
men keiner Ungnad oder einiges thätlichen Fürneh-
mens von uns oder den unsern vermuthen, sondern
Fehlt in B.
d B und C: das doch.
e-e Fehlt in B.
6 Ohne Verzicht auf, s. Grimm, DWb 24, Sp. 280.
7 Gemeint ist hier fraglos der Nürnberger Anstand, in wel-
chem Karl V. die Drohung des Augsburger Reichs-
abschieds von 1530 aufhob, Reformationsversuche als
Landfriedensbruch verfolgen zu lassen, die bereits lau-
fenden Prozesse gegen die evangelischen Reichsstände
aller Gnaden und gnüdigen cFörderung und zu
Recht Verthädigung als ihren gnädigenc Landes-Für-
sten, und wir hinwiederumb von denselben von Bre-
men aller Unterthänigkeit und Gehorsamb, unser
Bestes zuthuen und Arges zuwenden, wie getrewen
Unterthanen gegen uns als ihren Landes-Fürsten
eignet und gebühret, respective vermuthen und ge-
wertig seyn, auch sich aller That gegen uns und den
unserigen enthalten wollen und sollen.
Were es auch, das zu zukünfftigen Zeiten einige an-
dere Zwiesten zwischen uns beyderseithen wieder
auffsteigen würden (dasd der Allmächtige gnädig
verhüten wolle), sollen als dann sothane Gebrechen
eauff zweyene von jeglicher Seithen zu freundlicher
Besichtigung und Verhör gestalt werden, dieselbigen
Gebrechen in der Güte, so viel müglich, beyzulegen
und zuentscheiden. Wo aber die Güte entstündte, so
sol dann ohne Mittel solches auff die Gliedmassen
gewiesen werden, die sich nach Gelegenheit, wo sie
dieselben Gebrechen von sich selbst nicht entschei-
den könten, bey einer unverdächtigen8 und unpar-
teyischen Universität Doctorn oder anderer Rechts-
erfahrnen mögen belehren und in einer benandten
Zeit, auffs lengste in dreyen Monaten den nechsten,
daruber Recht sprechen und erkennen, welches Wir
also, wie vermeldet, vor Uns stete, fest, Unverbro-
chen, Fürstlich und wol, Und Wir, Burgermeister,
Rahtmänne und gantze Gemeine der Stadt Bremen,
bey Unsern wahren Trewen, Ehren und Glauben,
Unterthänigen Pflichten also unverbrochentlichen
nachzusetzen angenommen, verwilliget und zuhal-
ten verpflichtet haben9.
Zu Urkundt dieser Wissenschaft10 haben Wir, ob-
genannter Fürst, Unser Insigel an diesen Brieff, der
zweyfach gleiches lautens auffgerichtet, und einen
vor dem Reichskammergericht außer Kraft setzte und
den Protestanten die Religionsausübung bis zu einem
künftigen Konzil zusagte (RTA, JR 10, Nr. 539). Vgl.
TRE 24, S. 707f.
8 Unbedenklich, s. Grimm, DWb 24, Sp. 2015.
9 Vgl. den entsprechenden Abschnitt in Nr. 3b, S. 414.
10 Hier: Vereinbarung, Zeugnis. Vgl. dazu auch Grimm,
DWb 30, Sp. 781f., wo dieser Begriff in Rechtsdokumen-
ten behandelt wird, sowie Schiller / Lübben 5,
S. 751f. (s.v. witschop).
410
Freyheit, Recht und Gerechtigkeit hiemit unver-
fänglich seyn sollen, alle solche Unsere Zuspruch,
Irrung und Gebrechen zwischen Uns und gedachter
unser Statt Bremen an das Keyserliche Cammerge-
richt zu rechtlicher Erkandtnuß haben gestellet und
kommen lassen, welches von den Verordneten Un-
serer Statt Bremen mit grosser unterthäniger
Dancksagung williglich angenommen, Doch, ob
mitler Zeit deß Rechten genandte Unsere Unter-
thanen unser Statt Bremen sich zu billigen Wegen,
dem Rechten gemeß, in gütlicher Handlung mit uns
zuvertragen kommen möchten, unbegeben6.
