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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0543
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Kirchenratsordnung 1585

II. Wie und zu waß zeiten
der kirchenrath gehalten werden soll.
Die zum Kirchenrath verordnete persohnen sollen
alle wochen ordinarie drey tag, nemlichen Montags,
Mittwoch und Freytags vor- und nachmittag zu
gewönlichen cantzleistunden in der verordneten
kirchenrathsstuben11 zu berathschlagung und expe-
dirung ihrer anbevolhenen und fürfallenden kirchen-
geschäft zusammenkhommen und sich daran nichts
anders dann ehehaft12 verhindern laßen, welches
doch, da es sich also zutruge, den andern angezeigt
werden soll, damit sie im werckh vortschreiten und
hierdurch an geburender expedition nicht abgehal-
ten noch verhindert werden, auch keiner ohne son-
dere erhebliche ursachen, ehe dann es zeit ist, ab-
gehen, sonder biß zum endt verharren13.
Da sich aber die gescheften dermaßen heufen und
nicht wol verzug leiden möchten, sollen sie neben
den bestimpten ordinari tägen auch die ubrige darzu
anwenden, doch daß derjhenigen, so etwan uf ihre
predig zu studiren, hierunder verschonet, auch in
alle weg die wichtigsten geschäft uf die ordinari täge
und gantze versamlung deß kirchenraths verscho-
ben werden.
14 Es soll auch in allweg dahin gesehen und vor-
khommen werden, daß die protocolla, rathschläg,
bedencken und, waß dergleichen in kirchenrath ge-
hörig, nicht aus der cantzlei oder kirchenrathsstu-
ben durch einen oder andern zu hauß getragen, son-
der alles an seinen ort verwarlich gelaßen werde.
Und dieweil alle kirchen- und schulsachen und,
waß zu denen gehört, in gemeinem rath verhandlet
werden sollen und sich umb sovil weniger geburen
will, daß sich dern einer oder der ander ad partem
undernehme, so sollen alle supplicationes durch die
supplicanten in rath gegeben werden und keiner deß
kirchenraths sich dern fur sich selbst annehmen, son-
der von sich in gemeinen kirchenrath weißen, allen
11 In 1564 im Barfüßerkloster, vgl. oben S. 410,
hier wohl in der kurfürstlichen Kanzlei.
12 Gesetzlich, rechtmäßig, ,,echt“, vgl. DW III, 43.
13 Bestimmungen über Verhinderungen neu gegen-
über 1564.
14-14 Fehlt 1564 und Extract.
15 Extract: Waß kirchenraths befelch, gewalt undt
gemeine verrichtungen.

verdacht und partheilicheit dardurch zu verhue-
ten14.
III. Waß einß kirchenraths bevelch,
gewalt und verichtens sein soll15.
Demnach ein kirchenrath furnemlich dahin zu
sehen, daß die ministeria, schulen und, waß der kir-
chen angehörig ist, mit guten, tauglichen leuten, die
reiner lehr und unsträflichen lebens und wandels
sein, bestellt und die untuchtigen und ergerlichen
abgeschafft und dann uf die disciplin und kirchen-
zucht mit allem ernsten vleis achtung gegeben, so
sollen sie mit sonderm ernst ihnen angelegen sein
laßen16:
17Erstlich, sovil die bestellung der ministerien be-
langt, will ein notturft sein, daß zu gelegener zeit und
uf unser ferner anbevelhen in einem iden ampt ein
qualificirte persohn für ein Superintendenten18 ver-
ordnet, welcher uf der kirchen- und schuldhiener lehr
und leben teglichs und vleißigs ufsehen trage nach
außweisung einer besondern instruction19, so idem
deßwegen uf den fall zugestellt werden soll, damit,
wo in einem oder dem andern ort etwas ergerlichs
oder ungeburlichs furfiele und des superintendenten
zukheren nicht zimen wollte, daßelb an die verord-
nete kirchenräth zu gelangen und bescheidts zu ge-
warten.
Da sich aber zutruge, daß ein kirchen- oder
schuldhiener mit todt oder sonsten abgienge oder
aber seiner ungeschicklicheit und ergerlichen lebens
halben abgeschafft, soll es durch den superintenden-
ten furderlich an unsern kirchenrath bracht und daß
ort nach gelegenheit zum furderlichen anderwerts
bestellt oder sonsten, damit es versehen, angeordet
werden.
Und dieweil an etlichen orten etwan frembde
collatores sich ihres herbrachten juris patronatus
anmaßen und, was ihnen an ihrem unzweifelhaftem
herbringen eintrag zu thun, nicht gemeint, wofer sie
16 Dieser Abschnitt in 1564 als 3. Kapitel: Von des
kirchenraths gewalt, vgl. oben S. 411.
17 Folgendes in 1564 als neues Kapitel: Von bestel-
lung der ministerien, vgl. oben S. 411-413. Ähnlich
auch Extract: IV. Von bestellung der ministerien
undt deroselben praesentationibus.
18 Extract stets: Inspector, ebenso auch die Instruk-
tion vom 2. Juni 1587, unsere Nr. 86.
19 Eine solche unsere Nr. 86.

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