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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0466
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Pfalz-Veldenz

stellen (1559) u.a.; Vogel hält sich an die Reihenfolge der Hauptkapitel der württembergischen Ordnung,
auch wenn einzelne Abschnitte aus wiederum anderen, nicht-württembergischen Texten16 übernommen wer-
den oder neu formuliert sind.17 Auch bei der im Text des öfteren erwähnten Landesordnung scheint es sich
nicht um eine Veldenzische Ordnung zu handeln, sondern eher um eine unreflektierte Übernahme der ent-
sprechenden Textstellen aus der KO Württemberg.18
Dabei ergeben sich etliche Merkwürdigkeiten, etwa das Verbot der Nottaufe durch Frauen, insbeson-
dere durch die Hebammen - ein Brauch, der weithin üblich war und in fast allen Kirchenordnungen auch
bestätigt wird. Oder dass in der Kirchenordnung behauptet wird, in Veldenz sei seit langer Zeit der
Katechismus von Johannes Brenz eingeführt. Mit demselben Einleitungssatz wird in der zweibrückischen
Kirchenordnung von 1557 der Abdruck von Luthers Katechismus begründet und wieso im seit 1544 unter
Zweibrücker Vormundschaft stehenden Veldenz das nicht der Fall gewesen sein sollte, bleibt offen. In der
Ordnung selbst allerdings werden beide abgedruckt, erst der Brenzsche, dann der Luthersche Katechismus.
Vogel benutzt für seine theologisch manchmal etwas ungewöhnliche Argumentation eine beträchtliche
Anzahl von Kirchenväterzitaten. Offenbar besaß er u.a. eine Historia ecclesiastica tripartita Cassiodors und
eine Ausgabe der angeblich von Isidor von Sevilla stammenden Sammlung altkirchlicher Konzilsbe-
schlüsse.19
Zwei weitere Texte dagegen wurden ohne weitere Umarbeitungen direkt aus Zweibrücken übernommen,
die Visitationsordnung 1579 und das Dorfschulmandat 1592; der Abdruck erfolgt im Teil Zweibrücken.

9. Visitationsordnung 1579 (Abdruck im Teil Pfalz-Zweibrücken, Text Nr. 27, S. 349)
10. Dorfschulmandat 1592 (Abdruck im Teil Pfalz-Zweibrücken Text Nr. 34, S. 406)
Unmittelbar nach dem Tode Georg Hans’ verfügte Johann von Zweibrücken als Guttenberger Kondominus
die Übernahme der Zweibrücker Dorfschulordnung auch in Guttenberg. Die im Brief erwähnte beiverwahrte
abschrifft ist das einzig erhaltene Exemplar dieses Textes.20

16 So ist z.B. das Kapitel Von etlichen fallen, so sich bey den
kranckhen zutragenn offenbar stark von Veit Dietrichs
Agendbüchlein beeinflusst, vgl. Sehling, EKO XI,
S. 520f.; auch in den folgenden Abschnitten zeigt sich
dieser Einfluss.
17 Da auch die KO Pfalz-Zweibrücken 1557 die württem-
bergische von 1553 als Vorlage benutzt (über den
Umweg der pfalz-neuburgischen von 1554), ist es in der
Vergangenheit immer wieder zur falschen Identifizierung
dieser Quellenlage gekommen: Da aber in der veldenzi-
schen KO einzelne Absätze aus Kapiteln der württem-
bergischen enthalten sind, die in der zweibrückischen
Übernahme fehlen, z.B. im Kapitel über die Taufe, ist
klar, dass Vogel nicht die zweibrückische, sondern die
württembergische benutzte.
18 Die Württembergische Landesordnung von 1552,
Abdruck bei Reyscher, Gesetze, Bs. 12, S. 193-239.
19 Oft sind seine Angaben aber so unbestimmt, dass der
Aufwand eines Einzelnachweises jeden vertretbaren
Rahmen der vorliegenden Edition gesprengt hätte, wenn

er etwa Nizepho. lib. 14 ohne nähere Bestimmung heran-
zieht - der Index zu Migne, PG, weist 15 verschiedene
Autoren namens Nikephoros nach!
20 LA Speyer B2-162/1: Ann Landschreiber Guttenberger
gemeinschafft, Ruprecht Widenkopfer. Johans etc. Lieber
getrewer. Wir haben an andern ortten unsers Fürsten-
thumbs die verordnung gethan, das uf den dörffern, da es
nit aigne Schulmeister hatt, die Pfarrer Schul halten sollen,
uff waß du auß beiverwahrter abschrifft unsers deswegen
außgangenen Bevelchs zusehen. Dieweil uns dann nit zwei-
felt, es werde unsern vettern, hertzog Geörg Gustafen, Pfaltz-
grafen etc., nit zuwider sein, das es eben messig in der
Gemeinschafft Guttenberg gehallten werde, dessen du S[ei-
ner] L[iebden] gleichwol zu berichten. So ist hiemit unser
gnediger befelch, solches in bemellter, dir ahnbevohlener
gemeinschafft gleicher gestallt anzurichten. Und uns dessen
wider zu verstenndigen. Wölln wir uns also zu geschehen
verlassen und seind dir mit gnaden gewogen. Datum Zwei-
brucken, den ... [Leerstelle im Text] Augusti anno 1592.

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