andere Papistereien“ nicht gefallen und eine Neuordnung erst im Entwurf vorhanden9. Der Streitfall
zwischen dem altgläubigen Dekan und dem reformfreudigen Amtmann in Billigheim im April 1546
hat bereits den Erlaß der späteren Kirchenordnung (Nr. 3) zur Voraussetzung10. Sicher ist nur, daß
seit dem 10. Januar der Gottesdienst der Hauptstadt in Heiliggeist und St.Peter nach evangelischem
Ritus stattfand. Über die beobachtete Gottesdienstform ist nichts bekannt, für das Amt Germersheim
wird die Benutzung der Brandenburgisch-Nürnbergischen Kirchenordnung von 1533 11 erwähnt12.
Vom 28. Januar bis zum 3. Februar 1546 verhandelte Friedrich in Frankfurt mit den Vertretern
des Schmalkaldischen Bundes. Ein Beitritt des Pfälzers kam nicht zustande, da erfür seine Absichten,
die dänischen Pläne und die Sicherung der pfälzischen Kur gegen die bayerischen Ansprüche, keine
Gegenliebe fand. In der Folgezeit ist es vor allem die Politik Philipps von Hessen, die einem pfälzischen
Anschluß an das Bündnis entgegenwirkt. Friedrich seinerseits hatte jeden definitiven Schritt von der
Zustimmung seiner Landschaft abhängig gemacht. Deren Versammlung, nur aus dem pfälzischen Adel
bestehend, tagte in Heidelberg am 7. April 1546. Sie beriet die Reformationsfrage und die Frage eines
Beitritts von Kurpfalz zum Schmalkaldischen Bund. Der Adel begrüßte das ausgegangene Mandat und
forderte die Abschajfung der alten Zeremonien, die Einführung einer durch den Druck zu publizierenden
Kirchenordnung, die Heranziehung geeigneter und gelehrter Männer und eine Kirchenvisitation. Einem
Bündnisbeitritt wurde die Zustimmung versagt. Diese Ergebnisse der Adelsversammlung sind die
Voraussetzung der nun rasch folgenden Maßnahmen, nämlich:
2. Bedencken des durchleuchtigsten pfaltzgraven Friederichs, churfursten und meins gnedigsten her-
ren, auf trefflich gehalten rathe seyner churfürstlichen gnaden rethe und theologen, wie der stieft
zum heyligen geist, daraus dan alle andere stieftkirchen in der Pfaltz gelegen, solten reformirt wer-
den, in christlich ordenung zu veriechten sey [verkündet am 13.April 1546, nebst einem zusätzlichen
Erlaß vom 2. Mai 1546].
Diese Ordnung, die das gottesdienstliche Leben des Stifts zum Hl. Geist in Heidelberg und nach
dessen Vorbild aller in der Kurpfalz gelegenen Stiftskirchen, in denen bisher der Wormser Ritus galt,
regelt und noch einige Bestimmungen über kirchliche Betätigung und Verehelichung der Stiftspersonen
enthält, erwähnt an einer Stelle und folgt in einigen Bestimmungen wörtlich der Pfalz-Neuburger
Kirchenordnung von 1543. Deren erste Ausgabe ist:
Kirchenordnung, wie es mit der christlichen lehre, heiligen sacramenten und allerley andern cere-
monien in meines gnedigen herrn, herrn Otthainrichen, pfaltzgraven bey Rhein, hertzogen in Ni-
dern- und Obernbairn etc., fürstenthumb gehalten wirt. [Ottheinrichs Wappen] 1543.
3 Teile, 40 und 54 und 86 Blätter in 4o (Foliogröße) Am Schluß: Gedruckt zu Nürenberg durch
Johann Petreium. Anno M.D.XLIII. — Exemplar: Staatsb. München 2o Liturg. 155.
Deren zweite Ausgabe, die einige geringfügige Abweichungen von der ersten, z. B. in der Taufliturgie
aufweist, ist:
Kirche[n]ordnu[n]g, wie es mit der christlichen lehre, heilige[n] sacramenten un[d] allerley andern
ceremonien in meines gnedige[n] herrn, herrn Otthainriche[n], pfaltzgrave[n] bey Rhein, hertzog
in Nidern- un[d] Obernbairn etc., fürstenthumb gehalten wirt. [OttheinrichsW appen] 1543.
3 Teile, 127 und 158 und 272 Blätter in klein-8°. Nürnberg, bei Johann Petreius, 1543. -Exem-
plar: Staatsb. München: 8o Bavar. Eccl. 1451. Teildruck nach der ersten Ausgabe bei Richter:
II, S. 26-30. Völlständiger Abdruck: Sehling XIII, S. 41-99. Abk.: Neuburg 1543 Fol. und
Neuburg 1543 Oct.
