Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0280
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Regierungszeit Ottheinrichs 1556-1559

20. [Mandat über die Entfernung der Bilder und Nebenaltäre aus den Kirchen
von 1557]1

Otthainrich, von Gotts gnaden pfaltzgraf bey
Rhein, des heyligen römischen reichs ertztruchsäß
und churfürst, hertzog in Niedern- und Obern-
bayern etc.
Unsern gönstigen gruß zuvor, wohlgebohrner und
lieben getreuen. Es ist unser befelch, dweil biß noch
allenthalben in den kirchen unsers churfursten-
thumbs der pfaltzgrafschaft bey Rhein die altarien
und bildnuß zu ärgernuß vieler guthertzigen chri-
sten steendt und wir dann als ein christliche obrig-
keit, solchen furzukommen, schuldig seynd, daß ihr
dieselbige ärgerlich bildnus und altarien (außerhalb
jedes orts eines, so man zu zeiten der communion
bedurfen möcht, gäntzlich, doch, soviel immer mug-
lich, in geheimbder stille, auch bey nächtlicher weile,
unnutze weitläufigkeit soviel mehr zu verhüthen,
ab und aus den kirchen, dahin man etwan neben
pflegung vielfältiger leichtfertigkeit abgöttische
wallfahrten angestellt, abbrechen oder in beßern
brauch verwendent, damit dem greuel gewehret und
underbauet werde. Was dann an eim jeden orth fur
uberguldte bilder gefunden, die alle wöllend zusam-
men in ein verwahrlich orth legen und aus deßelben,
auch wieviel deren seynd, unß ferner darunter ver-
nehmen haben zu laßen, fürderlichen berichten.
Idoch sollt ihr an orthen und enden, da wir in ge-

1 Druckvorlage: Kop. des 18.Jhs. der Ausfertigung
für das Amt Lützelstein, gerichtet an den Amtmann
Wilhelm, Graf von Sulz, in Staats-A. Speyer, Zwei-
brücken Akten I, Nr. 1602, fol. 2 recto - 3 recto.

meinschaften sitzen, dießfals biß auf weiteren un-
sern beschaid nicht furnehmen. Aber damit auch die
schwachen christen, welche dem ding nach nit gnug-
samb unterricht, ab diesen handlungen sich desto-
weniger zu ärgern haben, so wöllend verfugen, daß
durch die prädicanten und pfarrherr etwan zuvor
eine oder mehr predigen, darin die unerfahrnen der
ursachen solcher abthuung der bildnuß und altarien
gnugsamlich und christenlich unterricht werden
mögen, wie dann sie, die pfarrherr und kirchendie-
ner, solches zu thun wißen werden. Soviel dann die
kirchenornaten belangt, daß habt ihr vorigen unßern
deßhalb ausgangenen befelchen2 im werck nachzu-
setzen und sonderlich, was nit sonders gute wäre,
daßelbig zu verkaufen und zu geld machen zu laßen,
fürthers unter die armen ußzutheilen. So aber et-
liche meßinc-, kupferne und bleyene geschirr, ver-
gulde oder unvergulde monstrantzen, kelch, auch
überflüßige glocken und dergleichen vorhanden wä-
ren, solches sollt ihr zusammengepackt hieher ver-
ordnen, inmaßen daß zuvor auch befohlen worden
ist. Thun wir unß zu euch also gunstig und gnädig zu
beschehen verlaßen.
Datum Heydelberg, den 14. Octobris etc. [15]57-

Nicht bekannt, vgl. oben Einleitung, S. 32-33, und
Rott, Kirchen- und Bildersturm, 234ff.

254
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften