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DER GELERTEN BEDENCKEN
Evangelischen, gerade hinsichtlich des Gutachtens14 und einige Tage später ihre
Einigkeit: »Pulchre omnibus collegis, tam qui hic convenerunt quam qui sua scripta
miserunt, convenit: de doctrina, usu sacramentorum et clavium declarari quaedam
nostra posse, remitti autem nihil posse, de caeremoniis vero mediis et bonis ecclesia-
sticis pacisci quaedam licere, sed tantum cum iis, qui illa priora iam receperunt, et ne
quid detrahatur libertati Christianae aut emolumentis ministerii, scholarum et pau-
perum«15. Zusammenfassend kann man sagen, daß Bucer sich jetzt vollkommen
hinter das Wittenberger Gutachten stellte.
Siehe für den Text WABr 9, Nr. 3436, S. 19-35, und 13, S. 282.
B. Gutachten über die Verwendung der Kirchengüter, 9. März 1540:
Der gelerten bedencken.
Wie dargelegt, wurde das Gutachten von Melanchthon verfaßt. Ob Bucer an der
Verfassung beteiligt war, ist unbekannt. In seinen in dieser Zeit geschriebenen Brie-
fen äußert er sich überhaupt nicht zum Gutachten oder zur Kirchengüterfrage.
Wichtiger war ihm die Religionsfrage. Das gleiche trifft übrigens auch für Melan-
chthon zu. Falls Bucer an der Anfertigung beteiligt war - angesichts seiner aner-
kannten Kompetenz in dieser schwierigen Frage ist das nicht von vornherein auszu-
schließen -, können wir vielleicht Spuren seiner Tätigkeit in den Unterschieden zwi-
schen den zwei erhaltenen Fassungen entdecken.
Das Gutachten bietet nichts Neues. Es wiederholt lediglich die herkömmlichen
Auffassungen und Argumente der Protestierenden aus der Sicht der Theologen, die
sich einerseits den Argumenten der Altgläubigen, andererseits der Habgier der eige-
nen Obrigkeiten zu widersetzen hatten16. Wir nehmen es, wie gesagt, auf wegen der
Bedeutung der Kirchengüterfrage für die Religionsverhandlungen. In diesen Jahren
waren beide Fragen eng miteinander verbunden. Aus der Sicht vieler Altgläubigen
beabsichtigten die protestierenden Fürsten und Städte nur, sich unter dem Vorwand
der Religion der Kirchengüter zu bemächtigen. Bekanntlich hat das Reichskammer-
gericht auf verhängnisvolle Weise zur Entstehung dieser feindseligen Atmosphäre
beigetragen17. Diese Sachlage hat namentlich die Verhandlungen in Hagenau erheb-
lich belastet.
Das Gutachten liegt in zwei Abschriften und einer wahrscheinlich nur im Druck
erhaltenen Version vor. Wir benutzten diese alle zur Textherstellung.
Die Abschriften finden sich in:
14. CR Mel 3, Nr. 1937, Sp. 973-976; Rott 1252a schreibt diesen Brief B. zu.
15. Lenz 1, Nr. 54, Anm. 2, S. 146.
16. Vgl. im allgemeinen Körber; M. Stupperich: Die Neuordnung der Kirchenfinanzen im Zeital-
ter der Reformation und ihre Voraussetzungen. In: W. Lienemann (Hg.): Die Finanzen der Kirche.
Studien zu Struktur, Geschichte und Legitimation kirchlicher Ökonomie. München 1989.
S. 602-681; für die Beratungen in Schmalkalden im März 1540 Körber, S. 177-181.
17. Smend, S. 153-157.
DER GELERTEN BEDENCKEN
Evangelischen, gerade hinsichtlich des Gutachtens14 und einige Tage später ihre
Einigkeit: »Pulchre omnibus collegis, tam qui hic convenerunt quam qui sua scripta
miserunt, convenit: de doctrina, usu sacramentorum et clavium declarari quaedam
nostra posse, remitti autem nihil posse, de caeremoniis vero mediis et bonis ecclesia-
sticis pacisci quaedam licere, sed tantum cum iis, qui illa priora iam receperunt, et ne
quid detrahatur libertati Christianae aut emolumentis ministerii, scholarum et pau-
perum«15. Zusammenfassend kann man sagen, daß Bucer sich jetzt vollkommen
hinter das Wittenberger Gutachten stellte.
Siehe für den Text WABr 9, Nr. 3436, S. 19-35, und 13, S. 282.
B. Gutachten über die Verwendung der Kirchengüter, 9. März 1540:
Der gelerten bedencken.
Wie dargelegt, wurde das Gutachten von Melanchthon verfaßt. Ob Bucer an der
Verfassung beteiligt war, ist unbekannt. In seinen in dieser Zeit geschriebenen Brie-
fen äußert er sich überhaupt nicht zum Gutachten oder zur Kirchengüterfrage.
Wichtiger war ihm die Religionsfrage. Das gleiche trifft übrigens auch für Melan-
chthon zu. Falls Bucer an der Anfertigung beteiligt war - angesichts seiner aner-
kannten Kompetenz in dieser schwierigen Frage ist das nicht von vornherein auszu-
schließen -, können wir vielleicht Spuren seiner Tätigkeit in den Unterschieden zwi-
schen den zwei erhaltenen Fassungen entdecken.
Das Gutachten bietet nichts Neues. Es wiederholt lediglich die herkömmlichen
Auffassungen und Argumente der Protestierenden aus der Sicht der Theologen, die
sich einerseits den Argumenten der Altgläubigen, andererseits der Habgier der eige-
nen Obrigkeiten zu widersetzen hatten16. Wir nehmen es, wie gesagt, auf wegen der
Bedeutung der Kirchengüterfrage für die Religionsverhandlungen. In diesen Jahren
waren beide Fragen eng miteinander verbunden. Aus der Sicht vieler Altgläubigen
beabsichtigten die protestierenden Fürsten und Städte nur, sich unter dem Vorwand
der Religion der Kirchengüter zu bemächtigen. Bekanntlich hat das Reichskammer-
gericht auf verhängnisvolle Weise zur Entstehung dieser feindseligen Atmosphäre
beigetragen17. Diese Sachlage hat namentlich die Verhandlungen in Hagenau erheb-
lich belastet.
Das Gutachten liegt in zwei Abschriften und einer wahrscheinlich nur im Druck
erhaltenen Version vor. Wir benutzten diese alle zur Textherstellung.
Die Abschriften finden sich in:
14. CR Mel 3, Nr. 1937, Sp. 973-976; Rott 1252a schreibt diesen Brief B. zu.
15. Lenz 1, Nr. 54, Anm. 2, S. 146.
16. Vgl. im allgemeinen Körber; M. Stupperich: Die Neuordnung der Kirchenfinanzen im Zeital-
ter der Reformation und ihre Voraussetzungen. In: W. Lienemann (Hg.): Die Finanzen der Kirche.
Studien zu Struktur, Geschichte und Legitimation kirchlicher Ökonomie. München 1989.
S. 602-681; für die Beratungen in Schmalkalden im März 1540 Körber, S. 177-181.
17. Smend, S. 153-157.