9 Rott, S. 56 Anm. 121. 10 Rott, S. 55.
11 Text bei Sehling XI, 1, S. 140-205. 12 Rott, S. 55 und 56, Anm. 121.
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zwischen dem altgläubigen Dekan und dem reformfreudigen Amtmann in Billigheim im April 1546
hat bereits den Erlaß der späteren Kirchenordnung (Nr. 3) zur Voraussetzung10. Sicher ist nur, daß
seit dem 10. Januar der Gottesdienst der Hauptstadt in Heiliggeist und St.Peter nach evangelischem
Ritus stattfand. Über die beobachtete Gottesdienstform ist nichts bekannt, für das Amt Germersheim
wird die Benutzung der Brandenburgisch-Nürnbergischen Kirchenordnung von 1533 11 erwähnt12.
Vom 28. Januar bis zum 3. Februar 1546 verhandelte Friedrich in Frankfurt mit den Vertretern
des Schmalkaldischen Bundes. Ein Beitritt des Pfälzers kam nicht zustande, da erfür seine Absichten,
die dänischen Pläne und die Sicherung der pfälzischen Kur gegen die bayerischen Ansprüche, keine
Gegenliebe fand. In der Folgezeit ist es vor allem die Politik Philipps von Hessen, die einem pfälzischen
Anschluß an das Bündnis entgegenwirkt. Friedrich seinerseits hatte jeden definitiven Schritt von der
Zustimmung seiner Landschaft abhängig gemacht. Deren Versammlung, nur aus dem pfälzischen Adel
bestehend, tagte in Heidelberg am 7. April 1546. Sie beriet die Reformationsfrage und die Frage eines
Beitritts von Kurpfalz zum Schmalkaldischen Bund. Der Adel begrüßte das ausgegangene Mandat und
forderte die Abschajfung der alten Zeremonien, die Einführung einer durch den Druck zu publizierenden
Kirchenordnung, die Heranziehung geeigneter und gelehrter Männer und eine Kirchenvisitation. Einem
Bündnisbeitritt wurde die Zustimmung versagt. Diese Ergebnisse der Adelsversammlung sind die
Voraussetzung der nun rasch folgenden Maßnahmen, nämlich:
2. Bedencken des durchleuchtigsten pfaltzgraven Friederichs, churfursten und meins gnedigsten her-
ren, auf trefflich gehalten rathe seyner churfürstlichen gnaden rethe und theologen, wie der stieft
zum heyligen geist, daraus dan alle andere stieftkirchen in der Pfaltz gelegen, solten reformirt wer-
den, in christlich ordenung zu veriechten sey [verkündet am 13.April 1546, nebst einem zusätzlichen
Erlaß vom 2. Mai 1546].
Diese Ordnung, die das gottesdienstliche Leben des Stifts zum Hl. Geist in Heidelberg und nach
dessen Vorbild aller in der Kurpfalz gelegenen Stiftskirchen, in denen bisher der Wormser Ritus galt,
regelt und noch einige Bestimmungen über kirchliche Betätigung und Verehelichung der Stiftspersonen
enthält, erwähnt an einer Stelle und folgt in einigen Bestimmungen wörtlich der Pfalz-Neuburger
Kirchenordnung von 1543. Deren erste Ausgabe ist:
Kirchenordnung, wie es mit der christlichen lehre, heiligen sacramenten und allerley andern cere-
monien in meines gnedigen herrn, herrn Otthainrichen, pfaltzgraven bey Rhein, hertzogen in Ni-
dern- und Obernbairn etc., fürstenthumb gehalten wirt. [Ottheinrichs Wappen] 1543.
3 Teile, 40 und 54 und 86 Blätter in 4o (Foliogröße) Am Schluß: Gedruckt zu Nürenberg durch
Johann Petreium. Anno M.D.XLIII. — Exemplar: Staatsb. München 2o Liturg. 155.
Deren zweite Ausgabe, die einige geringfügige Abweichungen von der ersten, z. B. in der Taufliturgie
aufweist, ist:
Kirche[n]ordnu[n]g, wie es mit der christlichen lehre, heilige[n] sacramenten un[d] allerley andern
ceremonien in meines gnedige[n] herrn, herrn Otthainriche[n], pfaltzgrave[n] bey Rhein, hertzog
in Nidern- un[d] Obernbairn etc., fürstenthumb gehalten wirt. [OttheinrichsW appen] 1543.
3 Teile, 127 und 158 und 272 Blätter in klein-8°. Nürnberg, bei Johann Petreius, 1543. -Exem-
plar: Staatsb. München: 8o Bavar. Eccl. 1451. Teildruck nach der ersten Ausgabe bei Richter:
II, S. 26-30. Völlständiger Abdruck: Sehling XIII, S. 41-99. Abk.: Neuburg 1543 Fol. und
Neuburg 1543 Oct.
9 Rott, S. 56 Anm. 121. 10 Rott, S. 55.
11 Text bei Sehling XI, 1, S. 140-205. 12 Rott, S. 55 und 56, Anm. 121.
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