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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Augustijn, Cornelis [Bearb.]; Kroon, Marijn de [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 9,1): Religionsgespräche (1539 - 1541) — Gütersloh, 1995

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https://doi.org/10.11588/diglit.29835#0488
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WORMSER BUCH, DEUTSCH (1541)

Summa Christlicher ler ordenlich vnd clar begriffen werde120, Welche dannv auß
gemeinem gewalt der Kirchen wurdew furgegeben, deren nach die prediger jre predi-
gen allenthalben richten.

Derhalben auch diß zu versehen sein wurdt, das nichts jnn der kirchen jnn singen
oder lesen werde furtragen, dann das auß Göttlicher schrifft vnd bewerten lerern 5
genomenx seye, Vnd das die gepreuch vnd kirchen vbungen, die zur gottseligkait,
erbarkheit, ordnunngen | 148b | vnd fridlichem rewigem leben dienen, mögen
gehallten werden.

Vnd als die mancherlei vnderschaid der Clöster orden, darzu auch souil miß-
breuch, die jnn denselbigen furgohn, den kirchen nit geringe ergernuß bringen, 10
Auch das Closterleben diser zeit den kirchen die frucht nit bringet, die es jnen ett-
wan pracht hatt, So muß man auch das Closter leben mit allem ernst Reformiern,
Auf das hin fur ysollich Mönchy seyen, bei denen die Christlich lere furnemblich jm
schwanck gehe vnd welche die sprachen vnd gute nutzliche buecher bewaren, die h.
schrifften ersuchen vnd erkleren, Auch mit Predigen sich vnd das Volck vnderwei- 15
ßen, Vnd dises doch dermassen, das sie den pfarrern nichts jnn jr Ampt greiffen oder
jnen endtgegen handlen, Sonder sich des hallten vnd die ding thun, welche die alte
Canones jnen zuthun auflegen.

| 149a | Damit man aber jnn den kirchen solliche diener vnd Mönch haben möge,
so wurdt man bei den Bischouelichen vnd andern Thum kirchen, zdesgleichen in 20
Closternnz, mussen schulen anrichten vnd denselbigen recht gelerte vnd gottselige
Männer fursetzen vnd verordnen.

Vnd demnach jeder arbeiter seins lohns werdt ist, wurdt man auch beiden, den
dienern der Kirchen vnd Furstehern der schulen, muessen eerliche versehung vnd
besoldung verordnen, damit sie nit auß Armut jnn jrem dienst matt vnd lasß werden. 25

Zu letst: Damit dise ding alle jnn stetem vnd beharrendem lauff erhallten werden,
wurt von nödten sein, das man die Synodos vnd Concilia vleissig hallte, die allgemei-
nen, die Nationalia, die Prouincialia, die Bischouelichen, die, so die Archidiaconi
hallten sollen, vnd andere, Vnd das jnn denselbigen von disen dingen | 149b | allen122
vleissiges vnd ernstliches befragensa, erforschen vnd ersuchens123 beschehe. Jtem, 30
das auch nach der Rechten ordnung Appelliert vnd alle solliche kirchen sachen nach
den alten Canonibus rechter vnd guter ordnung erkhendt vnd gerichtet werden.

v) add. von Bucer am Rand statt gestr.: vnd die.

w) korr. von Bucer aus: werde. - x) korr. aus: angenomen.

y) -y) korr. aus: sollichen Mönchen.

z) -z) add. am Rand121. - a) korr. aus: befragen.

120. Doch must man das wordt gottes nit herzunemen, sonder die geister prüffen. [Marg.]; vgl.
1Joh 4,1.

121. Die Hand zeigt, daß diese Hinzufügung vorgenommen wurde, bevor das Manuskript dem
Landgrafen übermittelt wurde. Die beiden lateinischen Drucke und der deutsche Druck haben sie
übernommen.

122. Nachgestellt zu »dingen«.

123. Der Text ist verderbt. Man lese: »befragen, erforschen vnd ersuchen« als Übersetzung des
lat. »inquisitio«. Vgl. Anm. a).
 
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