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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0058
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tung von Schulen, eine Reform der Universität und die Bereitstellung von Stipendien vor. Dazu kommen
detaillierte Vorschläge für die Tätigkeit des Kirchenrats und der Superintendenten, die wir bereits oben
bei deren Instruktionen berührten. Das Kirchengut soll eingezogen und in einem gemeinen Kirchen-
kasten verwaltet und für Pfarrbesoldung, Kirchenbau, Förderung des Theologiestudiums und Armen-
wesen verwandt werden. Ob und wie dies letztere geschehen ist, ist nicht festzustellen. Noch 1557 und 1558
wird über mißbräuchliche Verwendung des Kirchenguts Klage geführt71. Andererseits erwähnen die
Kirchendienerbestallung von 1558 (Nr. 22) und die Spezialsuperintendenteninstruktion von 1558
(Nr.23) das Amt eines Kirchenbereiters als funktionierende Institution. Marbachs Anschauungen
stehen insbesondere hinter dem Vorschlag, neben der kirchlichen Aufsicht der Superintendenten noch
innerhalb der Kirchengemeinden die Kirchendisziplin und Sittenzucht nach Straßburger Muster einzu-
führen, die im Verein mit den Kirchendienern von eigens erwählten Kirchenpftegern wahrgenommen
werden sollte. Bereits die Polizeiordnung von 1546 (Nr. 4) sah ähnliche Aufsichtspersonen vor. Aber
auch dies scheint bloßes Gutachten und papierne Vorschrift geblieben zu sein. Der spätere Generalsuper-
intendent Heshusen vertrat eine ausschließlich von Pfarrern geübte Bannpraxis. Erst die kurpfälzischen
Presbyterien von 1571 erfüllten diese Forderung im kirchlichen Leben, freilich in reformierter Gestalt.
Eine direkte gesetzgeberische Folge der Visitation war ein
19. [Mandat auf die gehaltene Visitation vom 22. Dezember 1556].
Es schärft den Kirchenbesuch, rechten Sakramentsgebrauch, den Katechismusunterricht und das
Almosengeben als christliche Bürgerpflichten ein, damit zum Teil, wenn auch ohne ausdrückliche Be-
rufung darauf, Bestimmungen der Polizeiordnung von 1546 (Nr. 4) erneuernd. Wie dies Mandat, so
hatte auch sie angeordnet, daß die bei Verstößen hiergegen fälligen Geldbußen ins Almosen zu liefern
seien. Der Erlaß dieses Mandats ist von den Visitatoren angeregt worden72. Sein Inhalt wie auch die
Ankündigung des Mandats war bereits in einem Visitationsabschied, wie er beim Verlassen einer jeden
visitierten Stadt bekanntgegeben wurde, vorweggenommen worden73.
Ebenfalls mit der Visitation hängen zusammen:
20. [Mandat über die Entfernung der Bilder und Nebenaltäre aus den Kirchen von 1557]
und
21. [Erneuerung des Bildermandats vom 14. Dezember 1557].
Bereits 1555 waren Bildermandate in Neuburg ergangen74. Auch das Reformationsmandat vom
16. April 1556 (Nr. 6) hatte sich gegen weiteren Verbleib von Bildern, Kirchenzierrat und Devotionalien
in den Kirchen ausgesprochen. In dieselbe Richtung weist die Aufnahme des biblischen Bilderverbots
in den Text des Dekalogs in der Kirchenordnung. Die Visitatoren hatten auf diesen ,,Mangel“ hinge-
wiesen75, in dieser Sache aber eine gesonderte Ordnung angeregt76.
Das Mandat zur Abschaffung von Bildern, Nebenaltären, Sakramentshäusern und anderem Zierrat
in den Kirchen ist nach einem Berichte Flinners um den 12. Februar 1557 herum in alle pfälzische

71 V. Ernst, Briefwechsel des Herzogs Christoph von Wirtemberg, Bd. IV. Stuttgart 1907, Nr. 299, S. 383 und
Nr. 377, S. 477.
72 C. Schmidt, S. 32-34. Nur die Punkte 1-4 wurden in das vorgeschlagene Mandat aufgenommen, vgl. Schmidt,
S. 68.
73 C. Schmidt, S. 33.
74 Vgl. Rott, Kirchen- und Bildersturm, S. 231—233.
75 C. Schmidt, S. 32.
76 C. Schmidt, S. 68.

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