64
Der philosophische Glaube angesichts der christlichen Offenbarung
tes der Gottheit Zeichen gibt, die eindeutig sind, hier die Transzendenz sich in vieldeu-
tigen Chiffern kundgibt. Wenn aber die Zeichen eindeutig als solche der realen Offen-
barung gelten, so sind sie das, was die Verborgenheit aufhebt, einzigartige Zeichen,
selber schon die Realität Gottes. Was aber auf diese Weise Zeichen und Realität heißt,
ist beides nicht in dem Sinne, in dem diese Worte allgemein verstehbar sind.
Ist Offenbarung ein realer Akt Gottes oder ist sie vielleicht selber Chiffer? Ich kann
nicht ausweichen. Offenbarung ist entweder die zeitlich-räumlich bestimmte Hand-
lung Gottes (als die sie vom Glaubenden behauptet wird) und dann nicht mehr Chif-
fer, sondern Realität. Oder sie ist Chiffer, steht dann neben anderen Chiffern und ist
nicht mehr reale Offenbarung. Denn soweit die Offenbarung nur in Zeichen spricht,
ist sie solange keine spezifische Realität, als diese Zeichen selber nicht eines grundsätz-
lich anderen Wesens sind als alle Zeichen der Transzendenz sonst. Allein durch die
Realität Gottes, der in der Offenbarungshandlung und ihren Zeichen selbst da ist, wäre
die Offenbarung unterschieden von den Chiffern der Transzendenz, der möglichen
Sprache aller Dinge und der freien menschlichen Hervorbringungen.
2. Die Feststellung der Offenbarungsrealität durch Bezeugung
»Uns genügt die Feststellung, daß der Christus des Paulus und der Synoptiker die Sa-
kramente tatsächlich eingesetzt hat«, und zwar nur Taufe und Abendmahl? Tatsäch-
lich? »Tatsächlich« ist hier doch nur, daß Paulus und die Synoptiker von der Einset-
zung sprechen und deren Worte (etwas abweichend) mitteilen. Ist dieses tatsächliche
Dokument ein beweisendes Zeugnis, daß Jesus diese Einsetzung vollzogen hat? Nein,
dies ist bei historischer Analyse sogar sehr unwahrscheinlich. Der Theologe von Soden
zieht den Schluß dieser Erkenntnis: das Sakrament steht nicht am Anfang einer Ent-
wicklung, sondern am Ende. »Jesus hat sich nicht selbst zum Sakrament gemacht.«144
Das aber ist gleichgültig für den Offenbarungsgläubigen. Ihm kommt es gar nicht auf
Jesus an. »Christus, der auch das Sakrament einsetzt, ist der Christus der Propheten
und Apostel. Also nicht der von diesem Zeugnis abstrahierte, historische Jesus. Diese
unmaßgeblich konstruierte Größe ist hier wie anderweitig theologisch belanglos. Der
die Sakramente eingesetzt hat, ist der Kyrios, den wir nicht Korea aapKa kennen, son-
dern im Geiste durch das Zeugnis des Wortes seiner Berufenen«."145 So schreibt Karl
Barth in der Nachfolge Kierkegaards. Dieser sagte, alles Historische verwerfend, nur
auf den einen Satz käme es an, daß Gott Mensch wurde.146 Zur gleichen Auffassung
63 kommt, ohne Glauben, der forschende Theologe Overbeck: »Nur ein | Wahn kann das
Christentum mit Jesus als historischer Person beginnen lassen.«147
Wenn es aber belanglos ist, ob Jesus die Einsetzung vollzogen hat, es vielmehr als
»Tatsache« gilt, was von Aposteln verstanden und bezeugt ist, inbezug nicht auf Jesus,
i Barth, l.c. S. 447.
ii l.C. S. 447.
Der philosophische Glaube angesichts der christlichen Offenbarung
tes der Gottheit Zeichen gibt, die eindeutig sind, hier die Transzendenz sich in vieldeu-
tigen Chiffern kundgibt. Wenn aber die Zeichen eindeutig als solche der realen Offen-
barung gelten, so sind sie das, was die Verborgenheit aufhebt, einzigartige Zeichen,
selber schon die Realität Gottes. Was aber auf diese Weise Zeichen und Realität heißt,
ist beides nicht in dem Sinne, in dem diese Worte allgemein verstehbar sind.
Ist Offenbarung ein realer Akt Gottes oder ist sie vielleicht selber Chiffer? Ich kann
nicht ausweichen. Offenbarung ist entweder die zeitlich-räumlich bestimmte Hand-
lung Gottes (als die sie vom Glaubenden behauptet wird) und dann nicht mehr Chif-
fer, sondern Realität. Oder sie ist Chiffer, steht dann neben anderen Chiffern und ist
nicht mehr reale Offenbarung. Denn soweit die Offenbarung nur in Zeichen spricht,
ist sie solange keine spezifische Realität, als diese Zeichen selber nicht eines grundsätz-
lich anderen Wesens sind als alle Zeichen der Transzendenz sonst. Allein durch die
Realität Gottes, der in der Offenbarungshandlung und ihren Zeichen selbst da ist, wäre
die Offenbarung unterschieden von den Chiffern der Transzendenz, der möglichen
Sprache aller Dinge und der freien menschlichen Hervorbringungen.
2. Die Feststellung der Offenbarungsrealität durch Bezeugung
»Uns genügt die Feststellung, daß der Christus des Paulus und der Synoptiker die Sa-
kramente tatsächlich eingesetzt hat«, und zwar nur Taufe und Abendmahl? Tatsäch-
lich? »Tatsächlich« ist hier doch nur, daß Paulus und die Synoptiker von der Einset-
zung sprechen und deren Worte (etwas abweichend) mitteilen. Ist dieses tatsächliche
Dokument ein beweisendes Zeugnis, daß Jesus diese Einsetzung vollzogen hat? Nein,
dies ist bei historischer Analyse sogar sehr unwahrscheinlich. Der Theologe von Soden
zieht den Schluß dieser Erkenntnis: das Sakrament steht nicht am Anfang einer Ent-
wicklung, sondern am Ende. »Jesus hat sich nicht selbst zum Sakrament gemacht.«144
Das aber ist gleichgültig für den Offenbarungsgläubigen. Ihm kommt es gar nicht auf
Jesus an. »Christus, der auch das Sakrament einsetzt, ist der Christus der Propheten
und Apostel. Also nicht der von diesem Zeugnis abstrahierte, historische Jesus. Diese
unmaßgeblich konstruierte Größe ist hier wie anderweitig theologisch belanglos. Der
die Sakramente eingesetzt hat, ist der Kyrios, den wir nicht Korea aapKa kennen, son-
dern im Geiste durch das Zeugnis des Wortes seiner Berufenen«."145 So schreibt Karl
Barth in der Nachfolge Kierkegaards. Dieser sagte, alles Historische verwerfend, nur
auf den einen Satz käme es an, daß Gott Mensch wurde.146 Zur gleichen Auffassung
63 kommt, ohne Glauben, der forschende Theologe Overbeck: »Nur ein | Wahn kann das
Christentum mit Jesus als historischer Person beginnen lassen.«147
Wenn es aber belanglos ist, ob Jesus die Einsetzung vollzogen hat, es vielmehr als
»Tatsache« gilt, was von Aposteln verstanden und bezeugt ist, inbezug nicht auf Jesus,
i Barth, l.c. S. 447.
ii l.C. S. 447.