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CONSILIUM BUCERJ (1539/1540)

Nemlich das man nicht das meßhalten zu eynem besondern gotis dinst wider
machen wolte, des mann vne glauben vnd rechtem gebrauch der h. Sacrament allein
mit eusserem zusehen vnd vorehren genissen wolte.

Jtem auch nicht hielte vne erclerung zu volck der geheymnis vnd rechten
gebrauchs des h. Sacraments.

Jtem auch nicht vne Communion doch zum wenigsten der diener vnd etlicher
leyen, die man | [2b] | vf die Sontag ja wol haben möchte. So were es auch vmb
einickeit der kirchen wol zuthun, das mann genug hette, die mesße zuhalten vf dye
Sontag vnd feste, wie es doch bey zceitten der veter gemeiniglich gehalten worden
ist6.

Die teglich andacht vnd geistlichef nyssung kan man doch wol mit den h. lectio-
nen, gesang vnd gepettenn sambt der predigen, wieg es die heilligen veter geordent
vnd gehalten haben, fordern, ob gleich das Sacrament sehen nicht darbej ist, weil der
herr doch nit das sehen, sonder das nehmenn vnd nyssen eingesatzt hatt7.

Vnnd ßo man wurde vmb der einickeyt willen zu beyden etwas mussen nachge-
ben, wirdt eß je billicher sein, das man das nachgebe (dann ane gottis wort vfkom-
men8, der einsatzunge Christj vngemeßh isti vnd dartzu das falsch vortrawen vf das
meßhalten vnd sehen eigentlich9 eingefurt vnd erhalten hat) Dann das mann nachge-
ben solte, einen solchen öffentlichen misbrauch, als da ist Meßhalten ane Commu-
nion, die Sacrament allein zceygen vnd nicht geben zu nyssen, vngestrafft zulassen.

Dann wollen etwas in der kirchen vnd dem gottis dienst erhalten, das nymand
leugnen mag eine misbrauch sein des h. Sacraments vnnd ein vorletzunge der Orde-
nung Christj10, kan ader mag an aberglauben vnd falsch vertrawen vf solche wergk
vnd misbrauch ader aber vngötlichenn | [3a] | dienst vnd forderung solches aberglau-
bens vnd falsches vertrawens nicht sein.

Mann kann je das des vnglaubens vnd schwerer verachtung Christj nit entschuldi-
gen, So man die ßo heilligenj Sacrament vnd Meßhalten wil anders, dann mann weys,
das sie der herr selb geordent vnnd sie alle heillige Aposteln vnd veter gehalten
habenn, Vnnd nemlich ßo man die Meß halten wolte, wie man auch weis, das es zu
gantz schwerer abgoterey vnd vorachtung der heilligen Sacrament hieuor gedienet
hat vnd nach dienet.

Die heilligen Sacrament seind ja zu hoch vnd wirdig, denn das man mit deren
misbrauch ader mit zusehen vnd stilschweigen zu demselbigen solte denn Eewchenn
hoffiren11.

e) entfällt. - f) verschmiert. - g) verschmiert.

h) erster Buchstabe verschmiert. - i) verschmiert. - j) korr.

6. Vgl. den Leipziger Reformationsentwurf, S. 32, Z. 17 - S. 33, Z. 20; Florilegium Patristicum,
BOL 3, S. 46.

7. Vgl. den Leipziger Reformationsentwurf, S. 36, Z. 1-3.

8. Aufgekommen, entstanden ist.

9. Sicher, in Wirklichkeit.

10. Hier endet der Subjektsatz.

11. Schmeicheln, aufwarten; s. Götze, S. 124; Grimm 4,2, Sp. 1681.
 
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