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ÜTTO GRADENWITZ;
§5. Caput IX. FVNDANO =Fundano?
AHe Schriftsteller von MAzoccHF bis auf die Neuesten, mit
Ausnahme von MvREZOLL, schreiben municipium fundanum und
bringen es in Beziehung — fast jeder in eine andere — zu fundum
fieri (esse), welches Cicero pro Balbo öfters, Gellius einmal er-
wähnt und Festus P. 89 definiert, indem er es mit auctor angleicht.
NurMAREZOLL^ schreibt municipiumFundanum und denkt einfach
an die alte ehemalige praefectura Fundi, deren Einwohner als
municipes Fundani bekannt sind. Meines Erachtens verdient seine
Auffassung nicht die kühle Abweisung, die sie, wo überhaupt er-
wähnt, gefunden hat, noch den Spott, mit dem MAzoccHi im Vorn-
hinein sie für den Fall ihres späteren Auftretens bedacht hat.
Was gegen Fundano spricht, liegt auf der Hand: man kann
sich nicht vorstellen, wie hier auf einmal Fundi hineinschneien soll,
und warum — das uns Unverständliche als vorhanden angenom-
men — die Legislatoren für Fundi zu Anfang des Caput mit so
allgemeinen Wendungen beschrieben sind; —- richtig! aber man
kommt ja mit dem Inhalt der Inschrift überhaupt zu keinem
Schlnß: warum dies alles auf dieser Tafel zusammensteht uncl auf
der Rückseite Heracleensischer Urkunden, ist ja ein Rätsel, dessen
Wort noch keiner gefunden hat.
Auf der anderen Seite spricht gegen den Zusammenhang mit
Tundus fiF gar vieles: mag fundanus von fundus so einwandfrei
gebildet sein wie terrenus von terra^, es bleibt doch erstaunlich,
daß Cicero pro Balbo nirgends den Ausdruck gebraucht, der, um
in einei' lex ohne weiteres verstanden zu werden, Gemeingut sein
mußte: man vergleiche die Stellen, bei denen er meist fundum fieri,
stets populus, nie municipium hat. Die Stellen aus Cicero (Gellius,
Festus) sind:
8, 19: negat ex foederato populo quemquam potuisse nisi si
populus fundus factus esset, in hanc civitatem venire.
20: Quid enim potuit dici imperitius quam foederatos populos
fieri fundos oportere ? nam id non magis est proprium foederatorum
quam omnium liberorum.
si ea lex quam nos haberemus eadem in populo aliquo tam-
quam in fundo resedisset, ut tum lege eadem is populus teneretur.
* AI. S. MAzocmi comm. in i'.Hercul. mus. aen. tab. Heracl. pars II17 S. 4.
3 Fragmentum legis rom. in av. tab. Heracl. parte. 1816 p. 77. 78 ff.
s SAviGNY, Ges. Schr. III S. 348.
ÜTTO GRADENWITZ;
§5. Caput IX. FVNDANO =Fundano?
AHe Schriftsteller von MAzoccHF bis auf die Neuesten, mit
Ausnahme von MvREZOLL, schreiben municipium fundanum und
bringen es in Beziehung — fast jeder in eine andere — zu fundum
fieri (esse), welches Cicero pro Balbo öfters, Gellius einmal er-
wähnt und Festus P. 89 definiert, indem er es mit auctor angleicht.
NurMAREZOLL^ schreibt municipiumFundanum und denkt einfach
an die alte ehemalige praefectura Fundi, deren Einwohner als
municipes Fundani bekannt sind. Meines Erachtens verdient seine
Auffassung nicht die kühle Abweisung, die sie, wo überhaupt er-
wähnt, gefunden hat, noch den Spott, mit dem MAzoccHi im Vorn-
hinein sie für den Fall ihres späteren Auftretens bedacht hat.
Was gegen Fundano spricht, liegt auf der Hand: man kann
sich nicht vorstellen, wie hier auf einmal Fundi hineinschneien soll,
und warum — das uns Unverständliche als vorhanden angenom-
men — die Legislatoren für Fundi zu Anfang des Caput mit so
allgemeinen Wendungen beschrieben sind; —- richtig! aber man
kommt ja mit dem Inhalt der Inschrift überhaupt zu keinem
Schlnß: warum dies alles auf dieser Tafel zusammensteht uncl auf
der Rückseite Heracleensischer Urkunden, ist ja ein Rätsel, dessen
Wort noch keiner gefunden hat.
Auf der anderen Seite spricht gegen den Zusammenhang mit
Tundus fiF gar vieles: mag fundanus von fundus so einwandfrei
gebildet sein wie terrenus von terra^, es bleibt doch erstaunlich,
daß Cicero pro Balbo nirgends den Ausdruck gebraucht, der, um
in einei' lex ohne weiteres verstanden zu werden, Gemeingut sein
mußte: man vergleiche die Stellen, bei denen er meist fundum fieri,
stets populus, nie municipium hat. Die Stellen aus Cicero (Gellius,
Festus) sind:
8, 19: negat ex foederato populo quemquam potuisse nisi si
populus fundus factus esset, in hanc civitatem venire.
20: Quid enim potuit dici imperitius quam foederatos populos
fieri fundos oportere ? nam id non magis est proprium foederatorum
quam omnium liberorum.
si ea lex quam nos haberemus eadem in populo aliquo tam-
quam in fundo resedisset, ut tum lege eadem is populus teneretur.
* AI. S. MAzocmi comm. in i'.Hercul. mus. aen. tab. Heracl. pars II17 S. 4.
3 Fragmentum legis rom. in av. tab. Heracl. parte. 1816 p. 77. 78 ff.
s SAviGNY, Ges. Schr. III S. 348.