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ÜTTO &RADENWJTZ:
gewicht für cfie Annahme, daß f. 148/49 in tabulas publicas sui
municipi referunda curato richtig überliefert ist; wobei dahin-
gestellt bleiben kann, ob in dem Entwurf municipium Sam-
melname (wie nach MoMMSEN oppidum in der sogenannten
Rubria) sein sollte^ oder der Entwurf nur für municipia im engeren
Sinne gedacht war. Dieser Annahme förderlich erscheint auch
der Anfang des Caput: Quae municipia cofoniae praefecturae
c. R. in Italia sunt erunt, quei in eis municipieis coloneis praefec-
tureis maximum mag. maximamve potestatem ibei habebit: es
ist nicht schlechthin ausgeschlossen, daß ein ursprünglicher Ent-
wurf so sagen konnte; aber ibei nimmt sich doch etwas gezwungen
nach in eis municipieis coloneis praefectureis aus, und wenn wir
uns vorstellen: quae municipia° c. r. in Italia sunt erunt, quei°
maximum mag. maximumve potestatem ibei habebit, so gewinnt
der Satzbau nicht unwesentlich. Auch in Caput VIII wäre: qui
pluribus in municipieis° domicilium habebit et is Romae census
erit, quo, magis in municipio° 'h. I. censeatur, e. h. I. n. r. Iogisch
korrekter als pluribus in municipieis coloneis praefectureis, welches
den Fall nicht deckt, daß jemand je in einem Municipium und in
einer Kolonie domiziliert ist. Weiter greift aber eine Erwägung, wel-
che schon oben angestellt ist: der AnfangvonCaputlV lautet: Quae
municipia colonia praefectura fora conciliabula c. r. sunt erunt,
nei quis in eorum quo municipio colonia praefectura conciliabulo
senatu decurionibus conscripteisque esto. Die Wiederholung der
Gemeindearten hinter in eorum quo wirkt hier wohl am meisten
störend von allen den geschmacklosen sich wiederholenden gleich-
artigen Enumerationen auf unserer Tafel. Alle diese peinigenden
HerzählungenMassensicherklären, wenn man einen ursprünglic.hen
Entwurf sich denkt, der von ihnen überhaupt. frei war. Wurde er
später mit ihnen durchsetzt, so läßt sich wohl annehmen, daß ihm
die neuen Bestandteile über Maß und Geschmack hinaus bei-
gebracht wurden. Diese Rechnung geht an der zitierten Stelle
glatt auf: es ist nahezunotwendig hier zu lesen quae m.c.p.f.c.c.r.
sunt erunt, nei quis in eorum quo° senat. decur. conscreipt. que
esto (indem ich die Ratsbezeichnungen abbreche vor dem kriti-
schen Punkte für senatu und senator). Lautete die Vorlage: quae
1 Auch Gicero g'ebraucht im Leptabrief municipium ais Sammelname.
Vgl. MADviG S. 32 dieser ^Lbhandlung.
2 Die Iterationen bei TniELMANN, Diss. phil. Argentoratenses Bd. 2
S. 371 (1897) sind mir bekannt.
ÜTTO &RADENWJTZ:
gewicht für cfie Annahme, daß f. 148/49 in tabulas publicas sui
municipi referunda curato richtig überliefert ist; wobei dahin-
gestellt bleiben kann, ob in dem Entwurf municipium Sam-
melname (wie nach MoMMSEN oppidum in der sogenannten
Rubria) sein sollte^ oder der Entwurf nur für municipia im engeren
Sinne gedacht war. Dieser Annahme förderlich erscheint auch
der Anfang des Caput: Quae municipia cofoniae praefecturae
c. R. in Italia sunt erunt, quei in eis municipieis coloneis praefec-
tureis maximum mag. maximamve potestatem ibei habebit: es
ist nicht schlechthin ausgeschlossen, daß ein ursprünglicher Ent-
wurf so sagen konnte; aber ibei nimmt sich doch etwas gezwungen
nach in eis municipieis coloneis praefectureis aus, und wenn wir
uns vorstellen: quae municipia° c. r. in Italia sunt erunt, quei°
maximum mag. maximumve potestatem ibei habebit, so gewinnt
der Satzbau nicht unwesentlich. Auch in Caput VIII wäre: qui
pluribus in municipieis° domicilium habebit et is Romae census
erit, quo, magis in municipio° 'h. I. censeatur, e. h. I. n. r. Iogisch
korrekter als pluribus in municipieis coloneis praefectureis, welches
den Fall nicht deckt, daß jemand je in einem Municipium und in
einer Kolonie domiziliert ist. Weiter greift aber eine Erwägung, wel-
che schon oben angestellt ist: der AnfangvonCaputlV lautet: Quae
municipia colonia praefectura fora conciliabula c. r. sunt erunt,
nei quis in eorum quo municipio colonia praefectura conciliabulo
senatu decurionibus conscripteisque esto. Die Wiederholung der
Gemeindearten hinter in eorum quo wirkt hier wohl am meisten
störend von allen den geschmacklosen sich wiederholenden gleich-
artigen Enumerationen auf unserer Tafel. Alle diese peinigenden
HerzählungenMassensicherklären, wenn man einen ursprünglic.hen
Entwurf sich denkt, der von ihnen überhaupt. frei war. Wurde er
später mit ihnen durchsetzt, so läßt sich wohl annehmen, daß ihm
die neuen Bestandteile über Maß und Geschmack hinaus bei-
gebracht wurden. Diese Rechnung geht an der zitierten Stelle
glatt auf: es ist nahezunotwendig hier zu lesen quae m.c.p.f.c.c.r.
sunt erunt, nei quis in eorum quo° senat. decur. conscreipt. que
esto (indem ich die Ratsbezeichnungen abbreche vor dem kriti-
schen Punkte für senatu und senator). Lautete die Vorlage: quae
1 Auch Gicero g'ebraucht im Leptabrief municipium ais Sammelname.
Vgl. MADviG S. 32 dieser ^Lbhandlung.
2 Die Iterationen bei TniELMANN, Diss. phil. Argentoratenses Bd. 2
S. 371 (1897) sind mir bekannt.