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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0051
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Einleitung

Grundlage der Confessio Augustana. Anschließend folgen die einzelnen Bestimmungen zu Taufe, Nottaufe,
Katechismus, Absolution, Abendmahl, allgemeinem Kirchengebet und Litanei, Eheeinsegnung, Kirchen-
gesang, Kleidung der Geistlichen, Feiertagen, Ablauf der Gottesdienste sowie den seelsorgerlichen Hand-
lungen bei Krankheit und Tod.123 In dieser Abfolge der einzelnen Kapitel zeigt sich der Einfluss der
württembergischen Kirchenordnung von 1536,124 an deren Entstehung Brenz als Berater Herzog Ulrichs
beteiligt gewesen war und für die er seinen Katechismus (Nr. 6) zur Verfügung gestellt hatte. Über die
wiirttembergische Kirchenordnung wirkte letztlich auch die für diese bestimmende brandenburg-nürnber-
gische Kirchenordnung von 1533 auf die Haller Kirehenverhältnisse ein.125 Die Kirchenordnung wurde 1543
in Schwäbisch Hall von Pankratius Queck gedruckt.126 Brenz sah die Haller Ordnung als eine freie, bequeme
Anweisung, den rechten christlichen Glauben zu lernen,127 und der Haller Rat machte sie für sein gesamtes
Territorium verbindlich.
Die Kirchenordnung war 72 Jahre lang in Geltung. 1614 wurde sie überarbeitet und erweitert, die
Neuauflage datiert von 1615. Es sind sowohl die handschriftliche Druckvorlage, die an Markierungen für
die späteren Druckbogen sowie Angaben über die verschiedenen Schriftgrößen zu erkennen ist, als auch der
Druck überliefert. Dieser weicht in einigen Punkten von der handschriftlichen Vorlage ab, etwa darin, dass
lateinische Bibelzitate im Druck zusätzlich in deutscher Sprache wiederholt werden. Außerdem weist die
handschriftliche Vorlage einige umfangreiche Kapitel auf, die im Druck nicht übernommen wurden. Der
Druck der Kirchenordnung von 1615 beinhaltet nicht nur den Brenz-Katechismus von 1535 (Nr. 6), son-
dern auch die Haller Eheordnung, die 1570 erstmals handschriftlich entworfen und am 10. Mai 1599 leicht
überarbeitet separat gedruckt wurde (Nr. 15). Ebenso sind ausschließlieh dem handschriftlichen Entwurf
die Statuten des Haller Landkapitels inseriert, die 1554 in deutscher Sprache verfasst und wenig später ins
Lateinische übertragen wurden (Nr. 13).
Der handschriftliche Entwurf wurde an Konrad Dieterich (1575-1639) in Ulm gesandt. Dieterich war
evangelischer Theologe und Philosoph, ab 1607 Professor für Philosophie in Gießen und seit 1614 Superin-
tendent in Ulm.128 Aus Dieterichs umfangreichem Gutachten, das er am 6. Dezember 1614 zusammen mit
der durchgesehenen Ordnung nach Schwäbisch Hall zurücksandte,129 geht hervor, dass die Ordnung vom
Dekan und anderen Kirchendienern und Predigern in Hall verfasst worden ist.130 Der überlieferte hand-
schriftliche Entwurf stellt das Exemplar dar, das an Dieterich geschickt worden ist. In diesem Text brachte
er seine Korrekturen und Zusätze an und verwies in seinem Schreiben auf dessen Seitenzahlen. In seinem
Gutachten setzt sich Dieterich intensiv mit den theologischen Hintergründen der einzelnen Punkte ausein-
ander und zeigt Parallelen und Abweichungen zu den Kirchenordnungen aus Hessen, Straßburg, Ulm und
Mömpelgard131 auf. Die Mehrzahl seiner Korrekturen, Anmerkungen und Ergänzungen wurden für den
Druck berücksichtigt. Auf Dieterichs Anregung geht etwa zurück, dass die lateinischen Bibelzitate auch auf
deutsch abgedruckt wurden.132 Nicht aufgenommen wurde hingegen sein Wunsch, die Auslegungen aus

123 Hartmann, Brenz, S. 175-178; Maisch, Krise, S. 88;
ders., „Burgerlich Policey“, S. 176-178; Maurer/Uls-
höfer, Brenz, S. 90; Kantzenbach, Brenz, S. 79f.
Zum Inhalt der Ordnung siehe ausführlich Brecht,
Brentii Ecclesia, S. 218-229.
124 Brecht, Anfänge, S. 324.
125 Sehling, EKO XI, S. 140; vgl. Osiander, Gesamtaus-
gabe 5, S. 37-181; Brecht, Brentii Ecclesia, S. 217-
229.
126 Maisch, Ordnung, S. 82; Hartmann, Brenz, S. 178.
Zu Pankratius Queck siehe German, Buchdrucker-
kunst, S. 90-97; Benzing, Buchdrucker, S. 414.
127 Vgl. Maurer/Ulshöfer, Brenz, S. 90.

128 Zu Konrad Dieterich siehe ADB 5, S. 157f.; BBKL I,
S. 1296f.
129 Das 52-seitige Schreiben Dieterichs wird im Stadtarchiv
Schwäbisch Hall aufbewahrt unter der Signatur 5/568.
130 Ebd., fol. Iv: bemelte Hallische Kirchen Agenda, vom
Herrn Decano und anderen deren Kirchen Lehrern und
Predigern dergestalt in Lehr und ceremonien puncten ver-
faßet.
131 Mömpelgard gehörte zu den linksrheinischen Besitzun-
gen des Herzogtums Württemberg. Zu den Mömpelgar-
der Kirchenordnungen siehe Sehling, EKO XVI, S. 34-
39, 65-68 und S. 223 Anm. a.
132 Ebd., fol. 24v: weil nunmehr es bey den Theologis vast

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