DER KIRCHENGUETER HALBEN (1540)
87
Vonn diesenn Stieftenk allenn zugleich jst dieses jm grundt derl warheit, das es
mderenn orth pfarkirchennm vnnd schuelen gewesenno pvnnd sein soltenp. Wie solchs
auchq daraus zuuorstehen, das an denselbigenr örtten sonsts keine pfarguetert seindt,
wie man dan waißu, das in etzlichen Steten die hospitalh | 58a | jn hern Stieft zu
vnchristenlichenn Bebstlichen bracht verwandelt seindt, alsv zu Strasburg, wMemin-
gen etc.xw12 Jtem es seint vhasty alle Stieft von den jncorporirten pfarrenn gestie-
13
genn .
Darumb ist nicht zweiuelh, Es sollen die pfarrenz, Schuelen vnd Armen jn Stedten
furnemlich von solchen guetern versorget werden. Darnach von der vbermaß soltea
den kirchenn vf dem Lande vnnd dem Armen Adelb hulff gescheen.
Derhalbennc, So ein vergleichungd furgenomen wurdee, fordert solcher Stete hohe
notturfft, das jnen etzliche kirchenn gueterf zugestalt werdeng, souil sieh zu rechter
vnd notturftiger bestellung jrer kirchenn, Schuelen vnnd hospitalen bedorffenni.
Vnnd wurde alsdann zuredenn sein, welchej Stieft dem adelh, als der auch hulff
bedarf, zulassenn, Vnnd welche kden Steten vbergebenn solten werdennk. Dan es ist
den Stetenl nicht moglich jre kirchenn jnm die lenge14 zuerhalten vnd leuten vfftzu-
tziehen, So sie jrer Stieften vnnd lehenn gantzo beraubt | 58b | psein soltenp, Wie
Solchs aller Stete bothschafftenn gnugsam wissenn zue berichtenn.
Können sie aber solchs durch handlung nicht erlangen, So qist gleichwol die war-
heit, das sie recht thun, So sie dieq abgottischen pfaffenn vnnd verfolger rechterr lhar
vonn sich verjagenn Vnnd so es jnen muglich, die kirchengueter, souil zu jrer bestal-
lung von nöttenn, zu sichs bringennt.
k) schrifften B; Stiftern C. -l) die B, C.
m)-m) denen ortpfarrkirchen C. - n) dieser B.
o) gewest sein B. - p)—p) sein sollen C. - q) fehlt B.
r) derselben B. - s) fehlt B. - t) pfarkurchen guetter sonst B.
u) was B. - v) also C. - w)-w) fehlt B. - x) fehlt C.
y) sonst B. - z) pfarherrn B. - a) soll B. - b) add.: zu B.
c) Darumb B, C. - d) vergleichnus C.
e) werde C. - f) zuuor C. - g) wurden B.
h) fehlt B. - i) beturfften B. - j) welches B.
к) -k) man den stetten vbergeben solt B. -l)-l) denen C.
m) fehlt B. - n) laut C. - o) gar B. - p)—p) werden B.
q)-q) ists gleich B. - r) der reinen C. - s) add.: zu A.
t) add.: wie zu hamburgkh vnd zu munden den pfaffen ettlichen guetter entzogen Zu notturfftiger
bestellung der pfarenn. B.
12. Vgl. Von Kirchengütern (Bibl. Nr. 65), Bl. O4b-P1a: »Das ist aber auch die warheit,
das die genanten geistlichen solcher heuser und versehung seer vil an sich bracht und les und sing
stifft oder sunst houe versehung darauß gemacht haben... und allen armen nit ein süplin davon
geben«.
13. Vgl. Von Kirchengütern, Bl. J4b-K1a: »... das zu diser zeit die kirchengüter, zehend und
andere schier von allen Pfarrkirchen und warem Kirchendienst zu den onnutzen stifften kommen
sind«; er erklärt Bl. K3b unter Berufung auf die Kanones: »Damit so weren die incorporationes der
Pfarren, wie die gemeinlich den Collegiis incorporieret werden, ontüchtig und der rechten halben
krafftlos«.
