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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0573
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Kirchenratsordnung ca. 1593

borator, mit todt oder sonst oder sonst abgienge
oder untüglich der lehr oder 73ärgerlichen leben73
halben were, also das er nicht zu gedulden, sondern
abgeschafft werden müste, so soll unser kirchen-
rath 74uf des inspectoris desselbigen orts berichten74
alsobald75 die orte, so vaciren, in ministeriis und
schulen wirdt76 bestellen.
Wa sich aber ein collator seines juris collocatio-
nis77, daß er78 rechtmeßig hergebracht hette, ge-
brauchen wolte, dem soll kein intrag geschehen,
doch dergestalt, das der, dem das vacirend ort con-
ferirt werden wolte, unserm kirchenrath zum exa-
men geschickt werde, im fall er tauglich, auch in
lehr und leben rechtschaffen, annemblich und das
vacirend ort 79zu versehen genugsamb79 befunden,
von unsern kirchenräthen angenommen, 80confir-
miret und in herbrachter form praesentirt80 werden.
Im fall aber einer sein jus nicht gebrauchen wolte
oder zu gebrauchen nicht herbracht hette oder aber
eine 81an lehr, leben, geschicklichkeit, alter, leibs-
vermögen etc.81 untügliche person praesentirte,
alsdann soll unser kirchenrath ein taugliche person
an des abgangenen oder untüglichen kirchen- oder
schuldieners stadt verordnen, ungehindert, das ein
ander jus collationis hat.
Es sollen aber unsere kirchenrathe, damit sie der
kirchen- und schuldiener wandels und lehr gewiß
sein, keinen kirchen- oder schuldiener annemen,
dessen lehr und verhaltens82 halben ihnen nicht
gute zeugniß fürgebracht werden, uf welche sie
dann83 gut achtung geben84 sollen, daß sie warhaft
und gerecht sein, uf das nicht leichtfertige, verlau-
fene, die umb ihres bauchs willen umbschweifen
oder sonsten umb mißhandlung willen vertriebene
leuthe oder auch unverstendlicher sprach sein, dar-

73-73 1564: ergerlich des lebens.
74-74 Fehlt 1564, ähnlich in Nr. 61, vgl. oben S. 412.
75 1564: + unverzuglich.
76 1564: wider.
77 1564: collationis.
78 1564: + unzweifelich und
79-79 1564: gnugsam zu versehen.
80-80 1564: und confirmirt.
81-84 Fehlt 1564.
82 1564: haltens.
83 Fehlt 1564.
84 1564: haben.
85 1564: leer.

durch die underthanen wenig erbauens und unter-
richts85 zu gewarten, zu solchen ämptern gebraucht
werden.
Wa dann wandels, lebens und alters halben kein
mangel erscheinet, alsdann sollen sie zum examen
fortschreiten und denselben ordenlich durch die für-
nembste, nothwendigste capita der christlichen reli-
gion nach gelegenheit und notturft eines ihden
examinandi, sonderlichen aber von den schweben-
den irrthumben befragen und examiniren.
86Im fall nun86 examinatus wol geantwortet, soll
ihme auch ein probpredigt zu thun uferlegt werden,
darauß unsere kirchenräthe zu sehen und abzu-
nemen, wie er aus der schrift das gemein volck leh-
ren, zur verbesserung vermahnen und trösten könne
und aus allen umbstenden, dergleichen dem ausspre-
chen und verstendlicher teutscher sprach und action
besser urtheilen mögen, welches orts ihme zu be-
fehlen, so sollen auch die mängel, die87 an ihme be-
funden88, freundlich undtersagt und er, die zu ver-
bessern, vermahnet werden.
Es soll auch demjenigen89, so zum kirchen- oder
schuldienst anzunemen, unser catechismus93 und
kirchenordtnung91 fürgelegt und von ihme, nach-
dem er sie gelesen, begert werden, ob er die appro-
bire oder, was er darinnen zu strafen. Und im fall er
dieselben approbirt, ihm ernstlich befolhen werden,
den catechismum oder desselben kurtze summam
und inhalt92 den jungen und alten fleissig einzubil-
den und in ceremonien unserer kirchenordtnung ge-
meß sich zu93 verhalten und dawieder nichts, auch
keine neuerung, weder in der lehr noch ceremonien,
fürzunemen94 52.
Wo nun einer zum ministerio also qualificirt be-
funden und zuvorn im kirchendienst nicht gewesen,
86-86 1564: Nach dem examen, wo der.
87 1564: so.
88 1564: + ime.
89 1564: dem.
90 Heidelberger Katechismus, Text bei Nr. 31, oben
S. 342-368.
91 Unsere Nr. 82, Text bei Nr. 31, oben S. 333-408, für
die Folgezeit unsere Nr. 96, unten S. 556-585.
92 Hier der kleine Heidelberger Katechismus, Text
oben S. 368-375, für die Folgezeit eine andere
Kurzform bei unserer Nr. 96, unten S. 561-563.
93 Fehlt 1564.
94 1564: furnemen.

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