THEOLOGISCH BEDENCKEN (1539)
67
- Weimar, Staatsarchiv, Reg. H. pag. 235, Nr. 104, Bd. 1, Bl. 170ab, 171ab,
171aa (Gutachten), 172 a (Anhang), s. zu dieser Handschrift und zu der Gothaer
Abschrift weiterhin S. 57.
Gedruckt liegt das Gutachten vor im CR Mel4, in Regestform in MBW5.
Das Stadtarchiv Straßburg verwahrt eine Neuformulierung des Vorschlags der
Vermittler. Sie gilt dem letzten Teil des zweiten Abschnitts, mit vier Klau-
seln:
| 165a| »Noch auch hinfuro jnn zeit dess anstands vnd Nurenbergischen frid-
stands von Newem weither Nyemands jnn jre pundtnuss beruffen oder anne-
men, Sonder jnn allem jnn dem standt vnd wesen pleiben wie sie jetzo
seindt«.
[Die Klauseln] 1. Daß sich die Protestierenden damit dessen, was ihnen der
Kaiser ... im Nürnberger Frieden und im Schreiben aus Savigliano zugesagt
hätte, keineswegs begeben wollten.
2. »Doch wöllen die Protestierende hiemit vnuerbunden sein, wo jemands der
Augspurgischen Confession vnd Religion halben beschwert oder vergwaltigt
wurde, dem selben mit christlichem vnd geburlichem Radt vnd furderung
zuerscheinen«.
3. Man übernehme für diese Bestimmung den Wortlaut des Nürnberger Frie-
dens und des Schreibens aus Savigliano.
4. Daß die Stände eine offene Erklärung beifügten, wonach sie sich durch
Annahme des Artikels nicht verwehren lassen wollten, »Wo jemands were,
der jnn kunfftig zeit der Augspurgischen Confession vnd Religio[n] zugethon
von jemands beschwert oder vergwaltig[t], den oder dieselben an jrem gebu-
renden vnd Christlichen Radt vnd furderung zu verlassen, Oder, wo jnn
kunfftig zeit weither handlung oder Fridstandt diser sachen furgenomen, sich
darumb weither jnn dergleichen engerung zubegeben«.
[Straßburg, Stadtarchiv, AA 475, fol. 165 a-166a]
Schmalkaldischen Bundes. Die Meinung, der zweite Teil des Gutachtens nehme auf diesen Vor-
schlag Bezug, ist u.E. aus diesen Gründen nicht haltbar. Die Formulierung des Landgrafen ist,
genau umgekehrt, ein intelligenter Versuch, den von den Theologen in beiden Teilen ihres Gutach-
tens erhobenen Bedenken Rechnung zu tragen.
4. CR Mel 3, Nr. 1796, Sp. 690-692.
5. MBW 2, Nr. 2182. 2183, S. 429.
67
- Weimar, Staatsarchiv, Reg. H. pag. 235, Nr. 104, Bd. 1, Bl. 170ab, 171ab,
171aa (Gutachten), 172 a (Anhang), s. zu dieser Handschrift und zu der Gothaer
Abschrift weiterhin S. 57.
Gedruckt liegt das Gutachten vor im CR Mel4, in Regestform in MBW5.
Das Stadtarchiv Straßburg verwahrt eine Neuformulierung des Vorschlags der
Vermittler. Sie gilt dem letzten Teil des zweiten Abschnitts, mit vier Klau-
seln:
| 165a| »Noch auch hinfuro jnn zeit dess anstands vnd Nurenbergischen frid-
stands von Newem weither Nyemands jnn jre pundtnuss beruffen oder anne-
men, Sonder jnn allem jnn dem standt vnd wesen pleiben wie sie jetzo
seindt«.
[Die Klauseln] 1. Daß sich die Protestierenden damit dessen, was ihnen der
Kaiser ... im Nürnberger Frieden und im Schreiben aus Savigliano zugesagt
hätte, keineswegs begeben wollten.
2. »Doch wöllen die Protestierende hiemit vnuerbunden sein, wo jemands der
Augspurgischen Confession vnd Religion halben beschwert oder vergwaltigt
wurde, dem selben mit christlichem vnd geburlichem Radt vnd furderung
zuerscheinen«.
3. Man übernehme für diese Bestimmung den Wortlaut des Nürnberger Frie-
dens und des Schreibens aus Savigliano.
4. Daß die Stände eine offene Erklärung beifügten, wonach sie sich durch
Annahme des Artikels nicht verwehren lassen wollten, »Wo jemands were,
der jnn kunfftig zeit der Augspurgischen Confession vnd Religio[n] zugethon
von jemands beschwert oder vergwaltig[t], den oder dieselben an jrem gebu-
renden vnd Christlichen Radt vnd furderung zu verlassen, Oder, wo jnn
kunfftig zeit weither handlung oder Fridstandt diser sachen furgenomen, sich
darumb weither jnn dergleichen engerung zubegeben«.
[Straßburg, Stadtarchiv, AA 475, fol. 165 a-166a]
Schmalkaldischen Bundes. Die Meinung, der zweite Teil des Gutachtens nehme auf diesen Vor-
schlag Bezug, ist u.E. aus diesen Gründen nicht haltbar. Die Formulierung des Landgrafen ist,
genau umgekehrt, ein intelligenter Versuch, den von den Theologen in beiden Teilen ihres Gutach-
tens erhobenen Bedenken Rechnung zu tragen.
4. CR Mel 3, Nr. 1796, Sp. 690-692.
5. MBW 2, Nr. 2182. 2183, S. 429.