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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0522
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Regierungszeit Friedrichs III. 1559-1576

ambtleuth beyseyn und mit rath derselben besche-
hen und vorgenommen werden sollen, item ernst-
liche aufachtung der kirchengüter aller der pfarren,
diaconat und pfründtenhäußer, alßo daß die güter
nit verzogen und in verderben kommen, die behau-
ßung[en] in gutem wesen gehandthabt und, was er
in dem allem nicht erheben kan, solches jedesmah-
len zur verwaltung umb handthab und hülflichen
beystandt gelangen zu laßen gerichtet, verfertigt
und zugestellt werden soll und aber itztberührte
rechnungen und deren verhöre nunmehr in ein solche
richtigkeit gebracht, daß es nicht mehr wie zuvor so
vieler mühe und langer zeit bedürftig ist.
So soll nichtsdestoweniger ein kirchenbereuter be-
neben obiger verrichtung auch bey der verwaltung
in competentz- und andern sachen, was ihme jeder-
zeit befohlen, da es anderst ohne versaumbnuß und
nachtheil anderer seiner anbefohlener gescheft be-
schehen kan, zum besten und nützlichsten verrich-
ten helfen.
Wie er dan auch die zuer kirchenbereutherey ge-
hörige sahl-, kirchenbücher und -register, welche
gleichwohlen bey der verwaltungregistratur ver-
wahrt bleiben, selbsten registriren soll.
So er dan die rechnungen in der Pfaltz ambten
jedermahlen neben den ambtleuthen gehört, soll er
dieselbig hernechst der verwaltung fürlegen und
jeder endt die restenu auch weiters neben seinem
guthachten anzeigen, was sich in verhörung an feh-
len und mängeln zugetragen, ferners die gebühr
daruf fürzunehmen und zu verordtnen.
Und alßo nach außgang eines jeden jahrs und
nach aller der gantzen kirchenbereuterey in den
ämbten abgehörten rechnungen soll er, kirchen-
bereuter, ein besonder eigene rechnung halten, darin
er alle recess und ander geldt, so er außerhalb in
ambten mit uhrkundten jedes orths ambtleuth
empfehet, ordentlich und eigentlich verzeichnen
und auf ein jeden ihme darzu bestimbten tag, die-
selbige der verwaltung thuen und im fall mängel
darin befunden oder die nicht gebührendermaßen
beschehen, er sich auch in einem oder andern vor-
berührter seiner bestallung ungemeß verhalten wür-

de, das unß vorzubringen gegen ihme die gebühr vor-
zunehmen haben.
Was auch ein kirchenbereuter jedes orths seines
anbefohlenen geschäfts an geldt erhebt, soll er also-
baldt zu seiner anheimbskunft dem verwalter ohne-
erfordert zu seinen handten liefern und dasselbig
nicht hinter sich behalten, darüber sie bey[de] ein-
ander zeddel und uhrkundten zu geben, in deren je-
des rechnung beyzulegen.
Und soll er, kirchenbereuter, jederzeit eine flei-
ßige specification halten, was jedes ambts bey den
kirchen undt pfründten für wein und früchten vor-
handen seyen und dieselbe zu seiner beykunft zu
verwaltung übergeben.
Was den substituten oder jungen schreibern
zu verrichten obliegt.
Die zwen substituten oder schreiber, so zur ver-
waltung geordtnet, sollen sich in ihrem thuen fleißig
halten und warten, zu gebührlicher stundt und zeit
vermög obangemelter unserer cantzleyordtnung in
der verwaltungsrechenstueben erscheinen, was ih-
nen jederzeit befohlen und uferlegt, mit abschrei-
ben, copiren, registriren, concipirn und allem an-
dern, demselben gehorsamblich geleben, darzu alle
ding zu diesem werck an siegeln, briefen, registern,
papir, pergament, wachß und dergleichen gehörig,
treulich verwahren und dan die ersten und letzten
in ged.[achter] verwaltungs hierzu verordtneten
stueben seyn, dieselb auf- und mit fleiß jederzeit wi-
derumb beschließen, sich auch sonsten mit ihrem
wandel, wesen, ehrbahrer kleidunge und allem an-
dern dermaßen züchtig und bescheidenlich erzeigen
und verhalten, das an ihnen wie auch allen andern
zugehörigen verwaltungspersonen und -dienern ein
besonder exempel der zucht und ehrbarkeit zu spüh-
ren und gesehen, inmaßen hievon in mehrberührter
unser cantzleyordnung von andern unsern cantzley-
personen auch geordtnet ist.
Letztlichen sollen alle zu der verwaltung gehörige
und geordtnete personen oder diener einander in
verrichtung und expedirung aller deren gescheften
treulichen die handt biehten, ein jeder seinem ambt

u GLA 67/947, Heid. Hs 564, Hs Batt 54, Cgm 3922a:
recessen.

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