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THEOLOGISCH BEDENCKEN (1539)

Betracht3. Der Anhang des Gutachtens geht näher auf die Frage ein, ob die Hinzufü-
gung des Wortes »Hilfe« wünschenswert sei. Die zweite Frage ist schwieriger. Der
Anhang wurde nicht unterschrieben. Man kann ihn als eine eingehendere Erörte-
rung über die auch schon im Gutachten selber erörterte Anregung des Ausschusses
betrachten. Wenn er als eine Reaktion auf einen näheren Antrag des Ausschusses
entstanden ist, tragen die drei Theologen, die das Gutachten unterschrieben haben,
auch für diesen Anhang die Verantwortung. Auch ist möglich, daß Melanchthon der
alleinige Verantwortliche ist, und daß er sich hier hinsichtlich der Hinzufügung
gegen die im Gutachten vertretene Auffassung wehrt. Für die Zuschreibung an Me-
lanchthon spricht unserer Meinung nach nur der hier auftauchende Singular, der
sich aber ebenso gut durch die Hektik der Situation erklären läßt: er übersieht, daß
er im Namen der Theologen schreibt. Da der Anhang jedoch im Wesentlichen die
negative Erwiderung auf die Anregung der Politiker, so wie sich diese im Gutachten
selber vorfindet, wiederaufnimmt und neu begründet, bevorzugen wir es, an ein
gemeinsames Gutachten zu denken.

Da das einzig erhaltene Exemplar des Gutachtens von Melanchthons Hand
stammt und die Merkmale eines Entwurfes aufweist, kann dieser als Autor gelten.
Das Gutachten kann auf den 4. oder 5. April datiert werden, vermutlich auf den 4.,
bevor der Ausschuß den Vorschlag den Ständen übermittelte. Der Anhang ist einige
Zeit nach dem Gutachten verfaßt.

Deutlichkeitshalber fügen wir die von den Vermittlern am 4. April vorgeschla-
gene Neuformulierung des letzten Teils des von uns unter A auf genommenen Vor-
schlags zu, mit der zweiten Klausel. Die anderen drei Klauseln, die nicht im einzel-
nen erörtert wurden, geben wir ganz oder teils in Regestform.

Das Gutachten liegt in Entwurf von der Hand Melanchthons und in einer Gothaer
Abschrift vor. Wir benutzten die von Melanchthon geschriebene Handschrift, die
sich vorfindet in:

3. MBW 2, Nr. 2183, S. 429, betrachtet den zweiten Teil des Gutachtens als ein nur von Me-
lanchthon abgegebenes Einzelgutachten, das auf einen von Philipp von Hessen im Verlauf der Bera-
tungen des 4./5. Aprils eingebrachten Vorschlag Bezug nehme. Dieser Vorschlag hat folgenden
Wortlaut: »Noch auch zu zeit des Anstands von newem jemands jn jr pundtnuß berueffen oder
Annemen, doch wöllen die, so der Augspurgischen Confession vnd derselben Relligion verwandt
[gestr.: sein], hiemit vnuerpunden sein, Wo jemands, der nicht jnn jrer Pundtnuß were, der Augs-
purgischen Confession vnd Relligion halben beswert oder vergwälttigt wurde, [gestr.: dieselben]
demselbigen Christenliche [add. ü.d.Z.: vnd] gepurliche Rath vnd hilff zuerzaigen, doch also das
sie offensiue nyemands vbertziehen oder vergwältigen, Es sej dann das Ire Relligion verwandten
zuuor [gestr.: ver-; add. am R.: (bes)werdt oder ver]gwältigt seyen, oder beswerdt oder vergwaltigt
werden sölten. Hierentgegen soll der andertheil auch nyemand jn obgemelter zeit jn jr pundtnuß
berueffen [gestr.: vnd] noch annemen«; Straßburg, Stadtarchiv, AA 475, fol. 167a. In diesem Vor-
schlag waren die Bedenken der Theologen gegen den ersten Teil des ersten Satzes des Vorschlages
verwertet worden und war die zweite Hälfte des Satzes, gegen die sie auch Einspruch erhoben
hatten, gestrichen. Die Klausel sprach jetzt auch unverblümt von Hilfe für Nicht-mitglieder des
 
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