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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0057
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Einleitung

nach dem Tode Johanns I. (1604) sei der Zweibrücker Katechismus durch den Heidelberger abgelöst wor-
den,116 muss allerdings angezweifelt werden: Noch 1616 wird von den Pfarrern offensichtlich der Zweibrük-
ker Katechismus abgefragt.117
Gleichzeitig wurde eine rasche Angleichung der Landeskirche an den refomierten Kultus angestrebt,
z.B. durch endgültige Abschaffung aller Kruzifixe, Bilder, Chorgewänder, Vasa sacra; vgl. dazu auch Text
Nr. 36.
Nach Einführung des neuen Katechismus, dem Übergang zum Calvinismus und den Wirren in der
Landeskirche war eine genauere Aufsicht auf den Bekenntnisstand der Pfarrer notwendig. So wurden 1592
die mit der Visitationsordnung 1575 abgeschafften Classicalkonvente wieder eingeführt.

33. Synodalordnung 1592 (Text S. 401)
Auf Anregen Johanns hatte Candidus einen Entwurf zu einer solchen Ordnung verfasst, der mit einem
Begleitschreiben mit den Unterschriften aller Superintendenten und des Hofpredigers am 16. März über-
geben wurde. Dieser erste Entwurf wurde in der herzoglichen Kanzlei mit Ergänzungen und einem gutach-
terlichen Begleitschreiben versehen und zu einem zweiten Entwurf, datiert auf den 24. März, umgearbeitet.
Dieser zweite Entwurf wurde nochmals mit kleineren Korrekturen versehen und in dieser Fassung am 25.
März von Herzog Johann unterschrieben. Eine weitere Reinschrift vom 25. März mit Unterschrift und
Siegel ist erhalten.
Der Bekenntnisstand der Landeskirche ist nur an zwei Stellen indirekt erwähnt, wenn nämlich vom
Zweibrücker Katechismus von 1588 und den Lerninhalten der Hornbacher Landesschule die Rede ist.
Für die Organisation der Landeskirche ist bemerkenswert, dass neben den bisher üblichen Gremien, also
den Pfarrkonventen resp. Synoden auf Amtsebene und dem wohl nur fallweise in Zweibrücken zusammen-
tretenden Konsistorium, das wohl hauptsächlich für die Ehegerichtsbarkeit zuständig war, nun eine Gene-
ral- oder Landessynode eingerichtet wird. Sie soll ein Mal jährlich zusammenkommen und aus den vier
Superintendenten, je einem weiteren Pfarrer aus jedem Amt, den „Kirchendienern alhier“ (d.h. doch wohl
dem Zweibrücker Stadtpfarrer und Hofprediger, soweit er oder sie nicht schon in Personalunion eines der
anderen Ämter innehatte), dem Theologieprofessor der Hornbacher Landesschule und schließlich dem ver-
ordneten Kirchenrat, also einem weltlichen Rat, bestehen. Ihre Aufgabe ist die Begutachtung der Syn-
odalprotokolle und die Entscheidung der schwierigeren Streitfragen.
Drei weitere kleine Mandate sollten die Einführung der reformierten Lehre durch Kultus und Katechis-
mus festigen:

34. Dorfschulmandat 1592 (Text S. 406)
35. Festmandat 1594 (Text S. 408)
36. Mandat zur Ablieferung der Vasa sacra 1595 (Text S. 410)

116 Vgl. Bonkhoff, Katechismus, Vorwort (ohne Seiten- 117 Vgl. Text Nr. 42, S. 441.
zahl).

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