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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0461
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3. Ehegerichtsordnung 1566/1600

sich keine Kinder, nemlich mannliches Geschlecht
vor zwanzig und weibliches Geschlechts vor acht-
zehen Jahren, ehelich verpflichten und verloben sol-
len ohne vorwißen, Gunst und Willen ihrer Vatter
und Mutter, und, ob sie die nicht hätten, ihrer
Großvatter und Großmutter oder andere ihrer neg-
sten freunden4 oder verordneten Vögten oder Mün-
dern5 und darzu auch ohne beyseyn zweyer ehrba-
rer, unverläumbdeter Männer.
ßWan aber solches hier wieder unter den be-
stimmten Jahren geschehe, so wollen wir, daß die-
selben Persohnen auf suchen6 ihrer eins- oder bee-
derseits Eltern, als Vögten, so in solche Eheverlo-
bung nachmals nicht gewilliget oder noch willigen
und gehellen7 wollten, durch unsere Pfarrherrn und
Praedicanten in der Kirchen nicht verkündet, |4|
ausgerufft noch eingeseegnet, sonderv vor unsere
wgeordnete Richternw gewißen werden.
yDieselbige sollen alsdan, wann sie befinden,
dasx Kind, und sonderlich, so noch unter den be-
stimteny Jahren, ohne vorwißen und Bewilligung
seiner Eltern oder Vögten unbedachtlicher weißz
oder sonst ohne alle ehrliche und rechtmäßige Ur-
sachen allein aus freventlichem, muthwilligem unge-

ß So eins ohne der Eltern vorwißen sich verheurathet hät-
te, wie es gehalten werden solle [fehlt Eheordnung 1600].
γ Was die Eherichter sprechen sollen zu verlobung, so wie-
der der Eltern willen geschehen ist [fehlt Eheordnung
1600].
δ Was dem ungehorsamen Kind vor ein Heurathguth ge-
geben werden solle.
ε Eheverlobnus auf der Eltern guth geben [fehlt Eheord-
nung 1600],

Ältern Gewaltt oder sonsten verpflegert weren, sich ohne
wissen, willen und Rhatt seiner Ältern, Pfleger und neg-
sten Verwandten in ehelichen Standt begeben und ver-
pflichten solle. Es solle auch der Sohn, so sich also mit
wissen, willen und Rhatt seiner Ältern, Pfleger und ver-
wandten ehelich verloben würdet, auffs wenigste 22 und
die Tochter auffs wenigste 20 Jahr alt sein. Wann aber
solches hierwider unter den bestimbten Jahren, auch wi-
der dises unßer gebott ohne vorwissen, willen und Rhatt
der Ältern, Pflegern und Verwandten beschehe, solle die
sach.
EheO 1600: verordnete Eherichter.
x EheO 1600: das ein.
y EheO 1600: obbestimpten.

horsam, aucha mit Betrug und hinterlistiger Kup-
peley unehrbarlich hintergangen, sich vermeintlich
ehelich versprochen hätte, vermög göttlichen, na-
türlichen und kayßerlichen Rechten auf Anruffen
des unbedächtlich oder betrüglich verlobten und
desselbigen Eltern oder Vormündern solche ver-
meinte gegebene Pflicht bnichtig, krafftlos und un-
bündigb erkennen und das Kind seinen Eltern oder
Vormündern zusprechen.
δIm Fall aber, daß nach geschehenem eigenwil-
ligen verlobenc ungehorsame kind, wie ob stehet,
wieder willen seiner Eltern in seinem vornehmen
verharren und von gethaner Pflichtd nicht weichen
noch sich abweisen laßen würde, demselbigen sollen
auf den fall, da von unsern Richteree die verpflich-
tung gleich für bündig erkant, danf seine Eltern kei-
ne Aussteurg, Heurathguth, zugelt oder sonst etwas
zugeben schuldig, auch über das hjeden Elternh hie-
mit gegen isolch ungehorsame Kinderidasjenige,
was die kayßerlichen Rechte in diesen fällen verord-
nen und zugebenj, vorzunehmen, ausdrücklichk vor-
behalten seyen.
εWan aber sich zwey persohnen mit diesem be-
ding zusammen versprochen hetten, das1 es Vatter

z Fehlt EheO 1600.
a EheO 1600: auch irrgendts.
b-b EheO 1600: und Eheverlobnuß nichtig, unbündig, un-
cräfftig und von unwürden.
c EheO 1600: verloben das.
d EheO 1600: verpflichtung.
e EheO 1600: Eherichtern.
f Fehlt EheO 1600.
g EheO 1600: Ehesteur.
h-h EheO 1600: ihnen, den Ältern.
i-i EheO 1600: solchem ungehorsammen Kindt.
j EheO 1600: zugeben, wie auch unß gegen solchen über-
trettern und ungehorsammen, deßgleichen gegen allen
denen, so darzue gerhatten und geholffen hetten, unßere
ernstliche straff mit gefängnus und sonst nach gelegen-
hait der sachen und begangnem ungehorsamb gewißlich.
k Fehlt EheO 1600.
l EheO1600: wo.

4 Verwandten.
5 Vormündern.
6 Ansuchen, Nachsuchen.
7 Zustimmen.

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