die Forderung einer gedruckten Kirchenordnung erhoben worden war. Am 22. September 1546 wendet
sich der Pfalzgraf Ottheinrich an Statthalter und Regenten von Neuburg mit einer Nachfrage wegen der
Druckerei in Neuburg, ,,dweil wir die kirchenordnung, herab in die Pfalz gehörig, zu Neuburg drugken
ze lassen verwendt und demnach die anrichtung christlicher religion etwas langsam von statt geet“. Es
handelt sich hier um eine für die Rheinpfalz bestimmte Kirchenordnung, die die Durchführung der
Reformation beschleunigen soll. Für deren Druck verwendet sich Ottheinrich in Neuburg. Die Antwort
aus Neuburg lautet in diesem Sinne unbefriedigend, die Druckerei ist verderbt, der Drucker der Stadt
verwiesen. Wie es um die gedruckten Kirchenordnungen von 1543 steht, weiß man in Neuburg nicht30.
Und doch ist ein Druck erfolgt. Am 4. März 1548 erbittet Ottheinrich vom Kurfürsten die Bezahlung
etlicher Kirchenordnungen und der Druckkosten insgesamt und wird dieserhalb an den Heidelberger
Kirchenverwalter verwiesen31. Mit diesem Druck einer Kirchenordnung ist wohl unzweifelhaft gemeint:
5. Kirchenordnu[n]g, wie es mit der christlichen lehr, heiligen sacramenten und allerley andern cere-
monien in meines gnedigen herrn, herrn Otthaynrichen, pfaltzgraven bey Rhein, hertzog in Nidern-
und Obernbayren etc. fürstenthumb gehalten wirdt [von 1547].
Da die Bemühungen um einen Druck in Neuburg fehlschlugen, ist er in Frankfurt a. M. bei
Cyriacus Jacob 1547 erfolgt. Das Druckjahr paßt genau in die zeitliche Lücke der obigen Nachrichten,
die auch die Bestimmung der Kirchenordnung für die Kurpfalz am Rhein sicherstellen. Ottheinrichs
Beteiligung an den Verhandlungen um den Druck erfährt ihre hinlängliche Erklärung aus dem Um-
stand, daß es sich im wesentlichen um den genauen Nachdruck seiner Neuburger Kirchenordnung von
1543 und zwar in deren Oktavausgabe handelt32. Kurfürst Friedrich II. war der Auftraggeber des Nach-
drucks und finanzierte ihn. Die Stiftsordnung und die vorläufige Kirchenordnung vom April 1546 ver-
weisen die Pfarrer bereits auf Ottheinrichs Kirchenordnung. So sollte dieser Nachdruck wohl die end-
gültige kurpfälzische Kirchenordnung sein. Am Erkennen dieser Zusammenhänge wurde die Forschung
wohl in der Hauptsache dadurch gehindert, daß auf dem Titelblatt ein Hinweis auf die Kurpfalz fehlt
und ein eigenes Einführungsedikt Friedrichs II. für die Kurpfalz nicht das Neuburger Edikt der Vor-
lage ersetzt hat. Dies ist aber verständlich, wenn man sich vor Augen hält, daß die Mission des Vize-
kanzlers Naves in Heidelberg am 22./23. Juni 1546 bereits einen starken kaiserlichen Druck auf die
Entscheidungen des Kurfürsten offenbarte und die rasche Entwicklung der Ereignisse zum Schmal-
kaldischen Kriege hin die pfälzische Religionspolitik im Inneren fortschreitend beschattete. Im Verlauf
dieser Entwicklung mit einer eigenen Kirchenordnung hervorzutreten, mußte dem Kurfürsten, dem die
diplomatische und militärische Überlegenheit des Kaisers und die Schwäche der Protestanten nicht ver-
borgen war, inopportun erscheinen. Im Gegenteil, das eingeschlagene Verfahren, eine Kirchenordnung
unter Ottheinrichs Namen und dem Titel nach für sein Land - obwohl dieser seit 1544 die Regierung in
Neuburg nicht mehr ausübte, weshalb eine Bestimmung des Nachdrucks für Neuburg direkt ausgeschlos-
sen erscheinen muß - zu publizieren, kann unter diesen Umständen nur als geschicktes und für Fried-
rich typisches Verhalten beurteilt werden.
Diese Kirchenordnung von 1547 folgt ihrer Vorlage von 1543 in vielen Dingen sklavisch, im ge-
samten Text des ersten Teils von der Lehre und über weite Strecken des zweiten agendarischen Teils ist
das Vorbild wörtlich übernommen. Selbst eine Vorbemerkung in der Oktavausgabe von 1543, die nur auf
eine Abänderung in der Taufform gegenüber der Folioausgabe 1543 aufmerksam macht, ist in 1547
nachgedruckt worden. Das Register von 1547 und drei Erwähnungen im ersten Teil weisen noch auf den
30 Hasenclever, Die kurpfälzische Politik, S. 52 Anm. 17.
31 Rott, Friedrich II., S. 60-61 Anm. 130.
32 Beschreibung dieser Vorlage bei den Quellen der Stiftsordnung (Nr. 2), oben S. 14. Hier im Apparat abgekürzt:
Neuburg 1543.
