10. Kirchenordnung 1543/1615
II. Sollen die newen Pfarrer oder Caplän, so erstmals in das
Capitel kömmen und angenommen werden, zuvor ihre or-
dentliche abschiedt gebracht und literas testimoniales an ge-
bürendem ort gezeiget haben, damit man wisse, ob die Per-
sonen rein in der lehr und nit mit falscher lehr behafft, auch
ehrlichen lebens seyen, und nit etwan solche personen sich
eindringen, die besser säwhirten als seelenhirten geben.
III. Ist vom gemeinen Capitel beschlossen und bewilligt wor-
den [marginal: Anno 1553], daß ein jeder newer Pfarrer wie
von alters her 20 ß und ein Caplan 10 ß pro iucundo (ut vo-
cant) introitu dem Procuratori geben und dem Decano de-
bitam obedientiam in licitis et honestis geloben soll.
IV. Ist vom gemeinen Capitel auch beschlossen und bewilligt
worden [marginal: Anno 1606], daß kein Studiosus Theolo-
giae, so sich im predigen exercieren wil, solches ohne consen-
su deß Decani thun soll, Inmaßen auch einhelliglich decre-
tiert worden [marginal: Anno 1609], daß diejenigen jungen,
newen Eheleut, so den Catechismum nit wissen, auch nit ler-
nen wöllen, nit sollen proclamiert und copuliert werden, biß
sie denselben lernen.
V. Das Fest Annunciationis Mariae [=25. März], wann das-
selbe in die Charwochen gefällt, so soll es wie von alters her
auff den Palmabent gelegt und gehalten werden. Item Das
Fest Matthiae Apostoli gefällt zu gemeinen Jahren alweg
auff den 24. Februarii. Wann aber ein Schaltjahr ist, so ge-
fällt es auff den 25. Februarii, daran es dan auch soll gefeyret
werden. Item Das Fest Visitationis Mariae [=2. Juli], weil es
gemeiniglich in ein Wochen mit S. Petri und Pauli [=29. Juni]
fält, und aber die feyertäg umb der Feldtarbeit willen dazu-
mal zu viel sein wöllen, so soll es auff den 15. Augusti ver-
schoben werden, wie auch anderswo geschicht.
VI. Soll ein Decanus oder Procurator oder Diffinitor (so der
ställen eine vaciert und ledig ist) vom Capitel legitime ele-
giert und erwählt werden und darauff die Confirmation und
bestättigung solcher Wahl von einem Erbarn Rath erfolgen.
VII. Soll der Procurator alle Jahr vor den Herrn Obern, dem
Decano und etlichen Capitularibus, tam ruralibus quam op-
pidanis, zu rechter Zeit, als den dienstag nach Cantate
[= vierter Sonntag nach Ostern] ordentliche rechnung thun
und den tag der rechnung ermeldten personen allwegen zuvor
ernennen. Wann nun die rechnung approbiert und subscri-
biert wirt, soll ihm wie auch dem Decano die gewöhnliche
Verehrung gethan, den andern anwesenten personen aber
auch ihr gebühr gegeben werden.
VIII. Soll nach vollendtem Capitel vom Decano und Pro-
curatore ein andere person der ordnung nach auß dem Ca-
pitel bestelt und verordnet werden, die uber ein Jahr auff den
montag nach Quasimodogeniti [= erster Sonntag nach
Ostern] vor anfang deß Capitels ein christliche bescheidene
und dem gegenwärtigen handel oder Zeit gemässe Capitels
predigt thue, darvon soll der Procurator der person, die da
gepredigt, 5 ß geben. Es soll auch der Procurator nach ge-
haltenem Capitel allen und jeden Capitularibus wie auch ei-
nem Erbarn Raths abgeordneten ihr gebühr geben. Darbey
aber soll er auch der armen und dürfftigen nit vergessen,
sondern derselben eingedenck sein und ihnen etwas nach ver-
mögen von deß Capitels einmen außtheilen. Et haec de Syn-
odo Halensi, cuius D. Joannes Brentius senior p[iae] m[emo-
riae] fuit Restaurator, ut et Ecclesiae Halensis plantator
[vgl. unten, Nr. 13].
