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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0252
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Heilbronn

16. Kirchenordnung 1543 (Text S. 313)
Nachdem 1530 und 1532 bereits Gottesdienstordnungen für Heilbronn entworfen worden waren (Nr. 5 und
14), ließ der Rat 1543 erneut eine Ordnung für den Gottesdienst und das kirchliche Leben in der Stadt
ausarbeiten. Die Heilbronner Kirchenordnung von 1543 sowie sämtliche zugehörigen Dokumente sind mit
dem Gesamtband der Heilbronner Reformations- und Kirchenakten 1944 verbrannt und lediglich in einer
Abschrift, die Max Duncker (1862-1941)106 um 1895 anfertigte, überliefert.107 Die folgenden Ausführungen
zeichnen das Bild nach, das aus Dunckers detaillierten Manuskripten hervorgeht.
Die Entstehungsgeschichte der Kirchenordnung lässt sich erst im Jahr ihrer Veröffentlichung fassen.
Am 22. Februar 1543 wurden die Geistlichen Menrad Molther, Peter Dietz und Kaspar Beßler beauftragt,
anhand der Haller Kirchenordnung, die am 20. Januar 1543 im Druck erschienen war und die ihnen über-
sandt werden sollte, eine Kirchenordnung für Heilbronn zu erarbeiten.108 Die daraufhin vorgelegten Ent-
würfe der Beratungskommission,109 die 17 Punkte umfassten, wurden am 20. März und 12. April im Rat
verlesen110 und bestätigt. Bemerkenswert ist hierbei, dass sich die Kommission ausdrücklich auf die unge-
druckte hallische ordnung, also diejenige von 1527, bezog111 und nicht auf diejenige von 1543, die sie offen-
sichtlich noch nicht erhalten hatte. Schließlich lag ein Entwurf der Kirchenordnung vor, in das Molther und
Gregor Kugler112 Verbesserungen eingetragen hatten. Der Heilbronner Rat beauftragte Menrad Molther
mit der Ausarbeitung des endgültigen Textes.113 Der Abdruck der Ordnung in der Edition wird um den
Entwurf ergänzt, da dieser wichtige Rückschlüsse auf Planung und Umsetzung der Heilbronner Kirchen-
ordnung von 1543 ermöglicht.
Die Ordnung von 1543 ist umfangreicher als sämtliche bis dahin ausgearbeiteten Heilbronner Kirchen-
ordnungen. Neben Abschnitten zur Kleidung der Geistlichen, zu Feiertagen, Versehung der Kranken sowie
Begräbnissen beinhaltet sie zahlreiche Regelungen zu Lehre und Predigt, Taufe, Katechismus, Absolution,
Abendmahl, Gemeinem Gebet, Gemeindegesang sowie Eheeinsegnungen. Die Ordnung legt-ebenso wie
ihre Vorgängerinnen - besonderen Wert auf die Regelung des Gottesdienstes, sie hat vornehmlich den Cha-
rakter einer Agende, die einen großen liturgischen Reichtum sowie eine enge formale Bindung an die evan-
gelische Messe aufweist.114 Der Text der Heilbronner Kirchenordnung lehnt sich stark an Brenz’ Ordnung
für Schwäbisch Hall vom 20. Januar 1543 an.115 An zahlreichen Stellen wird verfügt, es solle alles so geord-
net werden, wie es in der gedruckten Haller Ordnung geregelt sei. Offensichtlich war die endgültige Kir-
chenordnung aus Schwäbisch Hall doch noch in Heilbronn eingetroffen. Während sich die Abschnitte zu
Taufe, Katechismus und Kinderlehre, Abendmahl, Gemeinem Gebet, Eheeinsegnung und zum Chorrock an
die Haller Ordnung anlehnen, stellen die Vorrede und der Abschnitt „Von der Leer in der predig zufuren“
eigenständige Texte dar.

106 Zu Max Duncker siehe Duncker, Duncker, S. 318-
337.
107 StadtA Heilbronn HS 3; vgl. Weismann, Katechismen,
S. 520 Anm. 8.
108 StadtA Heilbronn Ratsprotokolle 8, p. 73.
109 Die Kommission umfasste laut den Unterschriften unter
dem Dokument fünf Personen: Menrad Molther, Johann
Bersig, Peter Dietz, Kaspar Beßler und Johannes Krell.
110 Die Vorschläge, die die Prädikanten ausarbeiteten, sind
ebenfalls in Abschrift von Max Duncker erhalten. Sie
weisen zahlreiche Randbemerkungen des Syndikus
Jakob Ehingers auf, StadtA Heilbronn HS 3.
111 Siehe oben, S. 23.

112 Gregor Kugler war Stadtschreiber und Syndikus in Heil-
bronn, vgl. Weckbach, Bangen, S. 69.
113 Dies geht aus den beigesetzten Bemerkungen hervor,
StadtA Heilbronn HS 3: verleßen vor baiden Rethen dins-
tags nach palmarum [20. März] anno43. Sollen dise pre-
dicanti und der ausschuß zusammen khomen, die ordnung
verfassen, wider uff ain Raht. Sind bei ainander geweßt,
das bedenken hierüber erfragt. Uff heut, donstag nach mis.
dom. [12. April] a. 43, vor baiden Rethen verlesen und also
confirmirt. Soll maister Menrado zugestelt und also in ain
formlich ordnung verfaßt werden.
114 Vgl. Graner, Reformation, S. 31f.; Schmolz. 450
Jahre, S.247-254.
115 Siehe oben, S. 111.

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