Metadaten

Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2003 — 2004

DOI Kapitel:
I. Das Geschäftsjahr 2003
DOI Kapitel:
Wissenschaftliche Sitzungen
DOI Kapitel:
Gesamtsitzung am 13. Dezember 2003
DOI Artikel:
Kirchhof, Paul: Das Steuerrecht als Ausdruck einer freiheitlichen Verfassung
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.67592#0089
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
13. Dezember 2003

101

te Steueraufkommen soll insgesamt durch Absenkung der Steuersätze an die Allge-
meinheit der Steuerpflichtigen zurückgegeben werden.
3. Einheitlicher Steuersatz, aber dennoch Progression
Eine Steuerprogression und unterschiedliche Steuersätze bei der Einkommen- und
Körperschaftsteuer regen zu wirtschaftlich und gesellschaftsrechthch unsinnigen
Gestaltungen an und verhindern eine rechtsformneutrale Besteuerung. Deshalb sieht
das EStGB einen einheitlichen Steuersatz vor und erreicht die Progressionswirkung
in der Bemessungsgrundlage. Einkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt, wird
durch den Sozialausgleichsbetrag steuerlich entlastet. Die ersten, über den Grund-
freibetrag hinausgehenden 5.000 Euro unterliegen der Steuer nur zu 60%; die fol-
genden 5.000 Euro zu 80%. Eine Vereinfachungspauschale für Erwerbskosten und
sonstige personenbezogene Belastungen von 2.000 Euro wird vorweg von den
Erwerbserlösen abgezogen. Auf dieser Grundlage erlaubt ein einheitlicher Steuersatz,
einen Großteil der Einkünfte abschließend an der Quelle zu besteuern und die Kör-
perschaftsteuer in die Einkommensteuer zu integrieren.
4. Die steuerjuristische Person, Integration der Körperschaftsteuer in die Einkom-
mensteuer
Gegenwärtig wird der wirtschaftliche Gewinn des Einzelkaufmanns, der Mitunter-
nehmerschaft und der Körperschaft unterschiedlich steuerlich belastet. Der Entwurf
vermeidet diese Ungleichheiten durch das Rechtsinstitut der steuerjuristischen Per-
son, in der jeder wirtschaftliche Organismus, an dem mehrere Personen beteiligt sind
(insbesondere Personen- und Kapitalgesellschaften), als eigenständiges Steuersubjekt
behandelt wird. Der Gewinn wird bei dieser steuerjuristischen Person abschließend
besteuert. Die Weitergabe des versteuerten Einkommens (Vermögen) an Dritte ist
sodann einkommensteuerrechtlich unerheblich. Die Körperschaftsteuer wird in die
Einkommensteuer integriert.
5. Familiengerechte Besteuerung
Jedem Steuerpflichtigen steht - von der Geburt bis zum Tod — ein Grundfreibetrag
von 8.000 Euro zu. Dadurch verstärkt sich für natürliche Personen der indirekt pro-
gressive Tarif. Die Abzugsbeträge in der Bemessungsgrundlage können unter Ehe-
gatten und unter Unterhaltsverpflichteten übertragen werden. Vorzuziehen ist aller-
dings ein einheitliches (steuerfreies) Kindergeld, das ein Existenzminimum der Kin-
der auch für arme Familien sichert.
6. Zukunftssicherung, nachgelagerte Besteuerung
Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung (private und gesetzliche Rentenversi-
cherungen) stehen für den gegenwärtigen Konsum nicht zur Verfügung. Die Lei-
stungsfähigkeit des Versicherten erhöht sich erst später durch die Altersbezüge. Des-
halb sind Renten zu besteuern, Beiträge bleiben — ohne Obergrenze — steuerfrei.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften