Einleitung
3a. Schreiben der Prädikanten an den Rat, eine Kirchenordnung zu erlassen 4. Januar 1538 (Text S. 485)
Konrad Knecht, Lucius Kyber und Matthias Erb lieferten dem Rat in einem Schreiben vom 4. Januar 1538
die theologische Begründung, weshalb er eine Kirchen- und Zuchtordnung erlassen müsse. Der Vorteil eines
solchen Regelwerkes für das Gemeinwesen der Stadt bestehe unter anderem darin, dass damit Ruhe und
Ordnung sicher gestellt werden könne. Christliche Ordnung und Zucht sind die Hauptpunkte, auf die das
Schreiben abzielt. Beides sollte mit Hilfe der Reformationsartikel (Nr. 3b) sowie der Kirchenordnung
(Nr. 3c) verwirklicht werden.
3b. Reformationsartikel der evangelischen Geistlichen 14. Juni 1538 (Text S. 488)
Ein halbes Jahr nachdem die Geistlichen dem Rat ihr Schreiben mit der Forderung nach einer Kirchenord-
nung übersandt hatten, legten sie einen Auszug aus einem offenbar nicht erhaltenen Entwurf der Kirchen-
ordnung vor.44 Dies geht aus der Formulierung des Titels „Articuli auß diser Reformation, dem Rhatt
ubergeben 1538, 14 Junii“ sowie weiteren derartigen Textstellen hervor.45 Die Artikel betonen noch einmal:
Eine Kirchenordnung sei notwendig, damit das Wort Gottes mehr als bisher geachtet und eine gottesfürch-
tigere Bevölkerung geschaffen werde. Im Anschluss werden in knapper Form die Regelungen zu zahlreichen
Themen des kirchlichen Lebens aufgeführt. Der Text äußert sich zum Predigtamt, zum Katechismusun-
terricht, zur Taufe und zum Abendmahl, zu den Feiertagen, zum Eherecht, zu den Almosen, zur Kranken-
seelsorge sowie zur Kirchen- und Sittenzucht. Das Schriftstück ist von Konrad Knecht, Lucius Kyber und
Matthias Erb unterzeichnet, die dem Rat die Annahme der von ihnen entworfenen Kirchenordnung emp-
fehlen.
3c. Kirchenordnung [Sommer 1538] (Text S. 491)
Nachdem die drei Geistlichen dem Rat die Reformationsartikel übersandt hatten, wurde aus dem nicht
erhaltenem Entwurf offensichtlich eine Kirchenordnung ausgearbeitet. Diese ist nicht datiert, dürfte aber
noch im Sommer 1538 vollendet worden sein.46
In der Vorrede nennen sich Schultheis, [Bürger]meister und Rat der Statt Gegempach als Initiatoren und
Herausgeber des Regelwerkes.47 Es steht zu vermuten, dass die drei Geistlichen Knecht, Kyber und Erb die
Ordnung zusammen mit Vertretern des Rates abgefasst haben. Die Vorrede begründet die Errichtung einer
Kirchenordnung dahingehend, dass der Rat der evangelischen Bevölkerung christliche Zucht und Ordnung
angedeihen lassen und ihr eine Richtschnur für ein gutes evangelisches Leben an die Hand geben wolle. Die
nachfolgende Protestatio stellt ein theologisches Bekenntnis dar. Der hier dargelegte Standpunkt, aus-
schließlich gemäß dem Wort Gottes zu agieren, fügt sich in die auf dem Speyerer Reichstag 1529 gegebene
Protestation der evangelischen Stände ein.48
Die anschließend ausgeführten Punkte wiederholen nahezu alle Punkte, die bereits in den Reformati-
onsartikeln (Nr. 3b) angesprochen worden sind. In der Kirchenordnung wird jedoch intensiver auf die Rolle
44 Bläsi, Reformation, S. 208; Kohls, Bewegung, S. 26f.
45 „Wie es weyttloffiger in der reformation verfaßt ist“,
siehe unten, S. 489. „Die außgezognen artickel unnd
puncten auß vorgehaltner Revormation“, siehe unten,
S. 490.
46 Bläsi, Reformation, S. 214 vermutet, dass die Ordnung
noch vor Matthias Erbs Weggang aus Gengenbach im
Sommer 1538 entstanden sein muss.
47 Bläsi, Reformation, S. 214f.; Kohls, Bewegung, S. 28f.
48 Die Protestatio entspricht in ihrer Anlage dem „Aus-
schreiben“, das die Stadt Ulm im Zusammenhang mit
ihrer Kirchenordnung an Kaiser und Reichsstädte zur
Information und Verantwortung gesandt hatte, Kohls,
Bewegung, S. 10f.
