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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0586
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Regierungszeit Friedrichs IV. 1592-1610

gebürlichem gehorsam und ehrerbietung gegen den
eltesten und dieselbigen auch zum fleiß und treue
in ihrem ampt angewiesen und gereitzet werden29.
30Am Ostertag und Montag darnach soll man die
histori von der urstende Christi predigen, auf das die
christliche gemein von den zweyen hauptartickeln
unsers christlichen glaubens, nemblich, das Christus
am dritten tag von den todten erstanden und wir
auch von den todten auferstehen werden, guten
gründtlichen bericht auß heyliger göttlicher schrift
empfangen mögen30.
Damit aber diese histori desto besser verstanden
und desto mehr nutz geschöpfet werde, sollen die
kirchendiener nach gelegenheit einer jeden kirchen
die histori vom leiden und sterben Christi 31auf den
Sontag Invocavit anfahen zu erkleren und biß auf
Ostern außführen32.
Das fest der Himmelfarth33 Christi bringet auch
mit ihm selbst seine histori, wie sie in den geschich-
ten der apostel im ersten capitel und anderßwo,
34alß Marci 16. und Luc. 24. am endt34 beschrieben,
daß darauf von den articuln unsers glaubens, darin
wir bekennen Christus sey gen himmel gefahren,
sitze zur rechten35 Gottes und werde von dannen
kommen, zu richten die lebendigen und die todten,
gelehret und geprediget werde.
Auf den Pfingstag und am Montag hernach soll
man daß ander capitel in den geschichten der apostel
predigen31.
Morgen- und abentgebetspredigt.
36 An den 37wercktagen allen38 soll in den39 stät-
ten, 40soviel möglich40, alle morgen ohne singen ein
capitel auß der heyligen schrift verstendtlich für-
gelesen und dem volck die summa des capitels und
die fürnembste lehren darauß, so zum trost, ver-
30-30 Wörtlich aus 1563, vgl. oben S. 397.
31-31 Aus 1563, vgl. oben S. 397-398.
32 1563 hatte diese Passionspredigten nur in den
Städten.
33 1563: Ascensionis.
34-34 Fehlt 1563.
35 1563: gerechten,
36-36 Fast wörtlich aus 1563, vgl. oben S. 396.
37 1563: + andern.
38 1563: allesampt.
39 Fehlt 1563.
40-40 Fehlt 1563.
41-41 1563: vaterunser und zehen geboten.

manung und erbauung am dienlichsten sein, kürtz-
lich und einfaltig fürgehalten und darauf das mor-
gengebet mit dem 41gebet deß herren41 fürgespro-
chen werden also, das die lection, vermanung und
gebet sich nicht uber ein halbe stunde erstrecke36.
42Deßgleichen alle abent soll der kirchendiener zu
gelegner stunde abermals ein capitel verstendlich
fürlesen mit angehengter kurtzer lehr und vermanung
darauß und das abentgebet sambt dem 43gebet deß
herren darauf43 fürsprechen4244.
Vorbereitungspredig.
Wenn man das abendtmal deß herren halten wil,
soll den tag zuvor nach mittag eine vorbereitungs-
predigt vom nutz und rechten gebrauch desselben,
auch christlicher prüfung seiner selbst gehalten, wie
die kirchendiener im catechismo und in der forrn,
das heylige abentmal zu halten. darzu ein anleitung
finden45 und kan daß abentgebet auf denselben tag
unterlassen werden46.
Bericht vom catechismo.
[Folgt wörtlich aus 1563 der Abschnitt: Vom cate-
chismo47. Statt der dort folgenden Form, den Kate-
chismus zu halten:]
Und dieweil das alte volck im babsthumb ohne
catechismus ist auferzogen worden und leichtlich
der stück der christlichen religion vergisset, so ist
für nohtwendig angesehen, das an allen Sontagen,
wenn das abentmahl nicht gehalten wird, in dör-
fern und flecken morgens, ehe man anhebt zu predi-
gen, der kirchendiener etliche fragen auß dem cate-
chismo klar und verstendtlich dem volck von der
cantzel fürlese also, daß der gantze catechismus
durchs jhar zum wenigsten zweymal außgelesen
werde48.
42-42 Fast wörtlich aus 1563, vgl. oben S. 396.
43-43 1563: vaterunser und dem glauben.
44 1563 hatte hier noch eine zusätzliche Bestimmung
über Morgen- und Abendgebet auf den Dörfern.
45 Ähnlich in 1563 vor dem Vorbereitungsformular,
vgl. oben S. 381.
46 Ähnlich in 1563 am Schluß des Abschnitts über
Morgen- und Abendgebet, vgl. oben S. 397.
47 Vgl. oben S. 341-342.
48 Diese Bestimmung löst die Einteilung des Kate-
chismus in zehn Lektionen und deren Verlesung
an zehn aufeinander folgenden Sonntagen von
1563 ab.

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