20
sich der Pfalzgraf Ottheinrich an Statthalter und Regenten von Neuburg mit einer Nachfrage wegen der
Druckerei in Neuburg, ,,dweil wir die kirchenordnung, herab in die Pfalz gehörig, zu Neuburg drugken
ze lassen verwendt und demnach die anrichtung christlicher religion etwas langsam von statt geet“. Es
handelt sich hier um eine für die Rheinpfalz bestimmte Kirchenordnung, die die Durchführung der
Reformation beschleunigen soll. Für deren Druck verwendet sich Ottheinrich in Neuburg. Die Antwort
aus Neuburg lautet in diesem Sinne unbefriedigend, die Druckerei ist verderbt, der Drucker der Stadt
verwiesen. Wie es um die gedruckten Kirchenordnungen von 1543 steht, weiß man in Neuburg nicht30.
Und doch ist ein Druck erfolgt. Am 4. März 1548 erbittet Ottheinrich vom Kurfürsten die Bezahlung
etlicher Kirchenordnungen und der Druckkosten insgesamt und wird dieserhalb an den Heidelberger
Kirchenverwalter verwiesen31. Mit diesem Druck einer Kirchenordnung ist wohl unzweifelhaft gemeint:
5. Kirchenordnu[n]g, wie es mit der christlichen lehr, heiligen sacramenten und allerley andern cere-
monien in meines gnedigen herrn, herrn Otthaynrichen, pfaltzgraven bey Rhein, hertzog in Nidern-
und Obernbayren etc. fürstenthumb gehalten wirdt [von 1547].
Da die Bemühungen um einen Druck in Neuburg fehlschlugen, ist er in Frankfurt a. M. bei
Cyriacus Jacob 1547 erfolgt. Das Druckjahr paßt genau in die zeitliche Lücke der obigen Nachrichten,
die auch die Bestimmung der Kirchenordnung für die Kurpfalz am Rhein sicherstellen. Ottheinrichs
Beteiligung an den Verhandlungen um den Druck erfährt ihre hinlängliche Erklärung aus dem Um-
stand, daß es sich im wesentlichen um den genauen Nachdruck seiner Neuburger Kirchenordnung von
1543 und zwar in deren Oktavausgabe handelt32. Kurfürst Friedrich II. war der Auftraggeber des Nach-
drucks und finanzierte ihn. Die Stiftsordnung und die vorläufige Kirchenordnung vom April 1546 ver-
weisen die Pfarrer bereits auf Ottheinrichs Kirchenordnung. So sollte dieser Nachdruck wohl die end-
gültige kurpfälzische Kirchenordnung sein. Am Erkennen dieser Zusammenhänge wurde die Forschung
wohl in der Hauptsache dadurch gehindert, daß auf dem Titelblatt ein Hinweis auf die Kurpfalz fehlt
und ein eigenes Einführungsedikt Friedrichs II. für die Kurpfalz nicht das Neuburger Edikt der Vor-
lage ersetzt hat. Dies ist aber verständlich, wenn man sich vor Augen hält, daß die Mission des Vize-
kanzlers Naves in Heidelberg am 22./23. Juni 1546 bereits einen starken kaiserlichen Druck auf die
Entscheidungen des Kurfürsten offenbarte und die rasche Entwicklung der Ereignisse zum Schmal-
kaldischen Kriege hin die pfälzische Religionspolitik im Inneren fortschreitend beschattete. Im Verlauf
dieser Entwicklung mit einer eigenen Kirchenordnung hervorzutreten, mußte dem Kurfürsten, dem die
diplomatische und militärische Überlegenheit des Kaisers und die Schwäche der Protestanten nicht ver-
borgen war, inopportun erscheinen. Im Gegenteil, das eingeschlagene Verfahren, eine Kirchenordnung
unter Ottheinrichs Namen und dem Titel nach für sein Land - obwohl dieser seit 1544 die Regierung in
Neuburg nicht mehr ausübte, weshalb eine Bestimmung des Nachdrucks für Neuburg direkt ausgeschlos-
sen erscheinen muß - zu publizieren, kann unter diesen Umständen nur als geschicktes und für Fried-
rich typisches Verhalten beurteilt werden.
Diese Kirchenordnung von 1547 folgt ihrer Vorlage von 1543 in vielen Dingen sklavisch, im ge-
samten Text des ersten Teils von der Lehre und über weite Strecken des zweiten agendarischen Teils ist
das Vorbild wörtlich übernommen. Selbst eine Vorbemerkung in der Oktavausgabe von 1543, die nur auf
eine Abänderung in der Taufform gegenüber der Folioausgabe 1543 aufmerksam macht, ist in 1547
nachgedruckt worden. Das Register von 1547 und drei Erwähnungen im ersten Teil weisen noch auf den
30 Hasenclever, Die kurpfälzische Politik, S. 52 Anm. 17.
31 Rott, Friedrich II., S. 60-61 Anm. 130.
32 Beschreibung dieser Vorlage bei den Quellen der Stiftsordnung (Nr. 2), oben S. 14. Hier im Apparat abgekürzt:
Neuburg 1543.
20