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II. Sollen die newen Pfarrer oder Caplän, so erstmals in das
Capitel kömmen und angenommen werden, zuvor ihre or-
dentliche abschiedt gebracht und literas testimoniales an ge-
bürendem ort gezeiget haben, damit man wisse, ob die Per-
sonen rein in der lehr und nit mit falscher lehr behafft, auch
ehrlichen lebens seyen, und nit etwan solche personen sich
eindringen, die besser säwhirten als seelenhirten geben.
III. Ist vom gemeinen Capitel beschlossen und bewilligt wor-
den [marginal: Anno 1553], daß ein jeder newer Pfarrer wie
von alters her 20 ß und ein Caplan 10 ß pro iucundo (ut vo-
cant) introitu dem Procuratori geben und dem Decano de-
bitam obedientiam in licitis et honestis geloben soll.
IV. Ist vom gemeinen Capitel auch beschlossen und bewilligt
worden [marginal: Anno 1606], daß kein Studiosus Theolo-
giae, so sich im predigen exercieren wil, solches ohne consen-
su deß Decani thun soll, Inmaßen auch einhelliglich decre-
tiert worden [marginal: Anno 1609], daß diejenigen jungen,
newen Eheleut, so den Catechismum nit wissen, auch nit ler-
nen wöllen, nit sollen proclamiert und copuliert werden, biß
sie denselben lernen.
V. Das Fest Annunciationis Mariae [=25. März], wann das-
selbe in die Charwochen gefällt, so soll es wie von alters her
auff den Palmabent gelegt und gehalten werden. Item Das
Fest Matthiae Apostoli gefällt zu gemeinen Jahren alweg
auff den 24. Februarii. Wann aber ein Schaltjahr ist, so ge-
fällt es auff den 25. Februarii, daran es dan auch soll gefeyret
werden. Item Das Fest Visitationis Mariae [=2. Juli], weil es
gemeiniglich in ein Wochen mit S. Petri und Pauli [=29. Juni]
fält, und aber die feyertäg umb der Feldtarbeit willen dazu-
mal zu viel sein wöllen, so soll es auff den 15. Augusti ver-
schoben werden, wie auch anderswo geschicht.
VI. Soll ein Decanus oder Procurator oder Diffinitor (so der
ställen eine vaciert und ledig ist) vom Capitel legitime ele-
giert und erwählt werden und darauff die Confirmation und
bestättigung solcher Wahl von einem Erbarn Rath erfolgen.
VII. Soll der Procurator alle Jahr vor den Herrn Obern, dem
Decano und etlichen Capitularibus, tam ruralibus quam op-
pidanis, zu rechter Zeit, als den dienstag nach Cantate
[= vierter Sonntag nach Ostern] ordentliche rechnung thun
und den tag der rechnung ermeldten personen allwegen zuvor
ernennen. Wann nun die rechnung approbiert und subscri-
biert wirt, soll ihm wie auch dem Decano die gewöhnliche
Verehrung gethan, den andern anwesenten personen aber
auch ihr gebühr gegeben werden.
VIII. Soll nach vollendtem Capitel vom Decano und Pro-
curatore ein andere person der ordnung nach auß dem Ca-
pitel bestelt und verordnet werden, die uber ein Jahr auff den
montag nach Quasimodogeniti [= erster Sonntag nach
Ostern] vor anfang deß Capitels ein christliche bescheidene
und dem gegenwärtigen handel oder Zeit gemässe Capitels
predigt thue, darvon soll der Procurator der person, die da
gepredigt, 5 ß geben. Es soll auch der Procurator nach ge-
haltenem Capitel allen und jeden Capitularibus wie auch ei-
nem Erbarn Raths abgeordneten ihr gebühr geben. Darbey
aber soll er auch der armen und dürfftigen nit vergessen,
sondern derselben eingedenck sein und ihnen etwas nach ver-
mögen von deß Capitels einmen außtheilen. Et haec de Syn-
odo Halensi, cuius D. Joannes Brentius senior p[iae] m[emo-
riae] fuit Restaurator, ut et Ecclesiae Halensis plantator
[vgl. unten, Nr. 13].
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