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CONSILIUM BUCERJ (1539/1540)

nicht gut sein wöl aus vil mercklichen vnd wichtigen vrsachen, das solche herschaf-
ten vnd Land jnn eine handt kommen ader auch geteilet vnnd zurstrewet werden
solten Vnd in den dingen all maßq16 das best ist, am wenigsten enderung furnehmen,
Wie auch aller gewalt, der da ist, von gothe geordent ist, Ro. 13:

Da17 mussen die protestirenden die hohen Thumstifft des genugsam vorsichern,
das sie jnen helffenn woltenn alle jre Land, herschafften, herlickeitten vnnd gütter
alßo bey einander zubehalten, wie sie itzund sein; Jtem jdem Stift sein freye wahl der
Bischouen vnd Canonicken vf dereley personen | [4b]|Vonn fursten, hern ader
Adel, wie es itzt jm brauch ist, zuerhalten, allein das diselbige Bischofe, prelaten vnd
Canonicj die offentliche laster bey jnen abstelletten Vnd doch ein gemeine, weyse
erbarkeit hielten, Also das die kirch sie nit mit andernn bannen muste. Derhalb jnen
dan auch die Ehe must zugelassen werden. Dan kan mann der hern empter18 Vnd in
Hispanien die Orden, So eheliche lewtenr tragen19, erhalten, das sies doch nicht
erblich werdenn, So kont man bei vns auch die Bisthumb vnd andere prelaturn vnd
Canonicaten vnerblich erhalten, Ob man gleich die ehe solchen personen zugebe.
Mann muß jmer des wol indenck sein, das nicht moglich ist, die kirchen zuuoreini-
gen, Wan man etwas offentlich arges zulessett.

Jtem das der kirchen dinst vnd die ware selsorge mit recht tuchtigen personen, die
sich auch in zucht der kirchen, wie wir die jn der schrift vnd Canonib[us] vnnd
legib[us], So derselbigen gemeß seind, clar vorgeschriben haben, begeben vnd drin
erhalten, bestellet vnd vorsehen werden; Des gleichen auch die Schulen vnnd
armenn.

Welchs alles füglich vnd ane verletzung menniglichs bescheen konde, Wan man
die Monche, allein20 Caplan vnd vicarien vf den Stifften, die keins herkomens sind
noch auch einigen nutzlichen vorrichten, jm friede liesse absterben21 vnd dann mit

q) korr. aus: mal [?]. - r) korr. aus: lewth. - s) korr. aus: so.

16. Allermaßen, generell; s. Götze, S. 7; Grimm 1, Sp. 225.

17. Der folgende Teil des Gutachtens ist der wichtigste, da B. sich hier von den üblichen Vorstel-
lungen und Wünschen der Evangelischen, auch von den von ihm selbst geäußerten, distanziert. Im
letzten Teil seiner Schrift Von Kirchengütern erörtert er diese neuen Ideen eingehend; vgl. Von
Kirchengütern (Bibl. Nr. 65), Bl. f2b-4b, h1b—2a, und die Zusammenfassung in Lenz 1,
S. 397-401.

18. Diesen Ausdruck konnten wir nicht nachweisen. Lediglich im Verwaltungsbereich gab es in
den Kapiteln auch verheiratete Angehörige (freundliche Mitteilung von F. Rapp, Straßburg).

19. Vgl. Von Kirchengütern, BL b3büber »die ehlichen Ritterörden in Hispanien mit den rotten
und grünen creutzen«, die König Ferdinand im Krieg gegen Granada gegründet habe; s. auch Bl.
f4b. Es handelt sich um zwei im 12. Jahrhundert gestiftete spanische geistliche Ritterorden, die
Orden von Calatrava und von Alcantara. Die Ritter von Calatrava hatten als Ordenstracht ein rotes,
die von Alcantara ein grünes Kreuz auf ihrem Mantel. Ferdinand der Katholische wurde Großmei-
ster der beiden Orden (1486, 1492). Später wurde das Großmeisteramt förmlich mit der spanischen
Krone vereinigt. Die Heirat war den Rittern von Calatrava ab 1540, denen von Alcantara ab 1546
gestattet, s. DHGE 2, Sp. 6-11; 11, Sp. 351-354.

20. Hier: nämlich, insbesondere; vgl. Reichmann 1, Sp. 782 Pos. 5.

21. Vgl. Von Kirchengütern, Bl. i1b: »Die andere... liesse man in jr notdürftigen versehung im
friden absterben«.
 
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