Den Articul, die niedergelegten Ceremonien belan-
gendt, derenthalben wir nichts zubegeben gewust,
sondern die wieder auffgerichtet werden solten, aber
auch auff unterthänigst fleissig bitten unser gemei-
nen Gliedmassen, Keyserlicher Mayestat Chur-Für-
sten und gemeiner deß Reichs Stände Abschiedt
nach7 hingestellet biß zukünffigen General Concilio
oder einträchtiger Ordnung Teutscher Nation durch
Gottes Schickung oder sonst gütliche Unterhand-
lung hiemit unbegeben, auch hierüber weiter nit
wollen gewilliget haben, mit besonderer Protestatio
und Bedingung, was vielgemelte Unsere Untertha-
nen Unser Stadt |17v| Bremen deßhalben gegen
Bäpstliche Heyligkeit, Römischen Keyserlichen
Mayestat oder sonst deß Heyligen Reichs Obrigkei-
ten möchten übergangen haben, daß sie sich darvor
schicken und also erzeigen, daß wir, unser Landt
und Leuthe unvernachtheilet, unbeschweret bleiben
mögen.
Und sollen also nun hinführo berührter Sachen hal-
ber hierüber genandte unsere Unterthanen von Bre-
men keiner Ungnad oder einiges thätlichen Fürneh-
mens von uns oder den unsern vermuthen, sondern
Fehlt in B.
d B und C: das doch.
e-e Fehlt in B.
6 Ohne Verzicht auf, s. Grimm, DWb 24, Sp. 280.
7 Gemeint ist hier fraglos der Nürnberger Anstand, in wel-
chem Karl V. die Drohung des Augsburger Reichs-
abschieds von 1530 aufhob, Reformationsversuche als
Landfriedensbruch verfolgen zu lassen, die bereits lau-
fenden Prozesse gegen die evangelischen Reichsstände
aller Gnaden und gnüdigen cFörderung und zu
Recht Verthädigung als ihren gnädigenc Landes-Für-
sten, und wir hinwiederumb von denselben von Bre-
men aller Unterthänigkeit und Gehorsamb, unser
Bestes zuthuen und Arges zuwenden, wie getrewen
Unterthanen gegen uns als ihren Landes-Fürsten
eignet und gebühret, respective vermuthen und ge-
wertig seyn, auch sich aller That gegen uns und den
unserigen enthalten wollen und sollen.
Were es auch, das zu zukünfftigen Zeiten einige an-
dere Zwiesten zwischen uns beyderseithen wieder
auffsteigen würden (dasd der Allmächtige gnädig
verhüten wolle), sollen als dann sothane Gebrechen
eauff zweyene von jeglicher Seithen zu freundlicher
Besichtigung und Verhör gestalt werden, dieselbigen
Gebrechen in der Güte, so viel müglich, beyzulegen
und zuentscheiden. Wo aber die Güte entstündte, so
sol dann ohne Mittel solches auff die Gliedmassen
gewiesen werden, die sich nach Gelegenheit, wo sie
dieselben Gebrechen von sich selbst nicht entschei-
den könten, bey einer unverdächtigen8 und unpar-
teyischen Universität Doctorn oder anderer Rechts-
erfahrnen mögen belehren und in einer benandten
Zeit, auffs lengste in dreyen Monaten den nechsten,
daruber Recht sprechen und erkennen, welches Wir
also, wie vermeldet, vor Uns stete, fest, Unverbro-
chen, Fürstlich und wol, Und Wir, Burgermeister,
Rahtmänne und gantze Gemeine der Stadt Bremen,
bey Unsern wahren Trewen, Ehren und Glauben,
Unterthänigen Pflichten also unverbrochentlichen
nachzusetzen angenommen, verwilliget und zuhal-
ten verpflichtet haben9.
Zu Urkundt dieser Wissenschaft10 haben Wir, ob-
genannter Fürst, Unser Insigel an diesen Brieff, der
zweyfach gleiches lautens auffgerichtet, und einen
vor dem Reichskammergericht außer Kraft setzte und
den Protestanten die Religionsausübung bis zu einem
künftigen Konzil zusagte (RTA, JR 10, Nr. 539). Vgl.
TRE 24, S. 707f.
8 Unbedenklich, s. Grimm, DWb 24, Sp. 2015.
9 Vgl. den entsprechenden Abschnitt in Nr. 3b, S. 414.
10 Hier: Vereinbarung, Zeugnis. Vgl. dazu auch Grimm,
DWb 30, Sp. 781f., wo dieser Begriff in Rechtsdokumen-
ten behandelt wird, sowie Schiller / Lübben 5,
S. 751f. (s.v. witschop).
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