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3a. Schreiben der Prädikanten an den Rat, eine Kirchenordnung zu erlassen 4. Januar 1538 (Text S. 485)
Konrad Knecht, Lucius Kyber und Matthias Erb lieferten dem Rat in einem Schreiben vom 4. Januar 1538
die theologische Begründung, weshalb er eine Kirchen- und Zuchtordnung erlassen müsse. Der Vorteil eines
solchen Regelwerkes für das Gemeinwesen der Stadt bestehe unter anderem darin, dass damit Ruhe und
Ordnung sicher gestellt werden könne. Christliche Ordnung und Zucht sind die Hauptpunkte, auf die das
Schreiben abzielt. Beides sollte mit Hilfe der Reformationsartikel (Nr. 3b) sowie der Kirchenordnung
(Nr. 3c) verwirklicht werden.
3b. Reformationsartikel der evangelischen Geistlichen 14. Juni 1538 (Text S. 488)
Ein halbes Jahr nachdem die Geistlichen dem Rat ihr Schreiben mit der Forderung nach einer Kirchenord-
nung übersandt hatten, legten sie einen Auszug aus einem offenbar nicht erhaltenen Entwurf der Kirchen-
ordnung vor.44 Dies geht aus der Formulierung des Titels „Articuli auß diser Reformation, dem Rhatt
ubergeben 1538, 14 Junii“ sowie weiteren derartigen Textstellen hervor.45 Die Artikel betonen noch einmal:
Eine Kirchenordnung sei notwendig, damit das Wort Gottes mehr als bisher geachtet und eine gottesfürch-
tigere Bevölkerung geschaffen werde. Im Anschluss werden in knapper Form die Regelungen zu zahlreichen
Themen des kirchlichen Lebens aufgeführt. Der Text äußert sich zum Predigtamt, zum Katechismusun-
terricht, zur Taufe und zum Abendmahl, zu den Feiertagen, zum Eherecht, zu den Almosen, zur Kranken-
seelsorge sowie zur Kirchen- und Sittenzucht. Das Schriftstück ist von Konrad Knecht, Lucius Kyber und
Matthias Erb unterzeichnet, die dem Rat die Annahme der von ihnen entworfenen Kirchenordnung emp-
fehlen.
3c. Kirchenordnung [Sommer 1538] (Text S. 491)
Nachdem die drei Geistlichen dem Rat die Reformationsartikel übersandt hatten, wurde aus dem nicht
erhaltenem Entwurf offensichtlich eine Kirchenordnung ausgearbeitet. Diese ist nicht datiert, dürfte aber
noch im Sommer 1538 vollendet worden sein.46
In der Vorrede nennen sich Schultheis, [Bürger]meister und Rat der Statt Gegempach als Initiatoren und
Herausgeber des Regelwerkes.47 Es steht zu vermuten, dass die drei Geistlichen Knecht, Kyber und Erb die
Ordnung zusammen mit Vertretern des Rates abgefasst haben. Die Vorrede begründet die Errichtung einer
Kirchenordnung dahingehend, dass der Rat der evangelischen Bevölkerung christliche Zucht und Ordnung
angedeihen lassen und ihr eine Richtschnur für ein gutes evangelisches Leben an die Hand geben wolle. Die
nachfolgende Protestatio stellt ein theologisches Bekenntnis dar. Der hier dargelegte Standpunkt, aus-
schließlich gemäß dem Wort Gottes zu agieren, fügt sich in die auf dem Speyerer Reichstag 1529 gegebene
Protestation der evangelischen Stände ein.48
Die anschließend ausgeführten Punkte wiederholen nahezu alle Punkte, die bereits in den Reformati-
onsartikeln (Nr. 3b) angesprochen worden sind. In der Kirchenordnung wird jedoch intensiver auf die Rolle
44 Bläsi, Reformation, S. 208; Kohls, Bewegung, S. 26f.
45 „Wie es weyttloffiger in der reformation verfaßt ist“,
siehe unten, S. 489. „Die außgezognen artickel unnd
puncten auß vorgehaltner Revormation“, siehe unten,
S. 490.
46 Bläsi, Reformation, S. 214 vermutet, dass die Ordnung
noch vor Matthias Erbs Weggang aus Gengenbach im
Sommer 1538 entstanden sein muss.
47 Bläsi, Reformation, S. 214f.; Kohls, Bewegung, S. 28f.
48 Die Protestatio entspricht in ihrer Anlage dem „Aus-
schreiben“, das die Stadt Ulm im Zusammenhang mit
ihrer Kirchenordnung an Kaiser und Reichsstädte zur
Information und Verantwortung gesandt hatte, Kohls,
Bewegung, S. 10f.
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