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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Augustijn, Cornelis [Bearb.]; Kroon, Marijn de [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 9,1): Religionsgespräche (1539 - 1541) — Gütersloh, 1995

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https://doi.org/10.11588/diglit.29835#0088
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8o

DER GELERTEN BEDENCKEN

mentes, das in der nach modernen Maßstäben besorgten Edition der Weimarer
Lutherausgabe in Druck vorliegt4, einverstanden erklärt. Doch war es vor allem die
politische Situation, die seine Unterschrift erforderlich machte. Wir beschränken
uns daher auf eine Einleitung, die Bucers Verhalten zu dem Gutachten darlegt.

Das Gutachten über die Verwendung der Kirchengüter gehört zu den hier zu
edierenden Dokumenten. Nach Caspar Cruciger wurde es von Melanchthon am 9.
März verfaßt5. Es wurde von den anwesenden Theologen, auch von Bucer, unter-
schrieben. Die Kirchengüterfrage stand ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang
mit den Religionsgesprächen. Besonders in den Hagenauer Verhandlungen spielte
sie eine große Rolle.

Das Memorandum bezüglich Sebastian Franck und Caspar von Schwenckfeld
vom 16. März6 nehmen wir nicht auf. Bucer hat es unterschrieben; es steht aber nicht
in Beziehung zu den Religionsverhandlungen.

Wiederum anders liegt der Sachverhalt bei der Antwort der Schmalkaldener Ver-
bündeten auf die Vorschläge der kaiserlichen Abgesandten bezüglich etwaiger Reli-
gionsverhandlungen. Dieses Schreiben, an des Kaisers Minister Granvella und über
diesen auch an den Kaiser gerichtet, ist im Rahmen der Religionsgespräche ein
erstrangiges Dokument. Das ergibt sich schon aus den Drucken der lateinischen
Fassung und der deutschen Übersetzung - letztere zeigt auf dem Titelblatt die Wap-
pen des sächsischen Kurfürsten und des hessischen Landgrafen - und aus der von
Johannes Calvin für den des Lateinischen und des Deutschen unkundigen Karl V.
angefertigten französischen Übersetzung, die ebenfalls ediert ist7. Kann aber Bucer
neben Melanchthon, dessen Mitarbeit an dem Dokument außer Zweifel steht, als
Mitautor gesehen werden? Aufgrund der engen Zusammenarbeit der beiden auf dem
Bundestag ist eine solche Annahme nicht von vornherein auszuschließen. Im MBW
wird angenommen, die für Granvella bestimmte Darstellung über Religion und Kir-
chengüter, zu deren Anfertigung Landgraf Philipp von Hessen in einem an Bucer
und Melanchthon gerichteten Brief diese beiden aufforderte, habe schließlich die
Antwort vom 11. April zur Folge gehabt8. Wenn das stimmt, ist die Mitautorschaft
Bucers verbürgt. Die Korrespondenz des hessischen Landgrafen mit Bucer zeigt
aber, daß diese These nicht stichhaltig ist9. Weiterhin fehlt auch jedes Indiz für eine

4. WABr 9, Nr. 3436, S. 19-35 = MBW 3, Nr. 2352, S. 22-23; vgl. Bindseil, Nr. 194,

S. 146-147 = MBW 3, Nr. 2392, S. 39.

5. Caspar Cruciger an Friedrich Myconius, Schmalkalden, 10. März 1540: »Heri compositum est
a Philippo communi consensu scriptum de bonis Ecclesiasticis«; Bindseil, Epistolae, Nr. 195,
S. 148.

6. CR Mel 3, Nr. 1945, Sp. 983-986 = MBW 3, Nr. 2396, S. 41.

7. s. R. Peter: Calvin traducteur de Melanchthon. In: M. de Kroon/M. Lienhard (Hg.): Horizons
Europeens de la Reforme en Alsace. Melanges offerts a Jean Rott... Strasbourg 1980. S. 119-133.
Das Staatsarchiv Weimar, Ernestinisches Gesamtarchiv, Schmalkaldischer Bund, Reg. H. fol. 295,
No. 121 § 22, Bl. 208 — 217, hat einen Druck, der von dem von Peter, S. 128, Anm. 4, beschriebenen
Druck abweicht, und wahrscheinlich aus der selben Offizin stammt.

8. MBW 3, Nr. 2390.3, S. 38.

9. Aus der Korrespondenz des Landgrafen mit B. können wir den Hergang vom ersten Antrag
des Landgrafen an bis zur letztlichen Erfüllung von seiten B.s genau verfolgen. Der Landgraf for-
 
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