14. Auf die Dauer.
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Vonn diesenn Stieftenk allenn zugleich jst dieses jm grundt derl warheit, das es
mderenn orth pfarkirchennm vnnd schuelen gewesenno pvnnd sein soltenp. Wie solchs
auchq daraus zuuorstehen, das an denselbigenr örtten sonsts keine pfarguetert seindt,
wie man dan waißu, das in etzlichen Steten die hospitalh | 58a | jn hern Stieft zu
vnchristenlichenn Bebstlichen bracht verwandelt seindt, alsv zu Strasburg, wMemin-
gen etc.xw12 Jtem es seint vhasty alle Stieft von den jncorporirten pfarrenn gestie-
13
genn .
Darumb ist nicht zweiuelh, Es sollen die pfarrenz, Schuelen vnd Armen jn Stedten
furnemlich von solchen guetern versorget werden. Darnach von der vbermaß soltea
den kirchenn vf dem Lande vnnd dem Armen Adelb hulff gescheen.
Derhalbennc, So ein vergleichungd furgenomen wurdee, fordert solcher Stete hohe
notturfft, das jnen etzliche kirchenn gueterf zugestalt werdeng, souil sieh zu rechter
vnd notturftiger bestellung jrer kirchenn, Schuelen vnnd hospitalen bedorffenni.
Vnnd wurde alsdann zuredenn sein, welchej Stieft dem adelh, als der auch hulff
bedarf, zulassenn, Vnnd welche kden Steten vbergebenn solten werdennk. Dan es ist
den Stetenl nicht moglich jre kirchenn jnm die lenge14 zuerhalten vnd leuten vfftzu-
tziehen, So sie jrer Stieften vnnd lehenn gantzo beraubt | 58b | psein soltenp, Wie
Solchs aller Stete bothschafftenn gnugsam wissenn zue berichtenn.
Können sie aber solchs durch handlung nicht erlangen, So qist gleichwol die war-
heit, das sie recht thun, So sie dieq abgottischen pfaffenn vnnd verfolger rechterr lhar
vonn sich verjagenn Vnnd so es jnen muglich, die kirchengueter, souil zu jrer bestal-
lung von nöttenn, zu sichs bringennt.
k) schrifften B; Stiftern C. -l) die B, C.
m)-m) denen ortpfarrkirchen C. - n) dieser B.
o) gewest sein B. - p)—p) sein sollen C. - q) fehlt B.
r) derselben B. - s) fehlt B. - t) pfarkurchen guetter sonst B.
u) was B. - v) also C. - w)-w) fehlt B. - x) fehlt C.
y) sonst B. - z) pfarherrn B. - a) soll B. - b) add.: zu B.
c) Darumb B, C. - d) vergleichnus C.
e) werde C. - f) zuuor C. - g) wurden B.
h) fehlt B. - i) beturfften B. - j) welches B.
к) -k) man den stetten vbergeben solt B. -l)-l) denen C.
m) fehlt B. - n) laut C. - o) gar B. - p)—p) werden B.
q)-q) ists gleich B. - r) der reinen C. - s) add.: zu A.
t) add.: wie zu hamburgkh vnd zu munden den pfaffen ettlichen guetter entzogen Zu notturfftiger
bestellung der pfarenn. B.
12. Vgl. Von Kirchengütern (Bibl. Nr. 65), Bl. O4b-P1a: »Das ist aber auch die warheit,
das die genanten geistlichen solcher heuser und versehung seer vil an sich bracht und les und sing
stifft oder sunst houe versehung darauß gemacht haben... und allen armen nit ein süplin davon
geben«.
13. Vgl. Von Kirchengütern, Bl. J4b-K1a: »... das zu diser zeit die kirchengüter, zehend und
andere schier von allen Pfarrkirchen und warem Kirchendienst zu den onnutzen stifften kommen
sind«; er erklärt Bl. K3b unter Berufung auf die Kanones: »Damit so weren die incorporationes der
Pfarren, wie die gemeinlich den Collegiis incorporieret werden, ontüchtig und der rechten halben
krafftlos«.
14. Auf die Dauer.